Full text : Grundteilungsgesetz

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je nachdem er mehr oder weniger beliebt sei, mehr oder
weniger unter Aufsicht stellen. So weit werde die Mehrheit
 der Kommission kaum gehen wollen.
Die Genehmigung der Orts- und Straßenanlagen
nach Art der Fluchtlinienpläne in den Städten werde
man wohl verlangen können. Die Beurteilung der
Parzellenteile, wenn z. B. größere Güter bis zu Arbeiterstellen
 herunter geteilt werden sollten, werde schon die
größten Schwierigkeiten machen. Wenn die kleinen Parzellen
 ausverkauft seien, aber jemand noch eine kleine
Parzelle haben wolle, so würde er sie hiernach nicht
mehr bekommen können, falls eine Änderung nicht mehr
möglich sei. Sie müßte aber möglich sein, wenn man
nicht die Ansiedlung bis zur Unmöglichmachung beschränken
 wolle.
Eine weitere Schwierigkeit liege in der Feststellung
des Verkaufspreises. Man könne doch nicht einen Höchstpreis
 für den Verkauf feststellen und dem Panzellanten
vorschreiben, daß er. für seine Unkosten nur 51 Verdienst
haben dürfe. Es könne vorkommen, daß jemand bei
einem Grundstück Verlust gehabt habe und diesen bei
einem anderen wieder einholen müsse; er könne sich nicht
mit 10% begnügen, sondern müsse auch einmal 204 verdienen.
 Mit einer solchen staatlichen Festsetung würde
man das ganze Geschäft so erschweren, daß sich niemand
mehr darauf einlassen werde.
Der Vermögensnachweis des Güterteilers würde
daran scheitern, daß der Güterteiler vielfach kein Ver-R
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durchaus nicht immer reich, weil sie eben auch schlechte
Geschäfte und Geschäfte für andere machten, bei denen
ihnen das wenigste bleibe. Wolle man aber gar noch
einen Vermögensnachweis des Parzellenkäufers fordern
nach Analogie des Vermögensnachweises bei Domänenpachtungen,
 so werde ein Verkauf infolge des Yeitverlustes
 kaum denkbar sein. Außerdem könne man auch
nicht jedem ohne weiteres ansehen. ob er gut oder schlecht
wirtschaften werde.
Man werde also den Rahmen der Genehmigungspflicht
 viel enger ziehen müssen, indem man höchstens
den Plan der Genehmigung unterwerfe. Der Antrag 15
sehe auch schon eine Einschränkung in diesem Sinne vor,
die Antragsteller hätten allerdings auch die Parzellenerwerber
 hineingenommen, die gewöhnlich bei dem Verkauf
 noch gar nicht festständen. Erst werde ja das Gut
gekauft und aufgeteilt, und dann werde gesehen, ob man
Käufer für die einzelnen Parzellen bekomme.
Diese Genehmigung werde also nach den Vorschlägen
der Regierung in „verschiedene Genehmigungen“ zerfallen:
eine Genehmigung für die Ortsanlagen, für die Größe
der Teilung, vielleicht auch für die Größe ' des Verssene
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wendig sei, dann beim Verkauf bei der Prüfung der
Vermögenslage der Ansiedler. Darüber werde immer
einige Zeit vergehen, so daß die Aufteilung dann so
lange dauere wie jetzt bei der Ansiedlungskommission
und bei den gemeinnützigen Gesellschaften, d. h. Jahre
würden darüber vergehen können. Das sei jedenfalls
unmöglich, wenn man überhaupt noch eine private Güterteilung
 haben wolle. Außerdem würden die Anssiedler
dann, wenn das alles überstanden sei, auch nach dem
Ansiedlungsgeset von 1904 noch eine Genehmigung
haben müssen, um sich anzubauen. Diese Zeitdauer sei
jedenfalls zu groß, um eine Parzellierung noch möglich
erscheinen zu lassen, und das komme einer Verhinderung
privater Parzellierungen gleich.
            
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