Full text: Grundteilungsgesetz

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aber andererseits doch nicht verkennen, daß vielfach auch 
Schädigungen herbeigeführt würden durch die Errichtung 
von Wirtschaften, welche nicht lebensfähig seien, und deren 
Errichtung dem öffentlichen Interesse nicht entspreche. 
Wenn das auch nicht zahlenmäßig nachgewiesen werde, so 
liege doch die Tatsache vor, und man stehe doch auch den 
Güterhändlern und -vermittlern jeßt anders gegenüber, 
nachdem der Staat mit großen Geldmitteln in die innere 
Kolonisation eingreife und sie einheitlich unter seine Auf- 
sicht und Führung nehme. Er könne unter diesen Um- 
ständen verlangen, daß die Parzellierungen nach einheit- 
lichen Grundsätzen erfolgten und daß die Grundsäte, 
welche für einzelne Gegenden je nach dem Bedürfnis nach 
Kleinbesit oder Erhaltung von bäuerlichem Vesitz aufgestellt 
würden, auch beachtet würden. Weiter wolle ja doch das 
Gesetz nichts herbeiführen als die sachliche Kontrolle einer 
verständigen Bodenverteilung. Deshalb könne sich auch 
niemand beklagen, wenn er unter diese Kontrolle gestellt 
werde; und wenn es durchgehen sollte, daß auch die ge- 
meinnützigen Gesellschaften unter eine Kontrolle gestellt 
würden, so würden sich die privaten Grundstücksmakler 
nicht beklagen können, wenn auch ihre Tätigkeit kontrolliert 
werde. Das sei kein Vorwurf gegen ihre Tätiakeit, sondern 
eine einfache Notwendigkeit. 
Durch die hier eingeführte Kontrolle werde auch die 
private Tätigkeit keineswegs ausgeschaltet. Sie werde 
nach wie vor aufrecht erhalten und sogar begünstigt werden 
können, sobald die Grundstückshändler und -vermittler die 
Grundsätze erkannt haben würden, nach denen man handle, 
und sich bei ihren Parzellierungen darnach richteten. Daß 
sie vermögensrechtlich geschädigt würden, bezweckten auch 
seine Freunde nicht, sondern sie wünschten nur, daß 
die Grundsätze, welche jetzt für die innere Kolonisation 
in der ganzen Monarchie eingeführt werden sJollten, in 
jedem einzelnen Falle beachtet würden. Deshalb glaubten 
sie, dem § 1 zustimmen zu können, indem sie sich ihre 
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Versagung nach 
§§ 3 und 4 vorbehielten. 
Der neunte Redner richtete an die Staatsregie- 
rung die Frage, was unter der Gewerbsmäßigkeit zu 
verstehen sei. In der Begründung werde gesagt: 
Wann eine Tätigkeit als „gewerbsmäßig“ anzu- 
sehen ist, ist durch zahlreiche gerichtliche Urteile 
entschieden. Danach muß die Tätigkeit auf Ge- 
winn gerichtet sein und entweder fortgesetzt ent- 
faltet werden, oder es muß doch der Wille vor- 
handen Fein, sie fortgesett zu entfalten. 
Diese Charakteristik könnte unter Umständen auch den 
Grundbesitz recht unsympathisch treffen. Er nehme den 
Fall an, daß ein Grundbesitßer, der ab und zu an Nach- 
barsleute, kleine Leute in seinem Heimatsdorf einzelne 
kleine Parzellen im Laufe der Jahre mehrmals verkaufe: 
diese Tätigkeit sei gewiß nicht auf Verlust wenn auch 
nicht auf besonderen Gewinn gerichtet. Es frage sich 
nun, ob es möglich wäre, daß einem solchen Mann ein 
Strafmandat zugeschickt werde, weil er die Genehmigung 
nicht nachgesucht habe. 
Das dritte Kommissionsmitglied war im 
Gegensat zu dem zweiten Redner der Auffassung, daß 
das Grundgeschäft nicht in die behördliche Genehmigung 
einbezogen werden könne, da dem der Artikel 119 EG. 
BGB. entgegenstehe. Unter Veräußerung verstehe das 
BGB. und das EG. dazu lediglich die übertragung des 
Eigentums. Von dem kausalen Rechtsgeschäft sehe sowohl 
das BGB. wie das EG. vollständig ab. Die Übertragung 
des Eigentums vollziehe sich durch die Auflassung und 
finde ihren Abschluß in der Eintragung im Grundbuch. 
Im BGB. werde z. B. beim Vormund genau vorge-
	        
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