.
aber andererseits doch nicht verkennen, daß vielfach auch
Schädigungen herbeigeführt würden durch die Errichtung
von Wirtschaften, welche nicht lebensfähig seien, und deren
Errichtung dem öffentlichen Interesse nicht entspreche.
Wenn das auch nicht zahlenmäßig nachgewiesen werde, so
liege doch die Tatsache vor, und man stehe doch auch den
Güterhändlern und -vermittlern jeßt anders gegenüber,
nachdem der Staat mit großen Geldmitteln in die innere
Kolonisation eingreife und sie einheitlich unter seine Auf-
sicht und Führung nehme. Er könne unter diesen Um-
ständen verlangen, daß die Parzellierungen nach einheit-
lichen Grundsätzen erfolgten und daß die Grundsäte,
welche für einzelne Gegenden je nach dem Bedürfnis nach
Kleinbesit oder Erhaltung von bäuerlichem Vesitz aufgestellt
würden, auch beachtet würden. Weiter wolle ja doch das
Gesetz nichts herbeiführen als die sachliche Kontrolle einer
verständigen Bodenverteilung. Deshalb könne sich auch
niemand beklagen, wenn er unter diese Kontrolle gestellt
werde; und wenn es durchgehen sollte, daß auch die ge-
meinnützigen Gesellschaften unter eine Kontrolle gestellt
würden, so würden sich die privaten Grundstücksmakler
nicht beklagen können, wenn auch ihre Tätigkeit kontrolliert
werde. Das sei kein Vorwurf gegen ihre Tätiakeit, sondern
eine einfache Notwendigkeit.
Durch die hier eingeführte Kontrolle werde auch die
private Tätigkeit keineswegs ausgeschaltet. Sie werde
nach wie vor aufrecht erhalten und sogar begünstigt werden
können, sobald die Grundstückshändler und -vermittler die
Grundsätze erkannt haben würden, nach denen man handle,
und sich bei ihren Parzellierungen darnach richteten. Daß
sie vermögensrechtlich geschädigt würden, bezweckten auch
seine Freunde nicht, sondern sie wünschten nur, daß
die Grundsätze, welche jetzt für die innere Kolonisation
in der ganzen Monarchie eingeführt werden sJollten, in
jedem einzelnen Falle beachtet würden. Deshalb glaubten
sie, dem § 1 zustimmen zu können, indem sie sich ihre
Stellungnahme zu den Grundsätzen der Versagung nach
§§ 3 und 4 vorbehielten.
Der neunte Redner richtete an die Staatsregie-
rung die Frage, was unter der Gewerbsmäßigkeit zu
verstehen sei. In der Begründung werde gesagt:
Wann eine Tätigkeit als „gewerbsmäßig“ anzu-
sehen ist, ist durch zahlreiche gerichtliche Urteile
entschieden. Danach muß die Tätigkeit auf Ge-
winn gerichtet sein und entweder fortgesetzt ent-
faltet werden, oder es muß doch der Wille vor-
handen Fein, sie fortgesett zu entfalten.
Diese Charakteristik könnte unter Umständen auch den
Grundbesitz recht unsympathisch treffen. Er nehme den
Fall an, daß ein Grundbesitßer, der ab und zu an Nach-
barsleute, kleine Leute in seinem Heimatsdorf einzelne
kleine Parzellen im Laufe der Jahre mehrmals verkaufe:
diese Tätigkeit sei gewiß nicht auf Verlust wenn auch
nicht auf besonderen Gewinn gerichtet. Es frage sich
nun, ob es möglich wäre, daß einem solchen Mann ein
Strafmandat zugeschickt werde, weil er die Genehmigung
nicht nachgesucht habe.
Das dritte Kommissionsmitglied war im
Gegensat zu dem zweiten Redner der Auffassung, daß
das Grundgeschäft nicht in die behördliche Genehmigung
einbezogen werden könne, da dem der Artikel 119 EG.
BGB. entgegenstehe. Unter Veräußerung verstehe das
BGB. und das EG. dazu lediglich die übertragung des
Eigentums. Von dem kausalen Rechtsgeschäft sehe sowohl
das BGB. wie das EG. vollständig ab. Die Übertragung
des Eigentums vollziehe sich durch die Auflassung und
finde ihren Abschluß in der Eintragung im Grundbuch.
Im BGB. werde z. B. beim Vormund genau vorge-