Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
schrieben, daß er sowohl die Genehmigung nötig habe zur 
Übertragung des Eigentums wie auch zu dem Vertrag, 
in dem er sich verpflichte, das Eigentum auf einen anderen 
zu übertragen, also z. B. zum Kaufvertrag, Schenkungs- 
vertrag, Tauschvertrag. Derjenige, der in Gütergemein- 
schaft lebe, habe die Genehmigung seiner Ehefrau nötig 
zur Auflassung und zur demnächstigen Eintragung im 
Grundbuch, aber auch zu einem Vertrag, einem Kaufs, 
Schenkungs-, Tauschvertrag, durch den er sich verpflichte, 
das Eigentum zu übertragen. Also die Terminologie des 
BGB. und des EG. unterscheide ganz genau zwischen der 
Veräußerung und dem Vertrag, durch den sich jemand zu 
einer Veräußerung verpflichte. Es möge richtig sein, daß 
durch einen solchen Vertrag der Eigentümer in gewisser 
Weise gebunden werde. Darauf komme es aber nicht an. 
Es komme lediglich darauf an, ob der Artikel 119 des 
EG. BGB. die Befugnis gebe, hier auch das Grund- 
geschäft hereinzubeziehen. Das sei darnach nicht möglich. 
Darüber seien auch die Kommentatoren zum EG. absolut 
nicht zweifelhaft. Planck sage: unter Veräußerung werde 
lediglich die Übertragung des Eigentums verstanden; von 
dem Kauf-, Tausch-, Schenkungsvertrag sei hier vollständig 
abgesehen. Ebenso Niedner und v. Staudinger. : 
Er behaupte aber, daß der Eigentümer auch gar nicht 
gehindert sei, über sein Eigentum weiter zu verfügen. 
Durch den Vertrag werde er in keiner Weise gebunden. 
Er sete sich höchstens einer Entschädigungsklage aus, wenn 
er an einen anderen als denjenigen, dem er das Grundstück 
verkauft habe, das Grundstück auflasse. 
Dann hebe er noch hervor, daß durch die früheren 
Ausführungen der Staatsregierung das, was er dagegen 
vorgebracht habe, daß der Grundstücksvermittler hier ein- 
gezogen werde, in keiner Weise widerlegt worden sei. 
Die Genehmigung habe nur der Grundstücksvermittler 
notwendig. Dieser veräußere aber nicht, sondern der 
Eigentümer. Er bitte daher die Staatsregierung, noch 
einmal zu sagen, inwiefern der Eigentümer in der Ver- 
äußerung des Grundstücks beschränkt werde. 
Der Unterstaatssekretär des JIuttig- 
ministeriums bezog sich im allgemeinen auf die 
schriftlichen Ausführungen der Staatsregierung zu dieser 
Frage und erläuterte sie. Es sei richtig, das Bürgerliche 
Gesetz-Buch verstehe unter Veräußerung in erster Linie 
die Eigentumsübertragung und habe eine weitgehende 
Sonderung des sogenannten Kausalgeschäfts, also des 
obligatorischen Veräußerungsvertrages, und des dinglichen 
Veräußerungsgeschäfts vorgenommen. Es gehe aber zu 
weit, wenn man diese beiden Bestandteile des Veräußerungs- 
vorganges ganz auseinanderreißen wolle. Es komme für 
die Frage, was unter Veräußerung und deren Beschränkung 
zu verstehen sei, nur auf den Sinn der einzelnen Vor- 
schriften an. Man brauche übrigens bei § 1 des Entwurfs 
die Frage, ob der Artikel 119 des Einführungs-Gesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetz-Buch eine Beschränkung auch des 
obligatorischen Veräußerungsgeschäfts zulasse, gar nicht 
einmal zu erörtern. Denn der § 1 betreffe eine Be- 
schränkung der Veräußerung im engsten Sinne, d. h. eine 
Beschränkung des dinglichen Veräußerungsaktes, der Auf- 
lassung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der 
Entwurf im Falle des Abschlusses eines schuldrechtlichen 
Veräußerungsvertrags bereits diesen als genehmigungs- 
pflichtig bezeichne. Denn diese Vorschrift sei nur zu dem 
Zwecke getroffen worden, um den Beteiligten Kosten und 
Weiterungen zu ersparen. . 
Ein Kommissionsmitglied habe früher besonders auf 
den Kommentar von Niedner zum Einführungsgeset des 
Bürgerlichen Geseßbuchs hingewiesen. Demgegenüber sei 
es vielleicht von Interessse, darzulegen, daß auch Niedner 
gar kein Vedenken trage, zu den Einschränkungen der Ver- 
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