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schrieben, daß er sowohl die Genehmigung nötig habe zur
Übertragung des Eigentums wie auch zu dem Vertrag,
in dem er sich verpflichte, das Eigentum auf einen anderen
zu übertragen, also z. B. zum Kaufvertrag, Schenkungs-
vertrag, Tauschvertrag. Derjenige, der in Gütergemein-
schaft lebe, habe die Genehmigung seiner Ehefrau nötig
zur Auflassung und zur demnächstigen Eintragung im
Grundbuch, aber auch zu einem Vertrag, einem Kaufs,
Schenkungs-, Tauschvertrag, durch den er sich verpflichte,
das Eigentum zu übertragen. Also die Terminologie des
BGB. und des EG. unterscheide ganz genau zwischen der
Veräußerung und dem Vertrag, durch den sich jemand zu
einer Veräußerung verpflichte. Es möge richtig sein, daß
durch einen solchen Vertrag der Eigentümer in gewisser
Weise gebunden werde. Darauf komme es aber nicht an.
Es komme lediglich darauf an, ob der Artikel 119 des
EG. BGB. die Befugnis gebe, hier auch das Grund-
geschäft hereinzubeziehen. Das sei darnach nicht möglich.
Darüber seien auch die Kommentatoren zum EG. absolut
nicht zweifelhaft. Planck sage: unter Veräußerung werde
lediglich die Übertragung des Eigentums verstanden; von
dem Kauf-, Tausch-, Schenkungsvertrag sei hier vollständig
abgesehen. Ebenso Niedner und v. Staudinger. :
Er behaupte aber, daß der Eigentümer auch gar nicht
gehindert sei, über sein Eigentum weiter zu verfügen.
Durch den Vertrag werde er in keiner Weise gebunden.
Er sete sich höchstens einer Entschädigungsklage aus, wenn
er an einen anderen als denjenigen, dem er das Grundstück
verkauft habe, das Grundstück auflasse.
Dann hebe er noch hervor, daß durch die früheren
Ausführungen der Staatsregierung das, was er dagegen
vorgebracht habe, daß der Grundstücksvermittler hier ein-
gezogen werde, in keiner Weise widerlegt worden sei.
Die Genehmigung habe nur der Grundstücksvermittler
notwendig. Dieser veräußere aber nicht, sondern der
Eigentümer. Er bitte daher die Staatsregierung, noch
einmal zu sagen, inwiefern der Eigentümer in der Ver-
äußerung des Grundstücks beschränkt werde.
Der Unterstaatssekretär des JIuttig-
ministeriums bezog sich im allgemeinen auf die
schriftlichen Ausführungen der Staatsregierung zu dieser
Frage und erläuterte sie. Es sei richtig, das Bürgerliche
Gesetz-Buch verstehe unter Veräußerung in erster Linie
die Eigentumsübertragung und habe eine weitgehende
Sonderung des sogenannten Kausalgeschäfts, also des
obligatorischen Veräußerungsvertrages, und des dinglichen
Veräußerungsgeschäfts vorgenommen. Es gehe aber zu
weit, wenn man diese beiden Bestandteile des Veräußerungs-
vorganges ganz auseinanderreißen wolle. Es komme für
die Frage, was unter Veräußerung und deren Beschränkung
zu verstehen sei, nur auf den Sinn der einzelnen Vor-
schriften an. Man brauche übrigens bei § 1 des Entwurfs
die Frage, ob der Artikel 119 des Einführungs-Gesetzes zum
Bürgerlichen Gesetz-Buch eine Beschränkung auch des
obligatorischen Veräußerungsgeschäfts zulasse, gar nicht
einmal zu erörtern. Denn der § 1 betreffe eine Be-
schränkung der Veräußerung im engsten Sinne, d. h. eine
Beschränkung des dinglichen Veräußerungsaktes, der Auf-
lassung. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der
Entwurf im Falle des Abschlusses eines schuldrechtlichen
Veräußerungsvertrags bereits diesen als genehmigungs-
pflichtig bezeichne. Denn diese Vorschrift sei nur zu dem
Zwecke getroffen worden, um den Beteiligten Kosten und
Weiterungen zu ersparen. .
Ein Kommissionsmitglied habe früher besonders auf
den Kommentar von Niedner zum Einführungsgeset des
Bürgerlichen Geseßbuchs hingewiesen. Demgegenüber sei
es vielleicht von Interessse, darzulegen, daß auch Niedner
gar kein Vedenken trage, zu den Einschränkungen der Ver-
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