Nr 035 A
und Landräten anfrage, ob sie Bedenken gegen die unbe-
schränkte Zulassung der Auktionatoren hätten.
Zur Begründung des Antrages 23 wurde von
dem zweiten Redner ausgeführt, daß bei der Teilung
nur der Parzellant selbst betroffen werde. Der Grund-
stückshändler und -vermittler solle ein land- und forst-
wirtschaftlich genuttes Grundstück nicht ohne Genehmigung
teilen dürfen. Das beziehe sich also gar nicht auf andere
Eigentümer, für die er tätig sei, sondern nur auf ihn
selbst, wenn er die Grundstücke in der Hand behalten
wolle, um etwa Umgehungen des Gesetzes herbeizuführen.
Der Landwirtschaftsminister meinte, die Kom-
mission sei sich wohl schon darüber klar geworden, daß
die beeidigten Auktionatoren, die in der Provinz Hannover,
und zwar im Osnabrücker Bezirk, in Ostfriesland und
wohl auch im Harlingerland auf Grund eines besonderen
Gesetzes angestellt seien, als Beamte anzusehen seien und
den Vorschriften dieses Gesetentwurfs nicht unterlägen.
Die übrigen Auktionatoren seien durch die Reichsgewerbe-
ordnung zugelassen, und durch eine Ausführungsverordnung
des Handelsministers vom 10. Juni 1902 sei bestimmt,
„daß nach Maßgabe des Bedürfnisses die Beeidigung und
öffentliche Anstellung von Versteigerern zu erfolgen hat
und daß als Auktionatoren beeidigt und öffentlich an-
gestellt werden dürfen nur solche Personen, gegen deren
Unbesscholtenheit und strenge Rechtlichkeit Bedenken nicht
bestehen und die nach ihrer Vorbildung die hinreichende
Gewähr für eine ordnungsmäßige Wahrnehmung des
Gewerbebetriebes bieten.
Die Beeidigung und öffentliche Anstellung erfolgt
auf Widerruf durch den Regierungspräsidenten nach An-
huruu des Landrats oder in Städten der Ortspolizei-
ehörde.“
Soweit er übersehen könne, sei der Widerruf
unter denselben Voraussezungen zulässssig wie die An-
stellung, es bedürfe also keines besonderen Verfahrens,
sjondern der Regierungspräsident würde in der Lage sein,
wenn der angestellte Auktionator den Voraussetungen der
Anstellung nicht mehr genüge, ihn aus seiner Tätigkeit
zu entfernen. Er stehe nun den Anträgen nicht durch-
aus ablehnend gegenüber, welche bezüglich der Freilassung
der Auktionatoren auch außerhalb der genannten Teile
der Provinz Hannover gestellt worden seien, könne aber
eine bindende Erklärung auch deshalb nicht abgeben, weil
er die Bedenken doch anerkennen müsse, die dahin gingen,
daß, wenn der Kreis der übrigen Grundstückshändler
und -vermittler infolge der Wirkungen dieses Gesetes
sich einschränken sollte, dann die Auktionatoren auf Ge-
schäftsbetriebe gedrängt würden, die sie bisher eigentlich
nicht wahrgenommen hätten, und infolgedessen auch das
Bedürfnis vorhanden sein könne, sie der Genehmigungs-
pflicht zu unterstellen.
Aus der Kommission (vondem dreizehnten
Redner) wurde demgegenüber darauf hingewiesen, daß
die Genehmigung doch auch jederzeit wieder entzogen
werden könne. Wenn wirklich ein Auktionator als
Grundstückshändler Mißbrauch treibe, in zu starkem
Maße die Parzellierung vornehme, namentlich in einer
Weise, daß es sich mit den allgemeinen Grundsätzen nicht
mehr vereinigen lasse, dann könne ihm der Regierungs-
präsident einfach die Konzession entziehen. Er werde
also schon von selbsst eine gewisse Vorsicht anwenden.
Unter diesen Kautelen lägen keine großen Bedenken vor.
Er könne wirklich nicht verstehen, wie eine Umgehung
möglich sei durch eine bloße grundbuchmäßige oder kataster-
mäßige Teilung eines größeren Grundstücks. Wenn der
Besitzer wirklich verkaufe, müsse doch die Genehmigung
vorher da sein. Ob nun der Verkauf vollzogen werde
1) 23