Full text: Grundteilungsgesetz

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für zwei Katasternummern oder für 10 oder 20, es müsse 
unter allen Umständen die Genehmigung vorhanden sein. 
Eine solche Umschreibung habe ja nicht die mindeste 
Rechtswirkung, und es führe zu großen Erschwerungen, 
wenn dazu schon eine Genehmigung erforderlich sei. 
Von dem zweiten Red ner wurde darauf erwidert, 
ein einheitliches Grundstück dürfe, wenn es durch einen 
Güterhändler oder durch dessen Vermittlung erworben sei, 
GH UL. Este v eeerute teien q: 
oder durch seine Vermittlung ein anderer mehrere grund- 
buchmäßig geteilte Grundstücke erwerbe, so bedürfe er der 
Genehmigung nur dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet 
würden. Also Grundstücke, die auf verschiedenen Grund- 
buchblättern ständen, würden anders kontrolliert als die- 
jenigen, welche auf einem Grundbuchblatt ständen. Bei 
einem Grundbuchblatt verstehe sich die Zusammen- 
gehörigkeit von selbst, bei andern müsse nachgewiesen 
werden, daß sie zusammen bewirtschaftet seien. Also er- 
leichtere der Parzellant seine Lage, wenn er aus einem 
Grundstück verschiedene Grundstücke bilde. Er werde 
versuchen, die HZusammenbewirtschaftung durch irgendeine 
Methode zu unterbrechen und getrennte Bewirtschaftung 
herbeizuführen. Welche Methode er dabei anwenden 
werde, habe er nur angedeutet, das werde die Praxis bei 
Umgehungsversuchen schon ergeben. Er halte es für 
zweckmäßig, diese Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden, 
indem man dem Panrgzellanten schon bei der Teilung 
die GenehmigungspfFlicht auferlege. 
Schließlich wurde von dem siebzehnten Redner 
zur Auttionatorenfrage noch ausgeführt: Auktionator im 
Sinne der Gewerbeordnung sei derjenige, der als öffent- 
licher Versteigerer angestellt sei. Diese Tätigkeit sei ge- 
regelt in der Vorschrikt des Handelsministers vom 
10. Juni 1902, die sich aber nicht ausdrücklich auf Ver- 
steigerung von Immobilien beziehe. Man könnte Auktio- 
natoren von der Genehmigungspflicht ausschließen, die 
lediglich als öffentliche Versteigerer fungierten; denn deren 
Tätigkeit sei ja unschädlich. Aber in der Praxis handelten 
die Auktionatoren nicht als öffentliche Versteigerer, sondern 
als Grundstücksmakler, und diese Tätigkeit sei wieder ge- 
regelt durch eine Verfügung des Ministers vom 29. No- 
vember 1907. Da sei den Grundstücksmaklern, die nicht 
beeidigt und auch nicht angestellt würden, zur Pflicht 
gemacht, Geschäftsbücher zu führen, und sie seien sonst 
noch verschiedenen Kontrollvorschriften unterworfen. Diese 
Leute beziehungsweise diese Seite der Tätigkeit der Auktio- 
natoren auch von der Genehmigungspflicht auszunehmen, 
würde sehr verhängnisvoll sein. Dagegen würde die 
U.ght der reinen Verssteigerertätigkeit unschädlich 
ein können. 
Damit war die Spezialdebatte über § 1 beendigt. 
Die Abstimmung wurde ausgeset.t.*) 
§ 2 
siehe Seite 137. 
§ 3 
Antrag 12 wurde ers etzt durch Antrag 21, An- 
trag 14 wurde ersetzt durch Antrag 19, ferner lag 
vor Antrag 22: 
a) Antrag 21: (Antrag 12 fällt weg) 
den § 3 Nr 1 zu fassen: 
Die Genehmigung ist nicht erforderlich : 
*) Siehe Seite 137
	        
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