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für zwei Katasternummern oder für 10 oder 20, es müsse
unter allen Umständen die Genehmigung vorhanden sein.
Eine solche Umschreibung habe ja nicht die mindeste
Rechtswirkung, und es führe zu großen Erschwerungen,
wenn dazu schon eine Genehmigung erforderlich sei.
Von dem zweiten Red ner wurde darauf erwidert,
ein einheitliches Grundstück dürfe, wenn es durch einen
Güterhändler oder durch dessen Vermittlung erworben sei,
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oder durch seine Vermittlung ein anderer mehrere grund-
buchmäßig geteilte Grundstücke erwerbe, so bedürfe er der
Genehmigung nur dann, wenn sie zusammen bewirtschaftet
würden. Also Grundstücke, die auf verschiedenen Grund-
buchblättern ständen, würden anders kontrolliert als die-
jenigen, welche auf einem Grundbuchblatt ständen. Bei
einem Grundbuchblatt verstehe sich die Zusammen-
gehörigkeit von selbst, bei andern müsse nachgewiesen
werden, daß sie zusammen bewirtschaftet seien. Also er-
leichtere der Parzellant seine Lage, wenn er aus einem
Grundstück verschiedene Grundstücke bilde. Er werde
versuchen, die HZusammenbewirtschaftung durch irgendeine
Methode zu unterbrechen und getrennte Bewirtschaftung
herbeizuführen. Welche Methode er dabei anwenden
werde, habe er nur angedeutet, das werde die Praxis bei
Umgehungsversuchen schon ergeben. Er halte es für
zweckmäßig, diese Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden,
indem man dem Panrgzellanten schon bei der Teilung
die GenehmigungspfFlicht auferlege.
Schließlich wurde von dem siebzehnten Redner
zur Auttionatorenfrage noch ausgeführt: Auktionator im
Sinne der Gewerbeordnung sei derjenige, der als öffent-
licher Versteigerer angestellt sei. Diese Tätigkeit sei ge-
regelt in der Vorschrikt des Handelsministers vom
10. Juni 1902, die sich aber nicht ausdrücklich auf Ver-
steigerung von Immobilien beziehe. Man könnte Auktio-
natoren von der Genehmigungspflicht ausschließen, die
lediglich als öffentliche Versteigerer fungierten; denn deren
Tätigkeit sei ja unschädlich. Aber in der Praxis handelten
die Auktionatoren nicht als öffentliche Versteigerer, sondern
als Grundstücksmakler, und diese Tätigkeit sei wieder ge-
regelt durch eine Verfügung des Ministers vom 29. No-
vember 1907. Da sei den Grundstücksmaklern, die nicht
beeidigt und auch nicht angestellt würden, zur Pflicht
gemacht, Geschäftsbücher zu führen, und sie seien sonst
noch verschiedenen Kontrollvorschriften unterworfen. Diese
Leute beziehungsweise diese Seite der Tätigkeit der Auktio-
natoren auch von der Genehmigungspflicht auszunehmen,
würde sehr verhängnisvoll sein. Dagegen würde die
U.ght der reinen Verssteigerertätigkeit unschädlich
ein können.
Damit war die Spezialdebatte über § 1 beendigt.
Die Abstimmung wurde ausgeset.t.*)
§ 2
siehe Seite 137.
§ 3
Antrag 12 wurde ers etzt durch Antrag 21, An-
trag 14 wurde ersetzt durch Antrag 19, ferner lag
vor Antrag 22:
a) Antrag 21: (Antrag 12 fällt weg)
den § 3 Nr 1 zu fassen:
Die Genehmigung ist nicht erforderlich :
*) Siehe Seite 137