Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
1. zur Veräußerung von Trennstücken, die ohne 
Begründung neuer Stellen mit Grundstücken, die 
in derselben oder einer benachbarten Gemeinde 
liegen, vereinigt werden sollen, wenn ihre Ge- 
samtfläche nicht mehr als den sechsten Teil der 
landwirtschaftlich benutzten Fläche der Besitung 
und nicht mehr als 5 ha beträgt, und wenn 
innerhalb der letzten drei Jahre keine Abtrennung 
stattgefunden hat; 
b) Antrag 19: (Antrag 14 fällt weg) 
im § 3 statt der Nr 1 einzuschalten: 
1. zu Zerschlagungen, bei denen keine neuen 
Stellen geschaffen werden, sofern in den letzten 
5 Jahren eine Veräußerung von Trenngrund- 
stücken nicht stattgefunden hat und die wirtschaft- 
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund- 
stücks unberührt bleibt. Letzteres ist nur dann 
anzunehmen, wenn weniger als !/,J der Grund- 
fläche veräußert wird. 
c) Antrag 22: 
im § 3 die Nr 1 zu fassen: 
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren 
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über- 
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang 
einer selbständigen Ackernahrung behält; 
Von dem fünfzehnten Kommisssionsmitgliede 
wurde ernssteste Kritik an der Tätigkeit der Landgefsellschaft 
„Eigene Scholle“ geübt. Der Redner führte namentlich aus, 
daß auf einer ihm genau bekannten Ansiedlung noch nach 
Verlauf von 2 Jahren seit Beginn der Besiedlung von 
54 Ansiedlerstellen etwa der sechste Teil nicht vergeben sei, 
weil die für diese Stellen verpflichteten Ansiedler unter 
Verzicht auf ihre Anzahlung sich geweigert hätten, die 
Stellen zu übernehmen, so daß nun die fertigen Gebäude 
unbenutzt daständen. Dieser Zustand lasse sich, wenn man 
nicht das Vorhandensein eines Landhungers in Abrede 
stellen wolle, nur dadurch erklären, daß erhebliche Fehler 
bei der Schaffung der Stellen vorgekommen seien. Diese 
Fehler sehe er darin, daß bei Errichtung der Gebäude 
weniger auf solide Bauart als auf das äußere Ansehen 
der Gebäude Rücksicht genommen worden sei, wodurch 
troß Verwendung von nicht immer einwandfreiem Bau- 
material die Baukosten sehr erheblich verteuert worden 
seien. Fast allen Ansiedlern seien bei endgültiger Be- 
rechnung der Kosten der Stellen Beträge in Rechnung 
gestellt worden, die die in den Verträgen veranschlagte 
Kaufsumme um mehrere 1000 / überstiegen hätten. Auch 
die Zwischenwirtschaft, die einem unerfahrenen jungen 
Manne von 21 Jahren übertragen gewesen sei, sei höchst 
mangelhaft gewesen, so daß die Ansiedler auf dem von 
diesem bestellten Lande so gut wie nichts geerntet hätten. 
Die Gesellichaft müsse zu einer einfacheren Bauart über- 
gehen und größere Sorgfalt auf die Beaufsichtigung ihrer 
Angestellten verwenden. Jedenfalls dürften auch die durch 
diese Fehler entstandenen Mehrkosten nicht den Ansiedlern 
aufgebürdet werden. In erster Linie käme das Interesse 
der Ansiedler. Ob die Gesellschaft einen Reinertrag 
herauswirtschafte, der die Verteilung von 41 Dividende 
ermögliche, sei nebensächlich. Wahrscheinlich werde man 
sich, wie das die Dividendenpolitik der Landbank, sowie 
auch der anscheinend sachgemäß geleiteten Pommerschen 
Landgesellschaft lehre, auf die Dauer mit einer sehr viel 
geringeren Dividende begnügen müssen. Es wäre zu 
wünschen, daß bei den provinziellen Gesellschaften Private, 
die eine Verzinsung ihres Kapitals mit 41 erwarteten, 
künftig nicht mehr Aufnahme fänden und die Anteile 
solcher bereits vorhandenen Gesellschafter nach und nach 
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