Nr 035 A
1. zur Veräußerung von Trennstücken, die ohne
Begründung neuer Stellen mit Grundstücken, die
in derselben oder einer benachbarten Gemeinde
liegen, vereinigt werden sollen, wenn ihre Ge-
samtfläche nicht mehr als den sechsten Teil der
landwirtschaftlich benutzten Fläche der Besitung
und nicht mehr als 5 ha beträgt, und wenn
innerhalb der letzten drei Jahre keine Abtrennung
stattgefunden hat;
b) Antrag 19: (Antrag 14 fällt weg)
im § 3 statt der Nr 1 einzuschalten:
1. zu Zerschlagungen, bei denen keine neuen
Stellen geschaffen werden, sofern in den letzten
5 Jahren eine Veräußerung von Trenngrund-
stücken nicht stattgefunden hat und die wirtschaft-
liche Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grund-
stücks unberührt bleibt. Letzteres ist nur dann
anzunehmen, wenn weniger als !/,J der Grund-
fläche veräußert wird.
c) Antrag 22:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über-
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Ackernahrung behält;
Von dem fünfzehnten Kommisssionsmitgliede
wurde ernssteste Kritik an der Tätigkeit der Landgefsellschaft
„Eigene Scholle“ geübt. Der Redner führte namentlich aus,
daß auf einer ihm genau bekannten Ansiedlung noch nach
Verlauf von 2 Jahren seit Beginn der Besiedlung von
54 Ansiedlerstellen etwa der sechste Teil nicht vergeben sei,
weil die für diese Stellen verpflichteten Ansiedler unter
Verzicht auf ihre Anzahlung sich geweigert hätten, die
Stellen zu übernehmen, so daß nun die fertigen Gebäude
unbenutzt daständen. Dieser Zustand lasse sich, wenn man
nicht das Vorhandensein eines Landhungers in Abrede
stellen wolle, nur dadurch erklären, daß erhebliche Fehler
bei der Schaffung der Stellen vorgekommen seien. Diese
Fehler sehe er darin, daß bei Errichtung der Gebäude
weniger auf solide Bauart als auf das äußere Ansehen
der Gebäude Rücksicht genommen worden sei, wodurch
troß Verwendung von nicht immer einwandfreiem Bau-
material die Baukosten sehr erheblich verteuert worden
seien. Fast allen Ansiedlern seien bei endgültiger Be-
rechnung der Kosten der Stellen Beträge in Rechnung
gestellt worden, die die in den Verträgen veranschlagte
Kaufsumme um mehrere 1000 / überstiegen hätten. Auch
die Zwischenwirtschaft, die einem unerfahrenen jungen
Manne von 21 Jahren übertragen gewesen sei, sei höchst
mangelhaft gewesen, so daß die Ansiedler auf dem von
diesem bestellten Lande so gut wie nichts geerntet hätten.
Die Gesellichaft müsse zu einer einfacheren Bauart über-
gehen und größere Sorgfalt auf die Beaufsichtigung ihrer
Angestellten verwenden. Jedenfalls dürften auch die durch
diese Fehler entstandenen Mehrkosten nicht den Ansiedlern
aufgebürdet werden. In erster Linie käme das Interesse
der Ansiedler. Ob die Gesellschaft einen Reinertrag
herauswirtschafte, der die Verteilung von 41 Dividende
ermögliche, sei nebensächlich. Wahrscheinlich werde man
sich, wie das die Dividendenpolitik der Landbank, sowie
auch der anscheinend sachgemäß geleiteten Pommerschen
Landgesellschaft lehre, auf die Dauer mit einer sehr viel
geringeren Dividende begnügen müssen. Es wäre zu
wünschen, daß bei den provinziellen Gesellschaften Private,
die eine Verzinsung ihres Kapitals mit 41 erwarteten,
künftig nicht mehr Aufnahme fänden und die Anteile
solcher bereits vorhandenen Gesellschafter nach und nach
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