Full text: Grundteilungsgesetz

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in den Besiß des Staates und der Kommunalverbände 
übergingen. Solange bei einer Gesellschaft Privatkapital 
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Dagegen seien als ausnahmefähig zu betrachten Zer- 
schlagungen, bei denen keine neuen Stellen geschaffen 
würden. Seine Parteifreunde hielten aber auch da die 
Forderung für notwendig, daß die wirtschaftlicheSelbständig- 
keit des Grundstücks gewahrt bleibe, und die Selbsständig- 
keit des Grundstücks präsumierten sie als gewahrt, wenn 
von der Gesamtfläche nicht mehr als der sechste Teil der 
landwirtschaftlich genutzten Fläche, aber auch nicht mehr 
als 5 ha abgetrennt würden. Wenn unter diesen Vor- 
aussetzungen eine Veräußerung stattfinde, dann könne man 
nicht sagen, daß es sich um ein gewerbsmäßiges Verfahren 
handle; auch dann, wenn der einzelne Grundbesitzer sich 
der Hilfe eines gewerbsmäßigen Grundstücksvermittlers 
bediene, könne man annehmen, daß er es tue, um seinen 
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Abverkäufe einzuführen. Die Antragsteller hätten deshalb 
gesagt, daß Abverkäufe das Maß von einem Sechstel der 
Fläche bezw. von 5 ha innerhalb von 3 Jahren nicht 
überschreiten dürften. Dann seien Umgehungen dieser 
Bestimmungen durch Güterhändler ausgeschlossen. 
Dem Antrag 22 zuzustimmen, trügen seine Freunde 
Bedenken, weil er als Vorausseßzung der Genehmigungs- 
freiheit statuiere, daß der übrig bleibende Teil den Umfang 
einer ,„selbständigen“ Ackernahrung behalte. Mit der An- 
nahme eines solchen Antrages werde eine unerträgliche 
Rechtsunsicherheit für den gesamten Grundbesitz eingeführt. 
Antrag 19 enthalte im wesentlichen dasselbe wie 
Antrag 21. 
Von dem vierten Kom m iiss i ons mit gli ede 
wurde zum Antrag 19 ausgeführt, die Antragsteller wären 
der Auffassung, daß Adjazentenparzellierungen nur ge- 
nehmigungspflichtig sein sollten, wenn neue Stellen 
ge gründ et würden, auf deren Kontrolle der Staat aus 
allgemeinen ftaatlichen Gründen nicht verzichten könne, 
und dann, wenn die Selbständigkeit der zu zerschlagenden 
Stelle vernichtet bezw. beeinträchtigt würde. Gegen den 
Antrag 14 seien zwei Einwände erhoben worden: erstens, 
daß seine Fassung eine allmähliche Aufteilung eines Grund- 
stückes ermögliche, und zweitens, daß der Begriff „die 
Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks bleibt 
unbeeinträchtigt“ unklar sei und in der Praxis zu allen 
möglichen Schwierigkeiten besonders deshalb Anlaß biete, 
weil es doch in das Ermessen des betreffenden Grundstücks- 
parzellanten gestellt sei, ob er die Voraussezung als 
gegeben annehme oder nicht, auch die strafrechtliche Ver- 
antwortlichkeit, welche die Antragsteller als Druckmittel 
hinter diese Bestimmung setzen wollten, würde zu allen 
möglichen praktischen Schwierigkeiten Anlaß geben. Die 
Antragsteller hätten die Berechtigung dieser Einwände 
nicht verkannt und deshalb in dem Antrag 19 den grund- 
sätlich festgehaltenen Gedanken des Antrages 14 präziser 
gesaßt. Durch den Passus „sofern in den leßten 5 Jahren 
eine Veräußerung von Trenngrundsstücken nicht stattgefunden 
hat“, wollten die Antragsteller der allmählichen Aufteilung 
einen Riegel vorschieben. Die Erhaltung der Selbsständig- 
keit des Grundstücks werde nach dem Antrage 19 dann an- 
genommen, wenn weniger als "/), der Grundfläche 
veräußert werde. Es seien zwar Fälle denkbar, in denen 
die Selbständigkeit auch dann nicht beeinträchtigt werde, 
wenn weit mehr veräußert werde; im allgemeinen werde 
aber die Grenze mit '/,J der Größe des Stammgrund- 
stücks richtig gegriffen sein. Die Bemessung auf '/4 wie 
auf 5 ha im Antrage 21 scheine für kleinere Besitzer 
etwas au weit gegriffen.
	        
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