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in den Besiß des Staates und der Kommunalverbände
übergingen. Solange bei einer Gesellschaft Privatkapital
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Dagegen seien als ausnahmefähig zu betrachten Zer-
schlagungen, bei denen keine neuen Stellen geschaffen
würden. Seine Parteifreunde hielten aber auch da die
Forderung für notwendig, daß die wirtschaftlicheSelbständig-
keit des Grundstücks gewahrt bleibe, und die Selbsständig-
keit des Grundstücks präsumierten sie als gewahrt, wenn
von der Gesamtfläche nicht mehr als der sechste Teil der
landwirtschaftlich genutzten Fläche, aber auch nicht mehr
als 5 ha abgetrennt würden. Wenn unter diesen Vor-
aussetzungen eine Veräußerung stattfinde, dann könne man
nicht sagen, daß es sich um ein gewerbsmäßiges Verfahren
handle; auch dann, wenn der einzelne Grundbesitzer sich
der Hilfe eines gewerbsmäßigen Grundstücksvermittlers
bediene, könne man annehmen, daß er es tue, um seinen
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Abverkäufe einzuführen. Die Antragsteller hätten deshalb
gesagt, daß Abverkäufe das Maß von einem Sechstel der
Fläche bezw. von 5 ha innerhalb von 3 Jahren nicht
überschreiten dürften. Dann seien Umgehungen dieser
Bestimmungen durch Güterhändler ausgeschlossen.
Dem Antrag 22 zuzustimmen, trügen seine Freunde
Bedenken, weil er als Vorausseßzung der Genehmigungs-
freiheit statuiere, daß der übrig bleibende Teil den Umfang
einer ,„selbständigen“ Ackernahrung behalte. Mit der An-
nahme eines solchen Antrages werde eine unerträgliche
Rechtsunsicherheit für den gesamten Grundbesitz eingeführt.
Antrag 19 enthalte im wesentlichen dasselbe wie
Antrag 21.
Von dem vierten Kom m iiss i ons mit gli ede
wurde zum Antrag 19 ausgeführt, die Antragsteller wären
der Auffassung, daß Adjazentenparzellierungen nur ge-
nehmigungspflichtig sein sollten, wenn neue Stellen
ge gründ et würden, auf deren Kontrolle der Staat aus
allgemeinen ftaatlichen Gründen nicht verzichten könne,
und dann, wenn die Selbständigkeit der zu zerschlagenden
Stelle vernichtet bezw. beeinträchtigt würde. Gegen den
Antrag 14 seien zwei Einwände erhoben worden: erstens,
daß seine Fassung eine allmähliche Aufteilung eines Grund-
stückes ermögliche, und zweitens, daß der Begriff „die
Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks bleibt
unbeeinträchtigt“ unklar sei und in der Praxis zu allen
möglichen Schwierigkeiten besonders deshalb Anlaß biete,
weil es doch in das Ermessen des betreffenden Grundstücks-
parzellanten gestellt sei, ob er die Voraussezung als
gegeben annehme oder nicht, auch die strafrechtliche Ver-
antwortlichkeit, welche die Antragsteller als Druckmittel
hinter diese Bestimmung setzen wollten, würde zu allen
möglichen praktischen Schwierigkeiten Anlaß geben. Die
Antragsteller hätten die Berechtigung dieser Einwände
nicht verkannt und deshalb in dem Antrag 19 den grund-
sätlich festgehaltenen Gedanken des Antrages 14 präziser
gesaßt. Durch den Passus „sofern in den leßten 5 Jahren
eine Veräußerung von Trenngrundsstücken nicht stattgefunden
hat“, wollten die Antragsteller der allmählichen Aufteilung
einen Riegel vorschieben. Die Erhaltung der Selbsständig-
keit des Grundstücks werde nach dem Antrage 19 dann an-
genommen, wenn weniger als "/), der Grundfläche
veräußert werde. Es seien zwar Fälle denkbar, in denen
die Selbständigkeit auch dann nicht beeinträchtigt werde,
wenn weit mehr veräußert werde; im allgemeinen werde
aber die Grenze mit '/,J der Größe des Stammgrund-
stücks richtig gegriffen sein. Die Bemessung auf '/4 wie
auf 5 ha im Antrage 21 scheine für kleinere Besitzer
etwas au weit gegriffen.