Nr 035 A
Was die Beseitigung der Nr 1 des Regierungs-
entwurfs anbelange, so hätten die vorgetragenen Klagen
bewiesen, daß die gemeinnützigen Gesellschaften doch auch
Fehler machen könnten. Die Staatsregierung habe sich
dahin geäußert, daß man zu einer Reorganisation dieser
Gessellschaften schreiten wollte, wonach dem Staate ein
weitergehender Einfluß auf das Geschäftsgebahren dieser
Gesellschaften gesichert werden sollte. Es sei ja möglich,
daß die Staatsregierung bis zur zweiten Lesung in diesem
Sinne ausreichende Garantien schaffe, zurzeit aber müsse
die Möglichkeit vereinzelter Mißgriffe dahin führen, diese
Gesellschaften auch der Genehmigung zu unterstellen, wo-
durch in der praktischen Ausführung der gemeinnützigen
Siedlung keine Schwierigkeiten bereitet werden würden.
Ein Vertreter des Antrages 22 (der neunte
Redner) führte sodann aus, man solle den gewerbs-
mäßigen Güterhandel nur soweit beschränken, als man
seine Auswüchse treffen wolle. Infolgedessen müßten die
Antragsteller eigentlich auch für die Ziffer 1 eintreten.
Es habe aber doch seine Bedenken, die gemeinnützigen
Gesellschaften anders zu stellen als die Güterhändler. Die
Antragsteller seien aber auch deshalb für die Aufhebung
der Biffer 1 des Regierungsentwurfs, weil eben diese
Kategorie der Gesellschaften nach Belieben der Staats-
regierung, sofern sie sie als gemeinnützig anerkenne,
erweitert werden könnte.
Sie hielten es für eine zu große Beschränkung, wenn
jeder Abverkauf, der durch einen Güterhändler vor-
genommen werde, der Genehmigung unterliegen Jolle.
Der Begriff „,selbständige Ackernahrung“ sei gewählt als
Ersat für den weniger verständlichen Ausdruck ,wirt-
schaftliche Selbständigkeit“. Sie lehnten sich mit diesem
Begriff an das westfälische Anerbenrecht an.
Antrag 19 habe ungefähr dieselbe Tendenz wie der
Antrag 22. Seine Freunde hielten ihn für etwas zu eng
gefaßt, insofern betont werde, daß die Zerschlagung nur
dann nicht genehmigungspflichtig sei, wenn keine neuen
Stellen geschaffen würden. In dem Antrage 22 sei es
ein Vorzug, daß das herausgelassen sei, weil man doch
die innere Kolonisation gerade sördern wolle. Es Jolle
auch den größeren Besitzern erleichtert werden, sich Arbeiter
etzußel: LF Preite Petite tt yer Antrag 19 sei
ie Beschränkung a n .
Auch der Antrag 21 habe ungefähr dieselbe Tendenz.
Er enthalte '/;, enge diese aber durch die hinzugefügten
5 ha wieder jo ein, daß nicht mehr sehr viel davon übrig
bleiben werde
Der Landwirtschaftsminister warf gegenüber
den Anträgen 19 und 22 die Frage auf, wer entscheiden
solle, was ,selbskändige Ackernahrung“ und was ,wirt-
schaftliche Selbständigkeit“ des Gutes sei. In Wirklichkeit
liege es doch so, daß in den Fällen, die hier in den
Anträgen vorgesehen seien, eine Genehmigung überhaupt
nicht nachgesucht werden solle. Wenn also dem Landrat
ein solcher Fall nicht bekannt werde und er den Grund-
buchrichter nicht benachrichtigen könne, so würde der Richter
die Auflassung ohne weiteres entgegennehmen und die
Umschreibung im Grundbuche bewirken. Es würde nur
in Frage kommen können, ob der betreffende Grundstücks-
händler oder -makler strafrechtlich verantwortlich gemacht
werden könnte; die Entscheidung der Frage, ob es in
diesem Falle einer Genehmigung nicht bedurft hätte, würde
dann nach den Anträgen von der Entscheidung abhängen,
ob noch eine selbständige Ackernahrung verblieben sei.
Das liege nicht im Sinne des Geseßes und entspreche auch
nicht den Interessen derjenigen, die bei solchen Yer-
schlagungen beteiligt seien. Die Staatsregierung sei
der Meinung, daß es kaum möglich sein werde, eine
95
() 7