Full text: Grundteilungsgesetz

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Fassung zu finden, welche den berechtigten Wünschen der 
Antragsteller nachkomme und gleichzeitig die Zwecke des 
Gesetßzes nicht gefährde. Er wolle sich nicht durchaus 
ablehnend gegenüber solchen Vorschlägen verhalten, aber 
er halte es für notwendig, eine Fassung zu finden, die 
auch von der Staatsregierung angenommen werden könnte. 
Auf die bezüglich der Besiedlung der Domäne 
Ummendorf gemachten Ausführungen könne er im 
Augenblick nicht erwidern, aber nach der Regel „audciatur 
et altera pars“ werde man auch die Eigene Scholle zu 
einer Äußerung veranlassen müssen. Er hebe hervor, 
daß die Eigene Scholle die früheren Ausführungen des- 
selben Kommissionsmitgliedes über die Besiedlung zweier 
Güter im Kreise Ruppin als nicht zutreffend be- 
zeichnet habe. 
Was die Nr 1 des § 3 nach dem Regierungsentwurf 
anbelange, so habe der Vertreter des Finanzministeriums 
schon darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Staats- 
regierung die gemeinnützigen Gesellschaften so konstruiert 
seien und so arbeiten sollten, daß die Bedenken, die 
bezüglich einer Genehmigungspflicht für sie geäußert 
worden seien, nicht zuträfen und sie infolgedesssen der 
Genehmigungspflicht nicht unterstellt werden könnten. 
Wenn man der Meinung sei, daß nach den bisherigen 
Erfahrungen diese Auffassung der Staatsregierung nicht 
zutreffe, so werde man wohl nicht den Weg beschreiten 
dürfen, diese Gesellschaften, die doch tatsächlich anders 
konstruiert seien als die Erwerbsgesellschaften, eben- 
falls der Genehmigungspflicht zu unterstellen, sondern 
man werde dann versuchen müssen, in der Organisation 
der Gesellschaften die nötigen Kautelen zu finden, die 
eine Berechtigung dafür böten, sie anders zu behandeln 
als Güterhändler und -makler und andere Erwerbs- 
gesellschaften. Er sei zwar bereit, in diesem Sinne zu 
verhandeln, müsse aber im übrigen den Standpunkt der 
Staatsregierung nach wie vor aufrechterhalten, daß es an 
sich gerechtfertigt sei, die gemeinnützigen Gesellschaften anders 
zu stellen als die sonstigen Gesellschaften. 
Antr ag 22 wurde zurückgezogen und durch folgen- 
den Antrag 25 ersetzt: 
im § 3 die Nr 1 zu fassen: 
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren 
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über- 
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang 
einer selbständigen Nahrungsstelle behält. Die 
Voraussetzungen der Selbständigkeit bestimmt der 
Minisker -für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten für die einzelnen Bezirke des Staates 
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer unter 
Zugrundelegung des Grundstewerreinertrages oder 
der Fläche oder beider zusammen. 
Das achte Kommissionsmitglied stellte als über- 
einstimmende Absicht der vorliegenden Anträge fest, die 
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften der staatlichen Ge- 
nehmigungspflicht zu unterstellen. Wenn man in den Dienst 
der inneren Kolonisation solche Organisationen stelle, an 
denen sich der Staat, in Verbindung mit Kommunalbver- 
bänden beteiligte, so könne man sie nicht Bestimmungen 
unterwerfen, die dahin zielten, Mißstände und Auswüchse 
des gewerbsmäßigen Güterhandels zu bekämpfen, zumal 
die Absicht bestehe, die Auktionatoren von derGenehmiqungs- 
pflicht auszunehmen. 
Es müsse zu verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten 
aller Art führen, wenn man die Genehmigungspflicht 
neben den sonstigen Ausfsichtsbefugnissen einführe. 
Wenn ein Organismus erkrankt sei, helfe man sich nicht 
damit, daß man neue Revisoren anlstelle, sondern damit.
	        
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