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Fassung zu finden, welche den berechtigten Wünschen der
Antragsteller nachkomme und gleichzeitig die Zwecke des
Gesetßzes nicht gefährde. Er wolle sich nicht durchaus
ablehnend gegenüber solchen Vorschlägen verhalten, aber
er halte es für notwendig, eine Fassung zu finden, die
auch von der Staatsregierung angenommen werden könnte.
Auf die bezüglich der Besiedlung der Domäne
Ummendorf gemachten Ausführungen könne er im
Augenblick nicht erwidern, aber nach der Regel „audciatur
et altera pars“ werde man auch die Eigene Scholle zu
einer Äußerung veranlassen müssen. Er hebe hervor,
daß die Eigene Scholle die früheren Ausführungen des-
selben Kommissionsmitgliedes über die Besiedlung zweier
Güter im Kreise Ruppin als nicht zutreffend be-
zeichnet habe.
Was die Nr 1 des § 3 nach dem Regierungsentwurf
anbelange, so habe der Vertreter des Finanzministeriums
schon darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Staats-
regierung die gemeinnützigen Gesellschaften so konstruiert
seien und so arbeiten sollten, daß die Bedenken, die
bezüglich einer Genehmigungspflicht für sie geäußert
worden seien, nicht zuträfen und sie infolgedesssen der
Genehmigungspflicht nicht unterstellt werden könnten.
Wenn man der Meinung sei, daß nach den bisherigen
Erfahrungen diese Auffassung der Staatsregierung nicht
zutreffe, so werde man wohl nicht den Weg beschreiten
dürfen, diese Gesellschaften, die doch tatsächlich anders
konstruiert seien als die Erwerbsgesellschaften, eben-
falls der Genehmigungspflicht zu unterstellen, sondern
man werde dann versuchen müssen, in der Organisation
der Gesellschaften die nötigen Kautelen zu finden, die
eine Berechtigung dafür böten, sie anders zu behandeln
als Güterhändler und -makler und andere Erwerbs-
gesellschaften. Er sei zwar bereit, in diesem Sinne zu
verhandeln, müsse aber im übrigen den Standpunkt der
Staatsregierung nach wie vor aufrechterhalten, daß es an
sich gerechtfertigt sei, die gemeinnützigen Gesellschaften anders
zu stellen als die sonstigen Gesellschaften.
Antr ag 22 wurde zurückgezogen und durch folgen-
den Antrag 25 ersetzt:
im § 3 die Nr 1 zu fassen:
1. zur Veräußerung von Trennstücken, deren
Größe ein Zehntel der Gesamtfläche nicht über-
steigt, wenn der übrigbleibende Teil den Umfang
einer selbständigen Nahrungsstelle behält. Die
Voraussetzungen der Selbständigkeit bestimmt der
Minisker -für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten für die einzelnen Bezirke des Staates
nach Anhörung der Landwirtschaftskammer unter
Zugrundelegung des Grundstewerreinertrages oder
der Fläche oder beider zusammen.
Das achte Kommissionsmitglied stellte als über-
einstimmende Absicht der vorliegenden Anträge fest, die
gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften der staatlichen Ge-
nehmigungspflicht zu unterstellen. Wenn man in den Dienst
der inneren Kolonisation solche Organisationen stelle, an
denen sich der Staat, in Verbindung mit Kommunalbver-
bänden beteiligte, so könne man sie nicht Bestimmungen
unterwerfen, die dahin zielten, Mißstände und Auswüchse
des gewerbsmäßigen Güterhandels zu bekämpfen, zumal
die Absicht bestehe, die Auktionatoren von derGenehmiqungs-
pflicht auszunehmen.
Es müsse zu verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten
aller Art führen, wenn man die Genehmigungspflicht
neben den sonstigen Ausfsichtsbefugnissen einführe.
Wenn ein Organismus erkrankt sei, helfe man sich nicht
damit, daß man neue Revisoren anlstelle, sondern damit.