Full text: Niederlande

Z7 
B ez eichnung d er Waren 
§5 
Sonderbesstimmungen. 
I. Zu dieser Position gehören nicht: 
a. Waren aus Hartpapier [Papiermaché], 
Vulkanfiber oder andre aus Papierbrei 
oder Papierrohstoff angefertigte Erzeug- 
nisse, deren Härte der des Holzes gleich- 
kommt oder sie übertrifft, soweit sie nicht 
in flachen, aufgerollten oder nicht auf- 
gerollten Blätteen, Bogen, Bahnen, 
Bändern, Streifen [reepen], Ringen, 
Borden [strooken], Stücken, Scheiben 
usw. eingeführt werden; 
Gewebe und Geflechte aus Papier und 
alles, was ganz oder hauptsächlich aus 
solchen Geweben und Geflechten her- 
gestellt ist; 
e. Waren, die zu einer der Positionen 11, 
41, 80, 133 unter I, oder 144 fallen. 
II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine 
Verwaltungsverordnung, unter den erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom 
Einfuhrzolle zu gewähren für Higaretten- 
papier, das für die Anfertigung von Ziga- 
retten in Zigarettenfabriken oder für die An- 
fertigung von solchen Waren verwendet wird, 
die bei der Einfuhr keinem oder einem 
niedrigeren Einfuhrzolle unterworfen sind als 
er für Zigarettenpapier fällig ist. 
, Geoldpapier [vergoldetes Papier] und ähn- 
liche Waren zur Herstellung von Zigaretten- 
mundstücken sollen nicht als Zigarettenpapier 
betrachtet werden. 
1 III.. Von dem gemäß dieser Position zu 
| zahlenden Ginfuhrzoll sind befreit: 
1. Papierwaren (einschließlich der mit der 
Hand oder mit der Maschine geschriebenen 
Handschriften, Gegenstände in Blindenschrift, 
Druckschriften, Bilder [allgemein], Stiche und 
Karten) in der Form von Büchern, Flug- 
schriften oder Zeitschriften, sowohl lose als 
auch geheftet oder gebunden, soweit sie, außer 
dem Umschlag und dem Titelbogen, so diese 
vorhanden sind, aus mehr als 4 Blattseiten 
bestehen, die offensichtlich bestimmt sind, zu- 
sammen zu bleiben, einschließlich der zum 
Zwecke der Ankündigung dazu beigefügten 
Druckschriften und der dazu gehörigen, gleich- 
zeitig eingeführten Bilder [allgemein], Stiche, 
Karten, Vorbilder [modellen], [Schnitt:] 
Muster [patronen], Grundrisse, Beilagen oder 
andrer Bescheide, die vor, zwischen oder 
hinter dem Wortlaut befestigt oder lose dazu- 
gefügt sind, mit Ausnahme von: 
a. Büchern und andren Papierwaren in 
der Form von Büchern, Flugschriften 
oder Heitschritten in niederländischer 
Sprache; 
Verzeichnissen [registers], Schulheften, 
Geschäftsbüchern, Kalendern, Almanachen, 
Jahrbüchern, Alben und andren Papier- 
waren in der Form von Büchern, Flug- 
schriften oder Zeitschriften, von denen 
mehr als ein Viertel der bedruckten oder 
nicht bedruckten Blattseiten, Umschläge und 
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B ez eichnung der Waren 
Titelblätter, soweit diese vorhanden sind, 
mitgerechnet, mit einem Kalender oder 
mit unbenutzten Notenlinien versehen sind, 
oder die ganz oder teilweise offensichtlich 
dazu bestimmt oder eingerichtet, jedoch 
noch nicht gänzlich dazu benutzt sind, Be- 
L. UU UU Nc 
merken, Preisbeträge einzuseten, Bilder, 
Stiche, Briefmarken, Lichtbilder oder 
andre Gegenstände einzuschieben oder auf- 
zukleben, oder die zu ähnlichem Gebrauch 
bestimmt sind. 
Bücher und andre Papierwaren in der 
Form von Büchern, Flugschriften oder 
Zeitschriften, die ganz oder mehr als zur 
Hälfte der Blattseitenzahl, berechnet wie 
vorstehend unter b angegeben ist, aus 
Bildern, Stichen, Karten, Grundrissen, 
Zeichnungen oder Abbildungen bestehen, 
die auseinanderfaltbar, zusammenfaltbar 
oder aufstellbar sind; 
Bücher mit metallenem, Leder- oder andrem 
Verschlusse, oder deren Rücken oder Deckel 
ganz oder teilweise bekleidet oder verziert 
sind mit Edelsteinen, Halbedelsteinen oder 
Perlen oder mit Nachahmungen davon, 
oder auch mit Edelmetallen, mit Elfen- 
bein, Knochen | Bein], Bernstein, Muscheln, 
Schildpatt, Perlmutter, Lava oder mit 
ähnlichen Naturerzeugnissen, mit Zellhorn, 
Galalith oder ähnlichen Erzeugnissen, 
mit Samt oder Plüsch oder mit samt- 
oder plüschartigen Stoffen, mit Stickerei-, 
Strick-, Häkel-, Spitzen- oder Batikarbeit, 
oder [solche Bücher und andre Papier- 
waren], die in Schachteln oder Futteralen 
verpackt sind, sofern sich in diesen 
Schachteln oder Futteralen außerdem eine 
Ware oder mehrere Gegenstände befinden, 
die nach dem Tarif belastet [zollpflichtig] 
erklärt sind, wie Geldtaschen, Rosenkränze, 
Malgeräte usw. ; 
Malbücher und sogenannte Klebebücher 
(Bücher, in denen sich neben in Farben 
gedruckten Vorlagen auch zum Nach- [Aus-] 
malen bestimmte Abbildungen befinden, 
oder deren Blätter zum Teil mit einem 
Entwurf [schets] und zum Teil mit 
farbigen Teilen dieser Zeichnung bedruckt 
sind, welche letteren dazu bestimmt sind, 
rs rsstrelzen osl ter surtsnen 
sogenannte Zauberbücher. 
2. Entwürfe [Skizzen], Gemälde und Zeich- 
nungen sowie gemalte oder gezeichnete Kak e- 
monos [. 85. sb. 111 13] und Makimonos 
[s. 85. Sb. III 13], alle diese soweit sie nicht 
mit irgendeiner Ankündigung oder irgendeinem 
andren, nicht zu der eigentlichen Darstellung oder 
Abbildung gehörenden Hinweis in Buchstaben, 
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen versehen 
sind; und mit Ausnahme von mit der Hand 
übermalten Lichtbildern und andren Gegen- 
ständen, die nur teilweise durch Malen oder 
Zeichnen hergestellt sind. 
Maßfiat] 
Zoll
	        
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