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B ez eichnung d er Waren
§5
Sonderbesstimmungen.
I. Zu dieser Position gehören nicht:
a. Waren aus Hartpapier [Papiermaché],
Vulkanfiber oder andre aus Papierbrei
oder Papierrohstoff angefertigte Erzeug-
nisse, deren Härte der des Holzes gleich-
kommt oder sie übertrifft, soweit sie nicht
in flachen, aufgerollten oder nicht auf-
gerollten Blätteen, Bogen, Bahnen,
Bändern, Streifen [reepen], Ringen,
Borden [strooken], Stücken, Scheiben
usw. eingeführt werden;
Gewebe und Geflechte aus Papier und
alles, was ganz oder hauptsächlich aus
solchen Geweben und Geflechten her-
gestellt ist;
e. Waren, die zu einer der Positionen 11,
41, 80, 133 unter I, oder 144 fallen.
II. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung, unter den erforder-
lichen Vorsichtsmaßregeln Befreiung vom
Einfuhrzolle zu gewähren für Higaretten-
papier, das für die Anfertigung von Ziga-
retten in Zigarettenfabriken oder für die An-
fertigung von solchen Waren verwendet wird,
die bei der Einfuhr keinem oder einem
niedrigeren Einfuhrzolle unterworfen sind als
er für Zigarettenpapier fällig ist.
, Geoldpapier [vergoldetes Papier] und ähn-
liche Waren zur Herstellung von Zigaretten-
mundstücken sollen nicht als Zigarettenpapier
betrachtet werden.
1 III.. Von dem gemäß dieser Position zu
| zahlenden Ginfuhrzoll sind befreit:
1. Papierwaren (einschließlich der mit der
Hand oder mit der Maschine geschriebenen
Handschriften, Gegenstände in Blindenschrift,
Druckschriften, Bilder [allgemein], Stiche und
Karten) in der Form von Büchern, Flug-
schriften oder Zeitschriften, sowohl lose als
auch geheftet oder gebunden, soweit sie, außer
dem Umschlag und dem Titelbogen, so diese
vorhanden sind, aus mehr als 4 Blattseiten
bestehen, die offensichtlich bestimmt sind, zu-
sammen zu bleiben, einschließlich der zum
Zwecke der Ankündigung dazu beigefügten
Druckschriften und der dazu gehörigen, gleich-
zeitig eingeführten Bilder [allgemein], Stiche,
Karten, Vorbilder [modellen], [Schnitt:]
Muster [patronen], Grundrisse, Beilagen oder
andrer Bescheide, die vor, zwischen oder
hinter dem Wortlaut befestigt oder lose dazu-
gefügt sind, mit Ausnahme von:
a. Büchern und andren Papierwaren in
der Form von Büchern, Flugschriften
oder Heitschritten in niederländischer
Sprache;
Verzeichnissen [registers], Schulheften,
Geschäftsbüchern, Kalendern, Almanachen,
Jahrbüchern, Alben und andren Papier-
waren in der Form von Büchern, Flug-
schriften oder Zeitschriften, von denen
mehr als ein Viertel der bedruckten oder
nicht bedruckten Blattseiten, Umschläge und
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B ez eichnung der Waren
Titelblätter, soweit diese vorhanden sind,
mitgerechnet, mit einem Kalender oder
mit unbenutzten Notenlinien versehen sind,
oder die ganz oder teilweise offensichtlich
dazu bestimmt oder eingerichtet, jedoch
noch nicht gänzlich dazu benutzt sind, Be-
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merken, Preisbeträge einzuseten, Bilder,
Stiche, Briefmarken, Lichtbilder oder
andre Gegenstände einzuschieben oder auf-
zukleben, oder die zu ähnlichem Gebrauch
bestimmt sind.
Bücher und andre Papierwaren in der
Form von Büchern, Flugschriften oder
Zeitschriften, die ganz oder mehr als zur
Hälfte der Blattseitenzahl, berechnet wie
vorstehend unter b angegeben ist, aus
Bildern, Stichen, Karten, Grundrissen,
Zeichnungen oder Abbildungen bestehen,
die auseinanderfaltbar, zusammenfaltbar
oder aufstellbar sind;
Bücher mit metallenem, Leder- oder andrem
Verschlusse, oder deren Rücken oder Deckel
ganz oder teilweise bekleidet oder verziert
sind mit Edelsteinen, Halbedelsteinen oder
Perlen oder mit Nachahmungen davon,
oder auch mit Edelmetallen, mit Elfen-
bein, Knochen | Bein], Bernstein, Muscheln,
Schildpatt, Perlmutter, Lava oder mit
ähnlichen Naturerzeugnissen, mit Zellhorn,
Galalith oder ähnlichen Erzeugnissen,
mit Samt oder Plüsch oder mit samt-
oder plüschartigen Stoffen, mit Stickerei-,
Strick-, Häkel-, Spitzen- oder Batikarbeit,
oder [solche Bücher und andre Papier-
waren], die in Schachteln oder Futteralen
verpackt sind, sofern sich in diesen
Schachteln oder Futteralen außerdem eine
Ware oder mehrere Gegenstände befinden,
die nach dem Tarif belastet [zollpflichtig]
erklärt sind, wie Geldtaschen, Rosenkränze,
Malgeräte usw. ;
Malbücher und sogenannte Klebebücher
(Bücher, in denen sich neben in Farben
gedruckten Vorlagen auch zum Nach- [Aus-]
malen bestimmte Abbildungen befinden,
oder deren Blätter zum Teil mit einem
Entwurf [schets] und zum Teil mit
farbigen Teilen dieser Zeichnung bedruckt
sind, welche letteren dazu bestimmt sind,
rs rsstrelzen osl ter surtsnen
sogenannte Zauberbücher.
2. Entwürfe [Skizzen], Gemälde und Zeich-
nungen sowie gemalte oder gezeichnete Kak e-
monos [. 85. sb. 111 13] und Makimonos
[s. 85. Sb. III 13], alle diese soweit sie nicht
mit irgendeiner Ankündigung oder irgendeinem
andren, nicht zu der eigentlichen Darstellung oder
Abbildung gehörenden Hinweis in Buchstaben,
Ziffern, Zeichen oder Zeichnungen versehen
sind; und mit Ausnahme von mit der Hand
übermalten Lichtbildern und andren Gegen-
ständen, die nur teilweise durch Malen oder
Zeichnen hergestellt sind.
Maßfiat]
Zoll