56
t
Z
D
t
§7
B ez ei chnung d er Waren
Waren mit einem höheren Gewicht oder
in andrer als regelmäßiger Form,
vorbehaltlich der Vorschriften unter
Nr. 5 der Sonderbestimmungen. ... .
3. auf andre Weise eingeführt:
a. Trüffeln, Drieschlinge [Champignons]
und andre unter I, Nr. 1 bis einschließlich
Nr. 8 erwähnte Erzeugnisse (einschließlich
der daselbst ausgenommenen frischeu),
auch wenn sie, wie bei Teil II angegeben
ist, bearbeitet sind, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise daraus
bestehen:
t der Einfuhr in Verpackung aus
Porzellan, Glas, Steingut oder
Metall, mit einem Inhalt von
mhr als 1200 g, jedoch nicht mehr
als 5 kg:
Az ctéotrt Sch in Stücken, einschließ-
lich der Pülpe... ... ..; cis
tibrige Waren .cc c r:
bei der Einfuhr in andrer Packung
oder in Packung mit größerem Inhalt
h. Ananas, Kirschen und Sauerkirschen
[Weichselkirschen, Ammern]; Tomaten,
Kapern und Würzelchen [Gemüse]; Spinat,
Portulak und Endivie; Schniitbohnen,
Schotenerbsen und andre als Gemiüise
verwendete Hülsenfrüchte und Samen von
Hülsenfrüchten, sowie Erzeugnisse und
Substanzen, die ganz oder teilweise
daraus bestehen; alles bei der Einfuhr
verpackt in Porzellan, Glas, Steingut
oder Metall, mit einem Inhalt von
mehr als 1200 g, jedoch nicht mehr
als 5ks .....
e. übrige:
wenn der Salz-[chloornatrium-]|gehalt
mehr als 5, jedoch nicht mehr als
36 v H beträgt. ..... ws
wenn der Salz-[ehloornatrinm-]gehalt
mehr als 25, jedoch nicht mehr als
40 v H hetrält.... %s stritt sss
wenn der Salz-[ehloornatrium-]gehalt
mehr als 40 v H beträgt.... . . ..>
Sonderbestimmungen.
1. Säfte, Auszüge und Destillgte, einschließ-
lich Gummi, Harz, Fett und Öl, sind nicht
als zu dieser Position gehörende Teile von
Putten, Pflanzen, Blumen und Früchten zu
etrachten.
| 2. Ptrlherzeugniffe, Rückstände und Reste,
die von den zu dieser Position gehörenden
Erzeugnissen herrühren, sind als zu dieser
Position gehörende Waren zu betrachten, und,
unter Beobachtung der untenstehenden Be-
stimmungen, sind dieselben, soweit sie zu
einem gleichartigen Zwecke verwendet werden
können wie die Erzeugnisse, von denen sie
herrühren, diesen Erzeugnissen gleichzustellen.
Mandelkuchen (die nach Auspressung bitterer
Mandeln zurückbleibende Masse); Kopra- und
Erdnußmehl (gemahlene Rückstände verblieben
bei der Herstellung von Ölen und Pflanzen-
fetten] und andre ähnliche Waren, die un-
Z Zoll
Wert
M)
8 v H
12 v H
8 v H
12 v H
100 kg
1:11
fl. 0,85
1.1
fl. 1,35
fl. 3,40
S
N
B ez ei chnung d er Waren
geeignet sind, als Nahrungsmittel für den
Menschen zu dienen oder um bei der Zu-
bereitung von solchen Nahrungsmitteln ver-
wendet zu werden, sind bei der Anwendung
des Tarifs nicht den unter I, Nr. 1 bis ein-
j4lteth Nr. 8 erwähnten Erzeugnissen gleich-
zuerachten.
3. Erzeugnisse und Substanzen mit Äthyl-
weingeist, Wein oder Süßstoffen, von denen
im Hinblick auf ihren Gehalt keine Abgabe
gemäß Teil III, Buchstaben A oder B fällig
ist, sind bei Zusammensetzung mit Wein gemäß
Position 146 zu verzollen, in andern Fällen
"| Feu zugt c- Uelrr se§te;
die Etc luqniße zu frencqus: die gemäß dem
hsrbrarcetketergekes als Wein zu betrachten
ind.
| 4. Auf die nach Teil II[l dieser Position
zollpflichtigen Erzeugnisse und Substanzen
iÊ…ÀssccssssssNs
Sonderbestimmungen zu Position 2, unter 7
derjenigen zu Position 119, und unter 7 der-
jienigen zu Position 150 anzuwenden.
Bei der Umrechnung auf 50 v H in An-
wendung von Teil IIL, Buchstaben A unter b
dieser Position werden die dazu gehörenden
Erzeugnisse und Substanzen so behandelt, als
ob sie den Gehalt an Äthylweingeist besäßen,
wie er ihnen in dem Verbrauchssteuergeset
zugesprochen wird.
5. Wenn der Salz-sehloornatrium-]gehalt
höher als 40 v H ist, ist von Erzeugnissen
[. Svbhttansen. die zu Teil III, Buchstaben
ober ! n. ! Ss t N f rde .
Wertzoll, außerdem der unter Teil IIT, Buch-
staben C, Nr. 3 e dieser Position erwähnte
spezifische Zoll fällig.
6. Eßwaren und Eßwarenbesstandteile (ein-
schließlich der Fleischbrühe-[Bouillon-] und
Suppenwürfel), zusammengestellt mit Gemüsen,
Kräutern, Gewürzen oder andren zu dieser
Position gehörenden Waren und außerdem
mit Fleisch, Fleischbrühe, Fisch oder andren
zu einer der Positionen 136 oder 137 ge-
hörenden Waren, oder auch mit Fett, sind,
soweit sie nicht zu Position 136 oder 137 ge-
hören, gemäß Position 37 zu verzollen.
7. Soweit sie nicht nach Teil I, Nr. 10,
Teil IT, Nr. 2 oder Teil III dieser Position
abgabepflichtig sind, werden von dem gemäß
ficser Position zu erhebenden Einfuhrzoll be-
reit:
a. Kopra (von der Schale befreite Kokosnuß
in rohen, unregelmäßigen Stücken), so-
weit sie wegen Art und Verpackung
offensichtlich dazu bestimmt ist, als Roh-
stoff für bie Herstellung von Öl ver-
wendet zu werden;
Schalen, Kerngehäuse und Kerne von
den unter I, Nr. 2 dieser Position ge-
nannten Früchten, soweit dieselben nicht
tit unter Teil IL erwähnt, bearbeitet
ind.
Maßstab
Holl