Full text: Niederlande

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Z 
D 
t 
§7 
B ez ei chnung d er Waren 
Waren mit einem höheren Gewicht oder 
in andrer als regelmäßiger Form, 
vorbehaltlich der Vorschriften unter 
Nr. 5 der Sonderbestimmungen. ... . 
3. auf andre Weise eingeführt: 
a. Trüffeln, Drieschlinge [Champignons] 
und andre unter I, Nr. 1 bis einschließlich 
Nr. 8 erwähnte Erzeugnisse (einschließlich 
der daselbst ausgenommenen frischeu), 
auch wenn sie, wie bei Teil II angegeben 
ist, bearbeitet sind, sowie Erzeugnisse und 
Substanzen, die ganz oder teilweise daraus 
bestehen: 
t der Einfuhr in Verpackung aus 
Porzellan, Glas, Steingut oder 
Metall, mit einem Inhalt von 
mhr als 1200 g, jedoch nicht mehr 
als 5 kg: 
Az ctéotrt Sch in Stücken, einschließ- 
lich der Pülpe... ... ..; cis 
tibrige Waren .cc c r: 
bei der Einfuhr in andrer Packung 
oder in Packung mit größerem Inhalt 
h. Ananas, Kirschen und Sauerkirschen 
[Weichselkirschen, Ammern]; Tomaten, 
Kapern und Würzelchen [Gemüse]; Spinat, 
Portulak und Endivie; Schniitbohnen, 
Schotenerbsen und andre als Gemiüise 
verwendete Hülsenfrüchte und Samen von 
Hülsenfrüchten, sowie Erzeugnisse und 
Substanzen, die ganz oder teilweise 
daraus bestehen; alles bei der Einfuhr 
verpackt in Porzellan, Glas, Steingut 
oder Metall, mit einem Inhalt von 
mehr als 1200 g, jedoch nicht mehr 
als 5ks ..... 
e. übrige: 
wenn der Salz-[chloornatrium-]|gehalt 
mehr als 5, jedoch nicht mehr als 
36 v H beträgt. ..... ws 
wenn der Salz-[ehloornatrinm-]gehalt 
mehr als 25, jedoch nicht mehr als 
40 v H hetrält.... %s stritt sss 
wenn der Salz-[ehloornatrium-]gehalt 
mehr als 40 v H beträgt.... . . ..> 
Sonderbestimmungen. 
1. Säfte, Auszüge und Destillgte, einschließ- 
lich Gummi, Harz, Fett und Öl, sind nicht 
als zu dieser Position gehörende Teile von 
Putten, Pflanzen, Blumen und Früchten zu 
etrachten. 
| 2. Ptrlherzeugniffe, Rückstände und Reste, 
die von den zu dieser Position gehörenden 
Erzeugnissen herrühren, sind als zu dieser 
Position gehörende Waren zu betrachten, und, 
unter Beobachtung der untenstehenden Be- 
stimmungen, sind dieselben, soweit sie zu 
einem gleichartigen Zwecke verwendet werden 
können wie die Erzeugnisse, von denen sie 
herrühren, diesen Erzeugnissen gleichzustellen. 
Mandelkuchen (die nach Auspressung bitterer 
Mandeln zurückbleibende Masse); Kopra- und 
Erdnußmehl (gemahlene Rückstände verblieben 
bei der Herstellung von Ölen und Pflanzen- 
fetten] und andre ähnliche Waren, die un- 
Z Zoll 
Wert 
M) 
8 v H 
12 v H 
8 v H 
12 v H 
100 kg 
1:11 
fl. 0,85 
1.1 
fl. 1,35 
fl. 3,40 
S 
N 
B ez ei chnung d er Waren 
geeignet sind, als Nahrungsmittel für den 
Menschen zu dienen oder um bei der Zu- 
bereitung von solchen Nahrungsmitteln ver- 
wendet zu werden, sind bei der Anwendung 
des Tarifs nicht den unter I, Nr. 1 bis ein- 
j4lteth Nr. 8 erwähnten Erzeugnissen gleich- 
zuerachten. 
3. Erzeugnisse und Substanzen mit Äthyl- 
weingeist, Wein oder Süßstoffen, von denen 
im Hinblick auf ihren Gehalt keine Abgabe 
gemäß Teil III, Buchstaben A oder B fällig 
ist, sind bei Zusammensetzung mit Wein gemäß 
Position 146 zu verzollen, in andern Fällen 
"| Feu zugt c- Uelrr se§te; 
die Etc luqniße zu frencqus: die gemäß dem 
hsrbrarcetketergekes als Wein zu betrachten 
ind. 
| 4. Auf die nach Teil II[l dieser Position 
zollpflichtigen Erzeugnisse und Substanzen 
iÊ…ÀssccssssssNs 
Sonderbestimmungen zu Position 2, unter 7 
derjenigen zu Position 119, und unter 7 der- 
jienigen zu Position 150 anzuwenden. 
Bei der Umrechnung auf 50 v H in An- 
wendung von Teil IIL, Buchstaben A unter b 
dieser Position werden die dazu gehörenden 
Erzeugnisse und Substanzen so behandelt, als 
ob sie den Gehalt an Äthylweingeist besäßen, 
wie er ihnen in dem Verbrauchssteuergeset 
zugesprochen wird. 
5. Wenn der Salz-sehloornatrium-]gehalt 
höher als 40 v H ist, ist von Erzeugnissen 
[. Svbhttansen. die zu Teil III, Buchstaben 
ober ! n. ! Ss t N f rde . 
Wertzoll, außerdem der unter Teil IIT, Buch- 
staben C, Nr. 3 e dieser Position erwähnte 
spezifische Zoll fällig. 
6. Eßwaren und Eßwarenbesstandteile (ein- 
schließlich der Fleischbrühe-[Bouillon-] und 
Suppenwürfel), zusammengestellt mit Gemüsen, 
Kräutern, Gewürzen oder andren zu dieser 
Position gehörenden Waren und außerdem 
mit Fleisch, Fleischbrühe, Fisch oder andren 
zu einer der Positionen 136 oder 137 ge- 
hörenden Waren, oder auch mit Fett, sind, 
soweit sie nicht zu Position 136 oder 137 ge- 
hören, gemäß Position 37 zu verzollen. 
7. Soweit sie nicht nach Teil I, Nr. 10, 
Teil IT, Nr. 2 oder Teil III dieser Position 
abgabepflichtig sind, werden von dem gemäß 
ficser Position zu erhebenden Einfuhrzoll be- 
reit: 
a. Kopra (von der Schale befreite Kokosnuß 
in rohen, unregelmäßigen Stücken), so- 
weit sie wegen Art und Verpackung 
offensichtlich dazu bestimmt ist, als Roh- 
stoff für bie Herstellung von Öl ver- 
wendet zu werden; 
Schalen, Kerngehäuse und Kerne von 
den unter I, Nr. 2 dieser Position ge- 
nannten Früchten, soweit dieselben nicht 
tit unter Teil IL erwähnt, bearbeitet 
ind. 
Maßstab 
Holl
	        
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