Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

124 
Au sgangspunkt e. 
„Die Aufhebung oder zeitweise Außerkraftsetzung 
der Rechte und Forderungen von Angehörigen der 
Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit. 
Die deutsche und die österreichisch-ungarische Aus 
legung dieser lit. h, wie sie im deutschen Weißbuch und im österreichisch 
ungarischen Rotbuch über die zweite Haager Konferenz zum Ausdrucke 
gelangt sind, erblickte darin eine grundsätzliche Ablehnung 
der englischen Kriegspraxis in bezug auf feindliche Privatrechte. 
Dennoch hat der Art. 23, lit. h aber schon vor Ausbruch des Krieges 
eine verschiedene Auslegung in der völkerrechtlichen Literatur erfahren 
(näheres bei Strupp, ZJR. 23 [1913], 118 inshes. 124 und bei Wehberg, 
Weltprohleme 48). Ein Brief des englischen Unterstaatssekretärs G r e y 
vom 27. März 1911 an den englischen Völkerrechtslehrer Oppenheim in 
London, der dessen Anfrage über die Bedeutung des Art. 23, lit. h beant 
wortete, wendete sich gegen die deutsche und österreichische Auslegung. 
Es wird zunächst betont, daß das Kriegsreglement lediglich eine 
Beilage zum vierten Abkommen bildet und daher keine Verpflichtung 
der kriegführenden Mächte selbst enthalten könne. Im Art. 1 des Ab 
kommens selbst aber hätten sich die Vertragsmächte nur verpflichtet, 
ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln zu geben, die dem 
Reglement entsprechen. Daher könne es sich im Art. 23, lit. h nur um 
etwas handeln, was in den Wirkungskreis der Befehlshaber des 
Heeres im besetzten Gebiete fällt. Es werde diesem untersagt, die Be 
wohner des Kriegsschauplatzes zu zwingen, von der Inanspruchnahme 
der bestehenden Möglichkeiten zur Geltendmachung privater Ansprüche 
abzustehen („the efiect of article 23 h is that a commander in the Held is 
forbidden to attempt to terrorize the inhabitants of the theatre of war by 
depriving them of existing opportunities of obtaining relief to which they 
are entitled in respect of private claims“). Nach dieser Auslegung würde 
es sich somit im Art. 23, lit. h nur um eine Beschränkung der Ver 
ordnungsgewalt des Befehlshabers im besetzten Gebiete handeln. 
Gegen diese Auslegung spricht aber sowohl die Entstehungsgeschichte 
wie der Wortlaut des Art. 23, lit. h. Nach den Protokollen der zweiten 
Haager Konferenz wurde der Antrag vom deutschen Delegierten General 
v. G ü n d e 11 gestellt und von seinem Gehilfen G ö p p e r t erläutert. 
Das Protokoll sagt über die Sitzung der ersten Unterkommission der 
zweiten Kommission vom 3. Juli 1907 (Actes et documents de la deuxieme 
Conference de la Paix 1909, III, 103): 
„Le delegue adjoint d’Allemagne G ö p p e r t explique, que cette 
proposition tend ä ne pas restreindre aux biens corpo- 
r e 1 s l’i n v i o 1 a b i 1 i t e de la propriete ennemie et quelle vise tout le 
domaine des obligations en vue de prohiber toutes les m e s u r e s 
legislatives, qui, en temps de guerre, mettraient le sujet d’un Etat
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.