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Au sgangspunkt e.
„Die Aufhebung oder zeitweise Außerkraftsetzung
der Rechte und Forderungen von Angehörigen der
Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.
Die deutsche und die österreichisch-ungarische Aus
legung dieser lit. h, wie sie im deutschen Weißbuch und im österreichisch
ungarischen Rotbuch über die zweite Haager Konferenz zum Ausdrucke
gelangt sind, erblickte darin eine grundsätzliche Ablehnung
der englischen Kriegspraxis in bezug auf feindliche Privatrechte.
Dennoch hat der Art. 23, lit. h aber schon vor Ausbruch des Krieges
eine verschiedene Auslegung in der völkerrechtlichen Literatur erfahren
(näheres bei Strupp, ZJR. 23 [1913], 118 inshes. 124 und bei Wehberg,
Weltprohleme 48). Ein Brief des englischen Unterstaatssekretärs G r e y
vom 27. März 1911 an den englischen Völkerrechtslehrer Oppenheim in
London, der dessen Anfrage über die Bedeutung des Art. 23, lit. h beant
wortete, wendete sich gegen die deutsche und österreichische Auslegung.
Es wird zunächst betont, daß das Kriegsreglement lediglich eine
Beilage zum vierten Abkommen bildet und daher keine Verpflichtung
der kriegführenden Mächte selbst enthalten könne. Im Art. 1 des Ab
kommens selbst aber hätten sich die Vertragsmächte nur verpflichtet,
ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln zu geben, die dem
Reglement entsprechen. Daher könne es sich im Art. 23, lit. h nur um
etwas handeln, was in den Wirkungskreis der Befehlshaber des
Heeres im besetzten Gebiete fällt. Es werde diesem untersagt, die Be
wohner des Kriegsschauplatzes zu zwingen, von der Inanspruchnahme
der bestehenden Möglichkeiten zur Geltendmachung privater Ansprüche
abzustehen („the efiect of article 23 h is that a commander in the Held is
forbidden to attempt to terrorize the inhabitants of the theatre of war by
depriving them of existing opportunities of obtaining relief to which they
are entitled in respect of private claims“). Nach dieser Auslegung würde
es sich somit im Art. 23, lit. h nur um eine Beschränkung der Ver
ordnungsgewalt des Befehlshabers im besetzten Gebiete handeln.
Gegen diese Auslegung spricht aber sowohl die Entstehungsgeschichte
wie der Wortlaut des Art. 23, lit. h. Nach den Protokollen der zweiten
Haager Konferenz wurde der Antrag vom deutschen Delegierten General
v. G ü n d e 11 gestellt und von seinem Gehilfen G ö p p e r t erläutert.
Das Protokoll sagt über die Sitzung der ersten Unterkommission der
zweiten Kommission vom 3. Juli 1907 (Actes et documents de la deuxieme
Conference de la Paix 1909, III, 103):
„Le delegue adjoint d’Allemagne G ö p p e r t explique, que cette
proposition tend ä ne pas restreindre aux biens corpo-
r e 1 s l’i n v i o 1 a b i 1 i t e de la propriete ennemie et quelle vise tout le
domaine des obligations en vue de prohiber toutes les m e s u r e s
legislatives, qui, en temps de guerre, mettraient le sujet d’un Etat