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VII Abidgnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
Rentenbriefe, ferner die fog. Nebenbapiere der Haupt oder Stammpapiere,
nämlich die Zins{dheine vder Coupons bei verzinöälichen Inhaberpapieren,
Sewinnanteil= oder Dividendenfcheine 2C.
_ Die Unteilfdheine der Gefell] haft mit beführänfiter
Haftung find lediglich Beweisurkunden, nicht jelbftändige MWertträger, f.
RGE. Bd. 53 S. 109. Wegen der Koupon8 der preußijhen Rentenverficherungs-
gefellichaft |. Ben, 2; wegen der Lagerfcheine }. ebenda.
eber den Begriff der fog. Legitimationspapiere f. Näheres in
Bem. I zu 8 808.
2, Inhaberflanufel.
Das Verfprechen in einer Schuldverfhreibung auf den Inhaber braucht nicht in
jem Sinne formalijiert zu jein, daß die mörtlihe Aufnahme der Ynhaberklaufel
meientlichesS Erfordernis märe. ES genügt, wenn auS dem Sunhalte der Urkunde
überhaupt mit genügender Deutlichkeit hervorgeht, daß der Ausfieler an jeden In-
haber die in der Urkunde veriprochene Leiftung bewirken will ({. MM. II, 697 und dgl.
biezu auch ROE. Bd. 13 S. 154). Bei vielen Schuldverfchreibungen gilt zudem Diele
Qualität nach der Verkehrsanfhamung als etwas Selb{tveritändliches, fo 3. B. hei den
Yinsicheinen der StaatZpapiere. Die Coupons der Rentenverfchreibungen der preuß.
Nentenverjichberungsgefellichaft zu Berlin find dagegen feine Inhaberpabiere, da
hiebei das fortdauernde Leben beitimmter Verficherter wefentlich ift, vgl. hierüber
Yipr. d. DLSG. (Celle) Bd. 5 S. 147.
Die Benennung eines Gläubiger8 auf dem Inhaherpapiere ift an {ih zuläflig,
3. SB. in der Formel: Babhlbar an A oder den Neberbringer; He kommt {dom im Berfehre
jelten vor (bal. audh VLS. Dresden Seuff. Arch. Bd. 63 Ir. 224). Auf den Inhaber
lautende Lagerfheine find rechtögiiltig, auch wenn fie nicht von einer nach $ 363 HOB.
z>rmöächtigten Anftalt ausgeftellt find, vgl. Mipr. d. VLG. (Hamburg) Bo. 9 S. 35 und
ROSE. vom 12. Dezember 1904 in D. Yur.,3. 1905 S. 267 und ROGOE. Bd. 59 S., 374 ff.
fowie Düringer-Hachenburg Bd. 2 S. 437 (a. M. Makower Bem. I, a, 2 hiezu).
3. Die Schuldverfhreibung auf den Inhaber feßt ein in {Oriftlider Form
zrteiltes Berfprechen voraus. Hieraus folgt in Anwendung des S 126, daß die eigen-
jJändige Unterfhrift des Ausiteller8 ein wefentliches Erfordernis der Johrift-
lien Zorm ift.
a) Bur Erleichterung des Verkehr8 werden aber hier Ausnahmen zugelafien:
a) Mbi. 2 Sag 2: €8 Toll zur Unterzeichnung eine im Wege der
mecdhanijdhen VBerbielfältigung hergeitellte Namensunterfchrift ge-
nügen (jog. Satfimile), was insbefondere bet der fog. Maffenemijfion
von Snhaberpabieren von Wichtigkeit ijt. Borausgefeßt ift Dabei aber
natürlich, Daß bie mechanijdhe Herftellung auf den Willen des Aus:
iteller8 zurüczuführen ift, vgl. NOS. Bd. 14 S. 97.
Yenes Erfordernis fällt vollftändig weg bei den Heinen Inhaber:
yabieren im Sinne des S 807.
3) Ybj. 2 Sagl: Bei der Jog. Maffenemiffion werden ferner regelmäßig 3. ei
befondere Momente Herbortreten, nämlich die Gerftellung der Ehekten-
Sormulare und die AUuSfertigung diefer Formulare, Eritere umfaßt ge-
möhnlih Ihon das Datum der Yusitellung, die Bezeichnung der betreffenden
Behörde 2c., die fakfimilierten Unterfchriften ihrer Mitglieder. Hier beiteht
ıber die Gefahr für den Ausiteller, daß er auf Grund eines Joldhen, noch
nicht au8gefertigten Formular8, das durch irgendeine Manipulation in den
Berfehr gebracht wird, haftbar gemacht werden kann (vgl. den Hall Grün
hal). Bur Vermeidung einer derartigen Gefahr fiebt das Gejeß die Be-
{immung_ vor, daß die Qültigfeit der Bollziehung noch von der Beobachtung
ner weiteren befonderen Form abhängig gemacht werben Kann, 3. B.
Ditunterfchrift des Kontrolleurs oder Beifügung eines beftimmten Siegel8 2c.
Die8 febt aber voraus, daß auf diefe weitere Zormborlhrift in jeder Nr
Funde auzdrücklich hingewiefen wird (eine BVeröffentlidung Der he-
treffenden Beftimmung des Ausiteller8 in öffentlichen Blättern genügt alfo
nicht). Bal. hiezu auch ROSS. Bd. 14 S, 96 ff.
Sinfichtlich befonderer LandeSrechtlidher Normen in diefer Beziehung
vol. Art, 100 Mr. 1 E®. mit Dem.
+, Freiheit der Ausftelung,
Das Gefeß ftellt im Prinzipe die MAusftellung und Ausgabe von Schuldver-
IOreibungen auf den nbhaber frei.
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