thumbs: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

zeichneten Schuldverschreibungen oder Schatzanwei- 
sungen der Markanleihen des Reichs in offener oder 
verschleierter Form angibt, oder wer öffentlich nach 
solchen Eigentümern in offener oder verschleierter 
Form Nachfrage hält oder die Verbreitung von An- 
gaben oder Nachfragen dieser Art fördert, wird, 8S0- 
fern nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere 
Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe und mit Gefängnis 
Dis. ZU drei Monaten oder mit einer dieser Strafen 
jestraft. 
8 59. 
Beschwerde gegen Ordnungsstrafe. 
In den Fällen der 88 55 und 56 des Gesetzes ist der 
Antrag auf Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts 
bei der Stelle zu stellen, welche die Ordnungsstrafe 
festgesetzt hat. 
4. Dritte Verordnung zur Durchführung des 
Gesebes über die Ablösung Öffentlicher An- 
leihen vom 4. Dezember 1926 
(RGBL I S. 494.). 
Auf Grund der 88 27, 47, 48 des Gesetzes über die Ab- 
lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichs- 
gesetzbl. I S. 137) wird, soweit erforderlich nach Zu- 
stimmung des Reichsrats, verordnet: 
1 Abschnitt 
Die soziale Wohlfahrisrente 
1. Voraussekungen, Höhe und Erlöschen 
81. 
Voraussetzungen der sozialen Wohlfahrtsrente. 
Die soziale Wohlfahrtsrente ($ 27 des Gesetzes) erhal- 
ten auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und 
anderer Einrichtungen der freien, einschließlich solcher 
der kirchlichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der 
öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen 
der freien Wohlfahrtspflege). Die Rente wird ihnen 
für die Auslosungsrechte gewährt, die sie als Anleihe- 
iQ
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.