spitzen verbande der freien Wohlfahrtspflege ange-
schlossen sind, wird vermutet, daß sie Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege sind.
Reichsspitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege
im Sinne dieser Verordnung sind
1. der Centralausschuß für die Innere Mission der
deutschen evangelischen Kirche,
2. der Deutsche Caritasverband,
3. das Deutsche Rote Kreuz,
4. die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden,
5. der Fünfte Wohlfahrtsverband, .
6. der-Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt,
7. der Zentralwohlfahrtsausschuß der christlichen
Arbeiterschaft.
89.
Übergang des Auslosungsrechts während des Laufes
der Rente.
Geht ein Auslosungsrecht, auf Grund dessen eine
soziale Wohlfahrtsrente gewährt wird, während des
Laufes der Rente auf einen anderen Träger einer Ein-
richtung der freien Wohlfahrtspflege über, so steht die-
sem die Rente von dem auf den Übergang folgenden
1. April an zu.
8 10.
Gesamtbetrag aller sozialen Wohlfahrtsrenten.
Der Gesamtbetrag aller sozialen Wohlfahrtsrenten
darf 7500000 RM. jährlich nicht übersteigen. Die
Höhe der Rente, die auf je 100 RM. Nennbetrag der
Auslosungsrechte entfällt, wird von der Reichsregie-
rung auf Grund der von der Reichsschuldenverwaltung
aufzustellenden Unterlagen bestimmt. Die Höhe der
einzelnen Renten setzt die Reichsschuldenverwaltung
fest. Sinkt der Gesamtbetrag der festgesetzten Renten
wesentlich unter die Summe von 7500000 RM., so ist
der Hundertsatz der Renten neu zu bestimmen.
8 11,
Beginn und Fälligkeit.
Die sozialen Wohlfahrtsrenten laufen vom 1. April
‚926. Sie sind einmal jährlich im voraus zu zahlen.
Anleiherecht 14
RR