Full text : Schutz dem Arbeiter!

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derselbe  zu  einem  vielfach  beliebten  Mittel  und  Vorwand  geworden,  die
gesetzliche  Regelung  —  hinauszuschieben.
Wer  von  der  Möglichkeit  und  Zweckmäßigkeit  eines  directen  gesetzlichen ­
  Maximal-Arbeitstages  überzeugt  ist,  kann  sich  auf  die  berufsgenosfenschaftliche
  Regelung  nicht  vertrösten  lassen.  Was  zunächst  das
Interesse  der  Berufsgenossenschaften  an  der  Regelung  der  Production ­
  anbelangt,  so  besteht  dieses  Interesse  doch  zunächst  nur  für  die
Zeit  der  Ueberproduction;  in  aufsteigender  Wirthschaftsperiode
besteht  die  Gefahr,  daß  der  Egoismus  die  getroffene  Regelung  wieder
durchbricht.  Was  aber  die  Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Lebender  Arbeiter
anbetrifft,  so  sind  eben  andere  Träger  für  die  Alters-  und  Invaliden-, ­
  sowie  Wittwen-  und  Waisen-Versicherung  in  Aussicht  genommen,
so  daß  ein  directes  Interesse  der  Berufsgenossenschaften  nicht  mehr  besteht. ­
  Gewiß  wollen  wir  ja  gern  annehmen,  daß  nicht  bloß  das  materielle ­
  Interesse  für  diese  maßgebend  ist,  sondern  daß  sie  sich  auch  von
höhern,  humanen  Gesichtspunkten  leiten  lassen;  aber  auch  selbst  da  ist  das
Manchesterthum  zu  tief  eingewurzelt,  das  Streben  möglichster  Zurückhaltung ­
  gegenüber  der  Freiheit  der  Einzelnen  zu  natürlich,  als
daß  wir  eine  baldige  Regelung  der  Arbeitszeit  von  denselben  erwarteten-Uebrigens
  schließt  sich  eine  reichsgesetzliche  und  berufsgenossenschaftliche
  Regelung  nicht  aus.  Durch  Reichsgesetz  möge
die  Obergrenze,  welche  im  Interesse  der  Erhaltung  der  physischen  und
sittlichen  Volkskraft  erforderlich  erscheint,  festgelegt  werden;  den  Berufsgenosseuschaften
  mag  durch  Gesetz  das  Recht  gewährt  werden,  innerhalb ­
  dieser  Grenzen  die  Arbeitszeit  weiter  herabzusetzen  und  mehr
im  Detail  zu  regeln.  Natürlich  kann  dieses  Recht  nur  unter  Cautelen
gegeben  werden,  aus  daß  nicht  die  Reduction  der  Arbeitszeit  und  damit
der  Production  zu  einer  illegitimen  künstlichen  Hinausschraubung  der  Preise  am
Kosten  des  consumirenden  Publikums  führe.  Gesetzgebung  und  Selbstverwaltung ­
  könnten  so  Hand  in  Hand  gehen  und  sich  ergänzen.  Eine
Mitwirkung  der  Berufsgenossenschaften  in  diesem  Sinne  erachten  wir  sogar
für  zweckmäßig  und  auch  für  den  Arbeiterschutz  förderlich.  (S.  Verhandlungen ­
  des  deutschen  Reichstages.  1885  S.  048.)
Maximal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen.  —  Begrenzung  der  Arbeitszeit ­
  im  Bergbau.  *)
Es  ist  schon  öfters  darauf  hingewiesen,  daß  in  England  der
(zehnstündige)  Maximal-Arbeitstag  für  die  „geschützten  Personen''
’)  Hier  möge  noch  ein  Gesetzentwurf,  welchen  Herr  Abg.  Oechelhäuser  im  Rciş
tage  in  der  Arbeiterschutz-Commission  1889  als  Gegenantrag  zum  Antrag  Dr.  Lieber-Hş
eingebracht,  wesentlich  Platz  finden:
            
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