Object : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Für  die  deutsche  Wirtschaft  ist  —  das  sei  hier  betont  —  eine  internationale ­
  Regelung  des  Scheckrechts  nicht  von  solcher  Bedeutung,  wie  für
die  Länder,  in  denen  der  Scheckverkehr  eine  weit  größere  Rolle  spielt  als
der  Überweisungsverkehr.  Als  Fernzahlungsmittel  kommt  der  Scheck  in
Deutschland  weit  weniger  in  Betracht  als  in  England.
bsBestandteiledesSchecks  —  DerEinheitsscheck
Wer  bei  einem  Kreditinstitut  ein  Konto  unterhält,  bekommt  auf  Antrag
ein  Scheckbuch  mit  25  oder  50  fortlaufend  numerierten  Formularen.  Die
S  ch  e  ck  l  e  i  st  e  flinker  Abschnitt)  verbleibt  im  Scheckbuch.  Sie  enthält  Angaben, ­
  an  wen,  wieviel  und  wann  gezahlt  worden  ist.  Kommt  der  Scheck  abhanden, ­
  oder  sieht  sich  der  Aussteller  aus  einem  anderen  Grunde  genötigt,
ihn  zu  widerrufen,  so  können  diese  Notizen  von  Nutzen  sein;  sie  werden  zusammen ­
  mit  der  Schecknummer  dem  Bezogenen  mitgeteilt,  mit  dem  Ersuchen, ­
  den  Scheck  zu  sperren.
Wesentliche  Bestandteile  des  Schecks  sind:
1.  die  S  ch  e  ck  k  l  a  u  s  e  I  fBezeichnung  als  Scheck  im  Text  der  Urkunde);
2.  die  Zahlungsklausel  („.  .  .  .  wolle  zahlen",  „zahlen  Sie");
es  muß  die  unbedingte  Anweisung  fd.  h.  die  Anweisung  darf
nicht  an  Bedingungen  oder  Gegenleistungen  geknüpft  sein)  erteilt  sein,
eine  bestimmte  Geld  summe  zu  zahlen;  die  Angabe  der  Summe  in  Ziffern
erleichtert  die  Lesbarkeit;  Quittungs-  und  Effektenschecks  fallen  nicht  unter
die  Bestimmungen  des  Scheckgesetzes;
8.  der  Namen  des  Bezogenen;
4.  Zahlungsort;  mangels  einer  besonderen  Angabe  gilt  der  bei
dem  Namen  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  Zahlungsort;
5.  Tag  und  Ort  der  Ausstellung;  diese  Angaben  dienen  zur
Berechnung  der  Vorlegungsfrist  und  um  zu  ersehen,  ob  deutsches  oder
ausländisches  Recht  in  Anwendung  kommt;
6.  Unterschrift  des  Ausstellers;  eine  Unterschrift  muß
es  sein,  d.  h.  sie  muß  stehen,  wo  die  Urkunde  endet,  und  eine  Unter  s  ch  r  i  f  t,
keine  Unterstempelung.
Zu  den  Formalerfordernissen  gehört  nicht  mehr  die  G  u  t  h  a  b  e  n  k  l  a  us
  e  l.  Das  bedeutet  selbstverständlich  nicht,  daß  ein  verfügbares  Guthaben
nicht  mehr  vorhanden  zu  sein  braucht,  besagt  vielmehr  nur,  daß  ein  Scheck
auch  ohne  solchen  Vermerk  f„aus  meinem  sunserems  Guthaben")  gültig  ist.
            
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