thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
sitzers (des Mutterlandes) dienstbar zu sein. Der Ausdruck „Schutz“ und die Bezeichnung 
der Gewalt des Reichs über seine Kolonien als „Schutzgewalt“ (f. unten) dürfen nicht 
irreführen. Es handelt sich nämlich überall nicht uͤm eine bloße Schutzherrlichkeit 
— Suzeränetät, Protektorat — des Reichs über abhängige Staaten; die deutschen Schutz— 
gebiete sind weder Staaten noch staatsähnliche Gemeinwesen noch überhaupt Gemein— 
wesen, vielmehr lediglich Objekte der Reichsherrschaft, und zwar Gebiete, in denen 
außer dem Reiche niemand herrscht, die dem Reiche en touts souveraineté et proprieét6, 
wie der ältere diplomatische Sprachgebrauch sich ausdrücken würde, gehören. 
Der Kolonialbesitz des Reichs befindet sich teils in Afrika, teils in der Inselwelt 
der Südsee, teils in Ostasien. Er ist z. 83. in neun einzelne „Schutzgebiete“ — admini⸗ 
strative Einheiten ohne Verbandscharakter — eingeteilt: 1. das ostafrikanische Schutz⸗ 
gebiet; 2. Kamerun; 8. Togo; 4. das südwestafrikanische Schutzgebiet; 8. das Schutz— 
gebiet Neu-Guinea (umfassend Kaiser-Wilhelmsland auf Neu-Guinea, den Bismäraͤ— 
Archipel und einige der Salomonsinseln); 6. das Schutzgebiet der Marschall⸗, Brown- und 
Providence-Inseln; 7. die Samoa-Inseln (westlich des 171. Längengrades von Greenwich): 
8. die Inselgruppen der Karolinen, Palau und Marianen; 9. das Kiautschougebiet. 
Die Erwerbstitel, welche die Herrschaft des Reichs über diese Länder voölker— 
rechtlich, also mit Ausschlußwirkung gegenüber dritten Staaten, begründeten, sind teils 
originäre, teils derivative, je nachdem es sich um vormals herrenlose oder um solche 
Gebiete handelt, die vor dem Erwerb durch das Reich bereits einem Staate der Völker— 
rechtsgemeinschaft gehörten. So wurden originär — im Wege der Okkupation — 
erworben sämtliche afrikanische Kolonien (mit Ausnahme eines von dem Sultan von 
Zanzibar im Jahre 1880 formell an das Reich zedierten Küstenstrichs bei Zanzibar), 
ferner die oben unter Nr. 5 und 6 angeführten Besitzungen auf Neu-Guinea und in 
der Südsee; derivativ dagegen, durch Zession seitens der Vorbesitzer, die übrigen Schutz— 
gebiete: Kiautschou auf Grund des Vertrages mit China vom 6. März 1898 (Gebiets⸗ 
abtretung, zwecks Verschleierung der wahren Vertragsabsicht eingekleidet in die Form 
einer „Verpachtung vorläufig auf 99 Jahre“), die Kaärolinen u. s. w. durch Vertrag mit 
Spanien vom 80. Juni 1899 (Abtretung an das Reich gegen Zahlung von 285 Mill. 
Peseten), Samoa vermöge der Auflösung des vormaligen, nach der Samoa-⸗Akte vom 
14. Juni 1889 dem Deutschen Reich, England und den Vereinigten Staaten von Nord— 
amerika gemeinschaftlich zustehenden Kondominates (Kollektibprotektorates) über diese 
Inseln durch Vertrag der drei Mächte vom 2. Dezember 1899. 
Die Vornahme und der Abschluß aller dieser teils okkupatorischen, teils vertrags⸗ 
förmigen Erwerbsgeschäfte war, als Gegenstand der auswärtigen Politik, Sache des Kaisers 
—— ist legitimiert, von Dritten 
und Dritten gegenüber dem Reiche Kolonien zu erwerben. Dagegen war er von vornherein 
aicht zuständig, die staats rechtliche, Angliederung der Schutzgebiete an das Reich zu voll⸗ 
ziehen, d. h. das Verhältnis dieser Erwerbungen zum Reich und die Formen zu be— 
stimmen, in denen die Reichsherrschaft dort aufzurichten und auszuüben sei. Insbesondere 
konnte er ein solches Bestimmungsrecht nicht aus seiner Prärogative im Bereich der aus— 
wärtigen Angelegenheiten (R.V. Art. 11) herleiten, denn sobald der Erwerb eines neuen 
Landesteils perfekt geworden ist, verwandeli sich die auf ihn bezügliche Staatstätigkeit aus 
einer auswärtigen in eine innere Angelegenheit; die inneren Hoheitsrechte des Reiches 
aber sind — s. oben 8 20 S. 5349 — dem Kaiser nicht allgemein und grundsätzlich 
übertragen, stehen vielnehr dem Bundesrat zu, soweit Verfassung oder Gesetz nicht 
ein anderes bestimmen. Da nun, anders wie Elsaß-Lothringen, die Kolonien dem 
Reichsgebiete nicht einverleibt, auch in ihnen die Reichsverfassung nicht eingeführt 
wurde, war zunächst nach der Inauguration der deutschen Kolonialpolitik, 1884 1886, 
unzweifelhaft der Bundesrat zuständig, zu bestimmen, ob er selbst oder wer sonst in 
den Schutzgebieten namens des Reichs regieren sollte, und wie diese Regierung zu führen 
sei. Tatfaͤchlich wurde die Ausübung der Staatsgewalt in den Schutzgebieten dem 
Kaiser überlassen, — eine stillschweigende Ermächtigung, welche alsdann durch das R. G. 
über die Rechtßsverhältnifse der Schuhgebiate vm17. April 1886 aus—
	        
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