fullscreen: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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alle Zinsen oder anderen Einkünfte, die jeweils be) 
den Treuhändern eingehen, sollen den Geldbeträgen, 
die so in den Händen oder unter der Kontrolle 
der Treuhänder sind, zugefügt werden und sollen die 
Wirkung haben, die Deutsche Regierung in diesem Aus- 
maß von ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden 
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu entlasten oder 
zu befreien. 
Dabei ist immer vorgesehen, daß bei der Anwendung 
der in diesem Artikel getroffenen Regelung die Treu- 
händer Gelder, die für eine besondere Ausgabe be- 
stimmt sind, nur in der Währung der Länder depo- 
nieren oder anlegen sollen, in der die Schuldverschrei- 
bungen einer solchen besonderen Ausgabe zahl- 
bar sind. 
10. Kapital und Zinsen aller auf Grund der Anleihe 
ausgegebenen Schuldverschreibungen sollen ohne Ab- 
zug von allen gegenwärtigen oder zukünftigen deut- 
schen Stempelgebühren oder anderen Abgaben oder 
öffentlichen Lasten irgendwelcher Art zur Auszahlung 
gelangen, auch soll weder dieser Generalbond, noch 
irgendeine Schuldverschreibung oder irgendein anderes 
Dokument oder ein Brief, der auf die besagte Anleihe 
Bezug hat, irgendwelchen . deutschen KEintragungs- 
gebühren, Stempelabgaben oder anderen ähnlichen Ab- 
gaben unterworfen sein. Kapital und Zinsen dieser 
Schuldverschreibungen werden ebenso in Kriegs- wie 
in Friedenszeiten zur Auszahlung gelangen und ohne 
Rücksicht darauf, ob die Besitzer der Bonds Ange- 
hörige eines dem Deutschen Reich freundlich oder 
feindlich gesinnten Staates sind; auch werden die 
Schuldverschreibungen in keinem Falle mit Beschlag 
belegt oder seauestiert werden. 
11. Alle Interimsscheine, falls solche geschaffen 
werden, sollen von einer hierzu für das Reich durch 
die Reichsbank genügend autorisierten Person oder 
genügend autorisierten Personen gezeichnet werden, 
Und die definitiven Schuldverschreibungen sollen für 
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