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alle Zinsen oder anderen Einkünfte, die jeweils be)
den Treuhändern eingehen, sollen den Geldbeträgen,
die so in den Händen oder unter der Kontrolle
der Treuhänder sind, zugefügt werden und sollen die
Wirkung haben, die Deutsche Regierung in diesem Aus-
maß von ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu entlasten oder
zu befreien.
Dabei ist immer vorgesehen, daß bei der Anwendung
der in diesem Artikel getroffenen Regelung die Treu-
händer Gelder, die für eine besondere Ausgabe be-
stimmt sind, nur in der Währung der Länder depo-
nieren oder anlegen sollen, in der die Schuldverschrei-
bungen einer solchen besonderen Ausgabe zahl-
bar sind.
10. Kapital und Zinsen aller auf Grund der Anleihe
ausgegebenen Schuldverschreibungen sollen ohne Ab-
zug von allen gegenwärtigen oder zukünftigen deut-
schen Stempelgebühren oder anderen Abgaben oder
öffentlichen Lasten irgendwelcher Art zur Auszahlung
gelangen, auch soll weder dieser Generalbond, noch
irgendeine Schuldverschreibung oder irgendein anderes
Dokument oder ein Brief, der auf die besagte Anleihe
Bezug hat, irgendwelchen . deutschen KEintragungs-
gebühren, Stempelabgaben oder anderen ähnlichen Ab-
gaben unterworfen sein. Kapital und Zinsen dieser
Schuldverschreibungen werden ebenso in Kriegs- wie
in Friedenszeiten zur Auszahlung gelangen und ohne
Rücksicht darauf, ob die Besitzer der Bonds Ange-
hörige eines dem Deutschen Reich freundlich oder
feindlich gesinnten Staates sind; auch werden die
Schuldverschreibungen in keinem Falle mit Beschlag
belegt oder seauestiert werden.
11. Alle Interimsscheine, falls solche geschaffen
werden, sollen von einer hierzu für das Reich durch
die Reichsbank genügend autorisierten Person oder
genügend autorisierten Personen gezeichnet werden,
Und die definitiven Schuldverschreibungen sollen für
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