Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

S A .-z:
taten auf Kaiser Wilhelm I. erlassen wurde, waren nicht
nur die Selbssthilfebestrebungen der Arbeiter auf politischem,
 sondern auch auf gewertschaftlichem, genossenschaftlichem
 und kassenmäßigem Gebiet lahmgelegt. Wollte man
aber auf dem Gebiete der sozialen Bewegung nicht bloß
unterdrückend, sondern auch fördernd und aufbauend wirken,
 so kamen nur st a at l i < e Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
 in Betracht. Ihren tiefgreifenden progammatischen
 Ausdruck fand diese Stimmung in der berühmten
Kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, dem Programm
 der deutschen Sozialversicherung. Hinter ihr stand
Fürst Bismarck, der Kanzler des neuen Reichs. Ihn leitete
dabei nicht zulezt auch die Idee, die Arbeiter mit dem
Staat zu versöhnen, das neugeschaffene Reich in den Herzen
der Menschen zu verankern und mit ihren nächstliegenden
Interessen in unlösliche Verbindung zu bringen. Den
Ankündigungen der Kaiserlichen Botschaft sollten bald
Taten folgen.
Schon im Frühjahr 1881 war dem Reichstag eine Unfallversicherungsvorlage
 zugegangen, die als Versicherungsträger
 eine zentrale Reichsanstalt und einen Reichszuschuß
zu den Lasten der Versicherung vorsah. Sie scheiterte
daran, daß die Reichstagsmehrheit die Reichsanstalt durch
Landesversicherungsanstalten ersezen wollte und den
Reichszuschuß strich, was die Reichsregierung jedoch ablehnte.
 Nicht besser ging es einem zweiten Entwurf im
Jahre 1882, der wohl die zentrale Reichsanstalt durch
berufsgenossenschaftlice Zusammenfassung der Unternehmer
 gleicher Berufsgattung erseßen wollte, aber am
Reichszuschuß festhielt. Erst ein dritter Entwurf, der auch
den Reichszuschuß fallen ließ, kam 1884 zum Ziel. Für ihn
stimmten außer Zentrum und Konservativen auch die
Nationalliberalen, um die Politik des Kanzlers zu stützen.
Freisinnige und Sozialdemokraten lehnten den Entwurf
ab. Mit der gleichen parlamentarischen Mehrheit war indes
 schon im Jahr zuvor, 1883, ein Entwurf eines Krankenversicherungsgessezes
 angenommen worden, der vom
Reichszuschuß von vornherein absah und als Versicherungsträger
 in weitem Maß bereits bestehende Einrichtungen
 heranzog. Die nächsten Jahre ~ 1885 bis 1887 —
galten dann der Ausdehnung der Unfallversicherungsgesegebung,
 die zunächst auf Gewerbebetriebe beschränkt
            
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