Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

s. Ausgleich zwischen Invaliden- und Angestelltenversicherung,
 Ersatzkassen und
Reichs versicherungsanstalt.
§ 57 Abs. 3 a) Für die Steigerungsbeträge aus der Invalidenversicherung,
 die zu den Leistungen aus der Angestelltenversicherung
 gewährt werden, haben die Träger der Invalidenversicherung
 der Reichsversicherungsanstalt nach
näherer Bestimmung des Reichsarbeitsministers Ersatz zu
§1290a leisten; ebenso leistet die Reichsversicherungsanstalt den
R.V.O. Trägern der Invalidenversicherung für die Steigerungsbeträge
 aus der Angestelltenverssicherung, die zu den
Renten der Invalidenverssicherung gewährt werden, Er-0
 ZUG Gs ktittngenteegs
(aus früherer Zeit) an Angestellte, die Leistungen aus
der Invalidenversicherung beziehen, überweist die Reichsversicherungsanstalt
 am 31. Dezember der Jahre 1923 bis
1926 den Trägern der Invalidenverssicherung einen Betrag,
 den der Reichsarbeitsminister festsetzt.
§ 372 b) Die reichsgesetzlichen Leistungen der Ersatzkassen hat
die Reichsversicherungsanstalt festzusetzen; sie ist den Bezugsberechtigten
 gegenüber auch zur Leistung verpflichtet.
Das Deckungskapital für die ihnen zur Last fallenden
reichsgesetlichen Leistungen haben die Ersatzkassen der
Reichsverssicherungsanstalt innerhalb zwei Wochen nach der
§ 391 Abs. 2 ihnen zugegangenen Aufforderung zu überweisen. Außerdem
 haben die Ersatzkassen für jedes versicherungspflichtige
 Mitglied und jeden angefangenen oder vollen Beitragsmonat
 einen vom Reichsarbeitsminister festgesettten
Betrag bis spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf des
Beitragsmonats an die Reichsversicherungsanstalt zu
zahlen.
9. Heilverfahren.
§8 41 ff. Der Gesetzgeber hat auch in der Angestelltenversicherung
 in der Erwägung des hohen Wertes vorbeugender
und wiederherstellender Fürsorge das Heilverfahren vorgesehen.
 Es stellt wie in der Invalidenverssicherung eine
Kannleistung, keine Mußleistung dar. Als Heilmaßnahmen,
 die gewährt werden können, kommen in Betracht:
Einweisung in ein Krankenhaus. eine Heilstätte. ein Er-162


            
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