Full text: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Ñ Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen. 
Indes dürfen Gemeinden und Fürssorgeverbände ihre ge- § 1527 
[ etliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht U OVG 
§ deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- $8 19 A.V.GE. 
" spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das 
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für- 
: Jorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531 
* Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstützung R.V.O., 
; für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G. 
. dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- § 1533, 
| fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; h 187 
B im “Uweien soll aber dem Versicherten die halbe Rente § 82 U.V.G. 
verbleiben. ] 
Der Anspruch auf Ersat muß binnen sechs Monaten g 1539 
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- V Q-. ; 
sts bei hei Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G. 
macht werden. 
Ueber Ersatzansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540 
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- KVN... 6 
teirttfcherans im HVerwaltungsstreitverfahren ent- t UPG 
teDen. 
“ b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542 
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die N.VO, 
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G. 
seßlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der 
. ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des 
~ Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürger- 
ss lichen Geseßbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeord- 
nung, der Haftpflichtgesetzgebung). In Betracht werden 
tr vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaub- 
ten Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen 
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger 
über. 
z 
175
	        
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