Ñ Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen.
Indes dürfen Gemeinden und Fürssorgeverbände ihre ge- § 1527
[ etliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht U OVG
§ deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- $8 19 A.V.GE.
" spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für-
: Jorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531
* Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstützung R.V.O.,
; für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G.
. dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- § 1533,
| fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; h 187
B im “Uweien soll aber dem Versicherten die halbe Rente § 82 U.V.G.
verbleiben. ]
Der Anspruch auf Ersat muß binnen sechs Monaten g 1539
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- V Q-. ;
sts bei hei Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G.
macht werden.
Ueber Ersatzansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- KVN... 6
teirttfcherans im HVerwaltungsstreitverfahren ent- t UPG
teDen.
“ b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die N.VO,
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G.
seßlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der
. ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des
~ Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürger-
ss lichen Geseßbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeord-
nung, der Haftpflichtgesetzgebung). In Betracht werden
tr vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaub-
ten Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger
über.
z
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