Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

Ñ Leistungen sollten deren Inanspruchnahme unnötig machen.
Indes dürfen Gemeinden und Fürssorgeverbände ihre ge- § 1527
[ etliche Pflicht zur Unterstützung Hilfsbedürftiger nicht U OVG
§ deshalb ablehnen, weil dem Hilfsbedürftigen auch ein An- $8 19 A.V.GE.
" spruch nach der R. V. O. oder dem A. V. G. zusteht. Das
gleiche gilt auch für andere Rechtsverpflichtungen zur Für-:
 Jorge für Hilfsbedürftige. Leistet eine Gemeinde oder ein g 1531
* Fürsorgeverband einem Hilfsbedürftigen Unterstützung R.V.O.,
; für eine Zeit, für die er Anspruch nach der R. V. O. oder § 80 A.V.G.
. dem A. V. G. hatte oder hat, so sind sie in weitem Um- § 1533,
| fange gegenüber dem Versicherungsträger ersatzberechtigt; h 187
B im “Uweien soll aber dem Versicherten die halbe Rente § 82 U.V.G.
verbleiben. ]
Der Anspruch auf Ersat muß binnen sechs Monaten g 1539
nach Ablauf der Unterstützung, bei Vermeidung des Ver- V Q-. ;
sts bei hei Träger der Reichsversicherung geltend ge- § 86 A.V.G.
macht werden.
Ueber Ersatzansprüche der Gemeinden und Fürsorgever- g 1540
bände wird im Spruchverfahren, im Gebiete der Angestell- KVN... 6
teirttfcherans im HVerwaltungsstreitverfahren ent- t UPG
teDen.
“ b) Den Versicherungsträgern ist zu ihrer Entlastung g 1542
auch ein Rückgriffsrecht auf Ersatzansprüche gesichert, die N.VO,
Versicherten oder deren Hinterbliebenen nach anderen ge- 8 89 A.V.G.
seßlichen Vorschriften wegen des Schadens zustehen, der
. ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod des
~ Ernährers entstanden ist (z. B. auf Grund des Bürgerss
 lichen Geseßbuchs, Handelsgeseßbuchs, der Gewerbeordnung,
 der Haftpflichtgesetzgebung). In Betracht werden
tr vor allem Ersatzansprüche des Versicherten bei unerlaubten
 Handlungen kommen. Derartige Ersatansprüche gehen
ohne besondere Abtretung auf den Versicherungsträger
über.
z

175
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.