geringen Entgelt beziehen, der nur zur Beschaffung der
unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung,
Kleidung und dergleichen ausreicht, Personen,
die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen
Beruf gegen Entgelt tätig sind. Die Versiches
168 rungsfreiheit kann durch Verordnung der Reichsregierung
mit Zustimmung des Reichsrats noch ausgedehnt werden
auf vorübergehend beschäftigte Personen. Das ist geschehen
durch Verordnung des einstigen Bundesrats vom
12. November 1913 (R. G. Bl. 762). Dabei sind als
vorübergehend beschäftigt namentlich solche Arbeitnehmer
bezeichnet, die sonst keine berufsmäßige Lohnarbeit verrichten
und deren Beschäftigung nur nebenher und gegen
einen so geringfügigen Entgelt erfolgt, daß dieser zum
Lebensunterhalt nicht zureicht (in der Praxis wurde das
bisher angenommen, wenn der Entgelt nicht ein Drittel
des sogenannten Ortslohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
erreichte). Auf Antrag werden von der Versicherung
§173 u. a. jett befreit Personen, die Invalidenrente beziehen
oder dauernd invalide sind, ferner sogenannte Ausgesteuerte,
solange die Arbeitsunfähigkeit oder die Notwendigkeit
der Heilbehandlung während der Fortdauer
derselben Krankheit besteh. Ueber den Antrag entscheidet
das Versicherungsamt.
2. Freiwillige Versicherung.
§ 176 Versicherungsberechtigt sind kraft Gesetzes:
a) an sich versicherungspflichtige, aber kraft posiltiver
gesetlicher Bestimmung versicherungsfreie Personen,
z. B. Beamte, ohne Entgelt Beschäftigte:
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne
eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in
dessen Betriebe tätig sind; .
c) Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer,
die in ihren Betrieben regelmäßig keine
oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen.
§)can x der freiwilligen Versicherung ist, daß alle
diese Gruppen kein jährliches Gesamteinkommen über
einen vom Reichsarbeitsminister festgesetten Betrag zaben.
Dieser Betrag ist durch Verordnung des Reichsarbeits-