Full text : Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

. 7-den
 Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossenschaft,
 von Mitgliedern der Organe der Berufsgenossenschaft
 und von Beamten der Berufsgenossenschaft
 durch den Vorsstand der Berufsgenossenschaft.
§ 11. Gegenstand der Versicherung (Betriebsunfall).
§ 555, § 930 Die Unfallversicherung ersett den Schaden, der in-§$1065
 folge Be tri e b s unf all e s durch Körperverletzung oder
Tötung entsteht. Dabei gilt es den räumlichen und sachlichen
 Bereich der entschädigungspflichtigen Fälle zu umschreiben.

g 157 1. Räumlich gilt die Entschädigungspflicht nur
bei Betriebsunfällen, die sih im Gebi ete des
Deutsc<en Reichs ereignen. Um aber die Einheitlichkeit
 der Entschädigungsbestimmungen bei Betrieben
festzuhalten, die in das Ausland hinausstrahlen oder vom
Ausland zu uns hereinstrahlen (Eisenbahn-, Binnenschiffahrtsbetriebe)
 können Teile deutscher Betriebe, die
sich ins Ausland erstrecken, den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung
 unterstellt und ausländische Betriebe,
 die in das Gebiet des Deutschen Reiches übergreifen,
 von der Geltung der Reichsversicherungsordnung
befreit werden, wenn der andere Staat eine der Reichsversicherung
 entsprechende Fürsorge durchgeführt hat, Gegenseitigkeit
 gewahrt ist und entsprechende Vereinbarungen
 getroffen sind.
2. Sa hl i < sett Betriebsunfall das Vorliegen eines
plöt lich eingetretenen , d. h. zeitlich bestimmbaren,
 in einen verhältnismäßig engen Zeitraum eingeschlossenen
 Ereignisses, das in seinen, vielleicht erst allmählichen
 Wirkungen Körperverletzung oder Tod verursacht,
 und den sa h lich en, räu ml ichen und zeitlich
 en Zus am m en h ang jenes Ereignisses mit dem
Betrieb und seinen eigentümlichen Gefahren voraus.
Nicht als Betriebsunfälle sind darum anzusehen, weil
keine plötliche, sondern eine all m ä hl.i < e Einwirkung
 auf Körper oder Geist vorliegt:
a) Gewerbekrankheiten, die als Endergebnis
 der eine längere Zeit andauernden, der Gesundheit
nachteiligen Betriebsweise aufzutreten pflegen, z. B. Vergiftungskrankheiten,
 Steinhauerlunge, Milzbrand. Doch
§ 647 ist der Reichsregierung die Möglichkeit gegeben, mit Zu-
            
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