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Darstellung findet man auch in dem Ravazschen Werk in
dem Abschnitt „Des Eaux de vie“. Dieses Werk ist mit
Unterstützung der offiziellen Vertretung des Cognachandels
im Bezirk Cognac, dem „Syndicat de Cognac“ herausgegeben
worden.
Mit der Einführung der Cognacfabrikation an anderen
Plätzen Frankreichs und in außerfranzösischen Ländern hat
sich die Art der Herstellung, wie sie in der Stadt Cognac
gehandhabt wird, auch dorthin übertragen. In Deutschland,
wo seit Jahren darüber gestritten wird, was man unter der
Bezeichnung Cognac zu verstehen hat, sind auf Anregung
des Verbandes deutscher Cognacbrenner in Verbindung mit
dem Verband selbstständiger öffentlicher Chemiker Deutsch
lands zuerst in Gera und dann am 8. Januar 1901 in Berlin
folgende Beschlüsse gefaßt worden:
1. Cognac ist ein mit Hilfe von Weindestillat herge
stellter Trinkbranntwein.
2. Cognac, welcher unter einer Bezeichnung in den
Verkehr gebracht wird, die den Anschein erwecken muß,
daß es sich um reines Weindestillat handelt, darf seinen
Alkoholgehalt nur dem Destillat aus Wein oder Tresterwein
verdanken.
Die Versammlung erklärt, daß sie den Namen „Cognac-
Weinbrand“ als eine geeignete Bezeichnung für einen der
artigen Cognac ansieht.
3. Cognac muß wenigstens 38 Volumprozent Alkohol
und darf nicht mehr als 2 g Zucker, als Invertzucker be
stimmt, und nicht mehr als 1,5 g zuckerfreies Extrakt in
100 ccm enthalten.
Der Zusatz von Glyzerin zum Cognac als Süßungs
mittel ist nicht gestattet.