Full text: Handbuch des Reichssteuerrechts

1190 Trautvetter, Zölle 
bon Berjailles, der eine Reihe von für unjer Bollrecht wichtigen 
a fe enthält (f. nachftehend Nr. 3, 5, 8, 13, 14, 
Die wictigiten der vorftehend aufgeführten Rechtsquellen 
find neben den genannten Verträgen die unter e) und f) ges 
nannten Gejege, Daß der dort behandelte NRechtsftoff auf zwei 
Gejeße verteilt ijt und fich insbejondere Vorfdhriften über die 
Befreiungen vom Bolle fowohl in dem einen wie in 
dem anderen befinden (|. nahitehend Nr. 19ff.), ent- 
behrt der inneren Begründung und erklärt fih im wefent- 
lien aus der gefchihtlidhen Entwiclung. Für die feit 
langer Beit vorbereitete Umgefjtaltung der Bollgejekgebung ift 
die Zujammenfalfung beider Gefeße zu einem einzigen, dem 
der Zolltarif als Anlage beizufügen wäre, in Musficht ge- 
nommen. Mus der Keichsabgabenordnung — bvorftehend 
unter h) — hatte der RMdSI. durch allgemeine Verfügung 
über das Ynkrafttreten der AD. im Bereiche der Zölle und Ber- 
braucdhsabgaben vom 29, Dezember 1919 (NZWUBl. 1920 S, 13) 
zahlreiche Borfjchriften bezeichnet, an deren Stelle bi8 auf wei- 
teres für das Gebiet der Zölle u]mw. noch die alten Vorfjhriften 
gelten jollten. Der größte Teil diefer Vorbehalte hat figH in- 
zwijchen erledigt (vgl. nacdhftehend Nr. 39, ferner RMdS. voni 
21. Muguft 1923, RZUBI. S. 200). S. aber nachitehend Nr. 53 
fleßter Ab]. 
2. Nach Art 82 Nbf. 1 der RV. bildet Deutihland ein Boll- 
NEE Baer is und Handel8gebiet, umgeben von einer gemeinfhaftlidhen Zoll- 
grenze. Mad) 88 3, 4 VZG. find die aus dem ZoNausland 
eingehenden Waren, für die der Zolltarif einen Eingangs8zoll 
feitfeßt, zollpflidhtig, und zwar regelmäßig auch dann, wenn 
fie au3 dem freien VBerfkfehre des Bollinland3 ftammen, Nach 
8 1 des BTar®G. werden nad) Maßgabe des dem Gefebe 
beigegebenen Zolltarif3 Zölle bei der Einfuhr von Waren in 
das deutidhe ZoNgebiet erhoben. Auf der anderen Seite find 
nach &$ 8 B3ZG. Binnenzölle, zu denen jedoch Abgaben, die für 
die Benugung von Häfen, Kanälen und ähnlidhen Anftalten 
erhoben werden, nicht gehören, ungzuläffig. Die Gejamtheit 
diejer Vorfchriften ergibt, daß als Zölle im Sinne des gelten- 
den Bollredht8 nur foldhe anzufjehen find, die aus Anlak der 
Nebericdhreitung der Grenze des Reichszollgebiete8 erhoben 
werden. Der Begriff der Zölle im angegebenen Sinne ift aber 
noch weiter einzuijdhränfen. Nad) 8 6 BVZG. werden von der 
Durchfuhr Feine Abgaben erhoben. Die Erhebung von Aus» 
fuhrzöllen ift zwar in $ 5 a, a. DO. zugelaffen. Der geltende 
Bolltarif fieht aber folde nicht vor, der Ießte Ausfuhrzoll — 
auf Qumpen — i{t bereit3 vor vielen‘ Jahrzehnten aufgehoben 
worden. Nah S 6 der Berordnung über die Mußenhandel8-
	        
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