Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

Einleitung.
geseß die Vermögensteuer für 1926 nur in Höhe. von
drei Vierteln des Jahressteuerbetrages für 1925 erhoben
 wird. Diese Vorschrift bedeutet keine Herabsetzung des
Einheitswertes; sie ist keine Bewertungsbestimmung, sondern
eine auf die Vermögensteuer beschränkte steuerliche Vorschrift.
Wenn demnach auch dem Gewerbekapital für 1925 wie
1926 grundsätzlich derselbe Einheitswert zugrunde zu legen
ist, so können sich doch — abgesehen von der Anwendung des
§. 75 des Reichsbewertungsgesetes + Versschiedenheiten für
die beiden Jahre dadurch ergeben, daß der Wert von Beteiligungen,
 der nach § 27 des Reichsbewertungsgesetzes
außer Ansatz geblieben ist, noch für 1995, nicht aber mehr
für 1926 dem Gewerbekapital hinzugerechnet wird; maßgebend
 für diese verschiedene Behandkung war die Erwägung,
daß die Gemeinden für 1925 bei der Festsetzung der Zuschläge
 mit den Vergünstigungen, welche dieses sogenannte
Schachtelprivileg für die beteiligten Muttergesellschaften
bringt, und entsprechenden Steuerausfällen noch nicht rechnen
konnten.
Die Steuersäte der Kapitalssteuer hat die Novelle
 von 1 bzw. 1'/. v. T. auf '/, bzw. /. v. T., also auf den
dritten Teil der bisherigen Sätze, gesenkt. Für diese beträchtliche
 Herabsezung war bestimmend die Erfahrung, daß der
bisherige Kapitalsteuersat gegenüber demjenigen der Lohnsumme
 weitaus zu hoch angesetzt war. Dieser unverhältnismäßig
 hohe Steuersatz hatte zahlreiche Gemeinden veranlaßt,
von der Lohnsummensteuer zur Gewerbekapitalsteuer überzugehen,
 weil sie dadurch bei bedeutend geringeren Zuschlägen
und deshalb ohne die Hemmungen, die sonst im Genehmi-Ute.
 U cmren gelen vertr. œocsa hohe
höheren Lohnsummensteuerzuschlägen. Dieser vom Gesetzgeber
 nicht beabsichtigte Anreiz sollte beseitigt und die Steuersätze
 der beiden „Hilfssteuern“ sollten in ein angemessenes
Verhältnis gebracht werden. Man ging bei der Neufestsezung
 des Kapitalsteuersates von Berechnungen aus, die
ergeben haben, daß im großen Durchschnitt der Betriebe das
Gewerbekapital etwa das Drei- bis Vierfache der Lohnsumme
beträgt, wenn auch im einzelnen sehr starke Abweichungen
von diesem Verhältnis vorkommen.

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