IX. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. 187
beschlosenen Zuschläge nach 8 48 nur von den Schankgewerbebetrieben
erhoben werden, also nur von den Grundbeträgen nach dem
Ertrage, Kapital oder der Lohnsumme, die auf den Schankgewerbebetrieb
entfallen. Auch wenn es sich nicht um mehrere Betriebe
handelt, die zusammen veranlagt werden, sondern um einen wirtichaftlich
einheitlichen Betrieb, von dem der Schankbetrieb (z. B. in
den Erfrischingsräumen eines Warenhauses) nur einen Teil bildet,
darf nicht der ganze Betrieb, sondern nur der ein Schankgewerbe
darstellende Teil des Betriebes zu den erhöhten Zuschlägen herangezogen
werden.
Artikel 30.
Sämtliche zur Steuer veranlagten Gewerbebetriebe sind von der
Gemeinde heranzuziehen (§ 41 Abs. 2); einzelne Gewerbearten dürfen
uicht freigelasen wperben. dot tuner veranlagt Erzen (6 vs c
Artikel 31.
§ 42 gibt den Fischfang für eine Besteuerung durch die Gemeinden
frei unter der Voraussezung, daß er mit Dampfkraft oder mit sonstiger
motorischer Kraft von mehr als 50 PS oder mit mehr als fünf im
Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitnehmern betrieben wird. Für
die Festste lung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist die
Zahl der geleisteten Arbeitstage zugrunde zu legen, wobei auf einen
Arbeitnehmer jährlich 300 Arbeitstage zu rechnen sind. Der Beschluß
der Gemeinde auf Heranziehung des Fischfangs zur Gewerbesteuer
war vor Beginn des Rechnungsjahres 1926 der zuständiqgen Veranlagungsbehörde
mitzuteilen.
Artikel 832.
Die Gemeinden dürfen Vereinbarungen mit Steuerpflichtigenüberdie
Höhe der Gewerbesteuer abschließen. Die Vereinbarungen können auf
ein oder mehrere Rechnungsjahre abgeschlossen werden, doch bedürfen
k: )er Henehurigunt (des Kreis- bzw. Bezirksausschusses) — |. § 49
wStV.
Artikel 33.
Die Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Gewerbeertrag- und
Gewerbekapitalsteuer durch ldie Gemeinde erfolgt für das Rechnungsjahr
1926 auf Grund des Ergebnisses der Veranlagung für dieses Rechnungsjahr
gemäß § 9 des Ges. vom 28. März 1926 unter Ansatz der
von der Gemeinde für das Rechnungsjahr 1926 beschlossenen Zuschläge.
Je der vierte Teil der so errechneten Gewerbeertrag- ojder Gewerbekapitalsteuerschuld
ist am 15. Mai 1926, 15. August 1926, 156. November
1926 und 15. Februar 1927 zu entrichten. Die von dem Steuerpflichtigen
als Lohnsummenkteuer zu entrichtenden Beträge sind auf
der Grundlage der in einem Monat gezahlten Löhne und Gehälter
unter Ansatz; der von der Gemeinde beschlossenen Hundertsätze jeweils