D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 19256. 195
vermögen, das am Schluß des vorangegangenen Steuerabschnitts
der Veranlagung zugrunde gelegen hat. Bei der Ermittlung
des Gewinns sind die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Entnahmen aus dem eigenen Betrieb (§ 12 Abs. 2), die abzugsfähigen
Ausgaben (§§ 15 bis 18) und die Bewertung (88 19
bis 21) zu beachten. Die Vorschriften des § 12 AbJ. 8 finden
entsprechende Anwendung.
§ 14. Zu den Einnahmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ah. 1)
gehören alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Güter, die in
Geld oder Geldeswert bestehen; ...
ds 15. (!) Ausgaben (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 12 Ab. 1, § 18)
sind:
1. die Werbungskosten (§ 16);
~. die im § 17 bezeichneten Sonderleistungen;
.;. die Schuldzinsen und die auf besonderen privatrechtlichen,
öffentlich-rechtlichen oder gesetlichen Verpflichtungsgründen
beruhenden Renten und dauernden
Lasten, soweit sie nicht zu den Werbungskosten gehören
und nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, die für die Einkommensteuer außer Betracht
bleiben. Aufwendungen zur Erfüllung einer
gesetzlichen Unterhaltspflicht gehören auch dann nicht
hierzu, wenn sie auf Grund einer besonderen privatrechtlichen
Verpflichtung erfolgen.
: U) Soweit die Ausgaben Werbungskosten sind oder mit
einer bestimmten Einkommensart im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, sind sie bei dieser Art, im übrigen vom Gesamtbetrag
der bei den einzelnen Einkommensarten gewonnenen Ergebnisse
abzuziehen. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist der
Abzug der im Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Sonderleistungen überhaupt
nicht, der Abzug der übrigen im Abs. 1 genannten Aufwendungen
nur inssoweit statthaft, als sie mit Einkünften in
wixt§uftlithen Zusammenhang stehen, die der Besteuerung
unterliegen.
§ 16. (!) Werbungskosten sind die zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen.
(2) Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von
Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen sich bestimmungsgemäß auf einen längeren
Zeitraum erstreckt, dürfen nicht in dem Steuerabschnitt der An-1
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