dadurch ein Druck ausgeübt, dass er dann verschärften Haftpflichtvorschriften
untersteht.
Auch in bezug auf die Art und Verwaltung der Versicherungsfonds
besteht eine typisch angelsächsische zwanglose Mannigfaltigkeit.
Die Fonds können gebildet werden sowohl durch
Leistungen des einzelnen Unternehmers an einen besonderen
Staatsfonds als auch durch Zahlungen an eine Versicherungsgesellschaft
oder selbst durch private Eigenrücklagen des einzelnen
Unternehmens. Nur wenige Staaten haben in diesem Punkt einige
einschränkende Bestimmungen; die Gewerkschaften dagegen
fordern die strikte Ausschaltung des privaten Versicherungsgeschäfts
aus der Unfallversicherungspraxis wie auch die Abschaffung
des Privationds. Sie wollen damit Spekulationen
unmöglich machen und auch der durch geschäftliche Zahlungsunfähigkeit
für die bezugsberechtigten Arbeiter entstehenden Gefahr
vorbeugen.
Die Folge der Leistungspflichten der Unternehmer bei Unfällen
ist eine über das ganze Land verbreitete Propaganda- und Aufklärungsarbeit
mit dem Ziel der Unfallverhütung unter dem in
jedem Fabrikbetrieb zu lesenden Losungswort: „Safety First!“, das
in allen Betriebsräumen in weithin sichtbaren Lettern angebracht ist.
2. Soziale Einrichtungen der Einzelbetriebe,
Mit der Leistung des Unternehmers für die Unfall- und Hinterbliebenenversicherung
ist indessen die „soziale Belastung“ des
amerikanischen Unternehmertums noch nicht erschöpft, und es zeigt
nur die völlige Unfähigkeit einzelner deutscher Besucher Amerikas,
die verschiedenen und andersartigen Erscheinungsformen ein und
derselben Sache wahrzunehmen, wenn sie fröhlich und frisch das
Gegenteil berichten, es sei denn — was noch schlimmer, weil unehrlich,
wäre —, dass sie ihre Erfahrungen in dieser Hinsicht absichtlich
zurückhalten. Wir haben in Betrieben zu Milwaukee,
Chicago, Cincinnati und auch anderwärts soziale Einrichtungen gesehen,
die den betreffenden Betrieb vielleicht nicht weniger kosten
als seinen entsprechenden Anteil an der „sozialen Belastung“ in
Deutschland. Viele der von uns besuchten grösseren Betriebe haben
für ihre Arbeiter einen grösseren oder kleineren Stab von Ärzten
und Zahnärzten für freie Konsultation und Behandlung, haben eine
Abteilung für Rechtsberatung, ein Darlehns- und Unterstützungswesen,
zuweilen in Verbindung mit der mehr berüchtigten als berühmten
„Gewinnbeteiligung‘“ in der Form der Kleinaktien oder
hochverzinsenden Fabriksparkassen, durch welche die Arbeiter an
den Betrieb gekettet werden. Grossfirmen und namentlich Eisen-139