fullscreen: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
und der Beschluß mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen 
gefaßt ist. Daß die Beschlußfassung nur in Sitzungen erfolgen 
könne, ist nicht vorgeschrieben,- bei einfacher Sachlage oder wenn 
besondere Beschleunigung geboten ist, ist häufig der billigere weg 
der schriftlichen Abstimmung (Zirkularabstimmung) vorzuziehen. 
Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitglieds des 
vorläufigen Gläubigerausschusses kann vom Gerichte, die durch 
die Gläubigerversammlung erfolgte Bestellung durch Beschluß einer 
Gläubigerversammlung jederzeit widerrufen werden. Sn letzterem 
Fall hat die Abberufung zur Voraussetzung, daß bei Einberufung 
der Gläubigerversammlung die Änderung der Zusammensetzung 
des Gläubigerausschusses als Gegenstand der Tagesordnung an 
gekündigt wurde. Durch wen die Einberufung des Gläubiger 
ausschusses zu erfolgen hat, sagt das Gesetz nicht- im allgemeinen 
wird die Anregung des Konkursverwalters Anlaß zur Tagung 
des Gläubigerausschusses sein,- nach dem Gesetze ist es aber auch 
nicht ausgeschlossen, daß der Gläubigerausschuß selbst seine Sitzun 
gen ansetzt oder ihre Anberaumung einem Mitglieds des Aus 
schusses überträgt. 
Der Konkursverwalter ist nicht Mitglied des Gläubigeraus 
schusses. Der Gläubigerausschuß ist jedoch berechtigt, vom Kon 
kursverwalter Berichterstattung und Aufschlüsse zu verlangen und 
zu diesem Zwecke die — übrigens übliche — Anwesenheit des 
Verwalters in den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu fordern. 
Der Gläubigerausschuß ist zur Unterstützung und Überwachung 
des Verwalters berufen. Nach außen tritt er nicht hervor. Die 
Vornahme von Rechtsgeschäften und Führung von Rechtsstreitig 
keiten für die Konkursgläubigerschaft ist nicht seine, sondern des 
Verwalters Sache. Der Gläubigerausschuß hat nur diejenigen 
Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm die Konkursordnung zu 
teilt. Die einzelnen Ausschußmitglieder haben den Verwalter bei 
seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Zum 
Zwecke der Überwachung ist ihnen das Recht eingeräumt, sich von 
dem Gange der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Schriften 
des Verwalters einzusehen und den Bestand seiner Kasse zu unter 
suchen. Der Gläubigerausschutz ist verpflichtet, die Untersuchung 
der Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monat durch 
ein Mitglied vornehmen zu lassen. Lr kann die Entlassung eines 
ungeeigneten Konkursverwalters beim Konkursgericht beantragen, 
die Berufung einer Gläubigerversammlung vom Konkursgericht 
verlangen, vom Gemeinschuldner die Erteilung von Auskünften
	        
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