94
Das Konkursverfahren.
und der Beschluß mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt ist. Daß die Beschlußfassung nur in Sitzungen erfolgen
könne, ist nicht vorgeschrieben,- bei einfacher Sachlage oder wenn
besondere Beschleunigung geboten ist, ist häufig der billigere weg
der schriftlichen Abstimmung (Zirkularabstimmung) vorzuziehen.
Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitglieds des
vorläufigen Gläubigerausschusses kann vom Gerichte, die durch
die Gläubigerversammlung erfolgte Bestellung durch Beschluß einer
Gläubigerversammlung jederzeit widerrufen werden. Sn letzterem
Fall hat die Abberufung zur Voraussetzung, daß bei Einberufung
der Gläubigerversammlung die Änderung der Zusammensetzung
des Gläubigerausschusses als Gegenstand der Tagesordnung an
gekündigt wurde. Durch wen die Einberufung des Gläubiger
ausschusses zu erfolgen hat, sagt das Gesetz nicht- im allgemeinen
wird die Anregung des Konkursverwalters Anlaß zur Tagung
des Gläubigerausschusses sein,- nach dem Gesetze ist es aber auch
nicht ausgeschlossen, daß der Gläubigerausschuß selbst seine Sitzun
gen ansetzt oder ihre Anberaumung einem Mitglieds des Aus
schusses überträgt.
Der Konkursverwalter ist nicht Mitglied des Gläubigeraus
schusses. Der Gläubigerausschuß ist jedoch berechtigt, vom Kon
kursverwalter Berichterstattung und Aufschlüsse zu verlangen und
zu diesem Zwecke die — übrigens übliche — Anwesenheit des
Verwalters in den Sitzungen des Gläubigerausschusses zu fordern.
Der Gläubigerausschuß ist zur Unterstützung und Überwachung
des Verwalters berufen. Nach außen tritt er nicht hervor. Die
Vornahme von Rechtsgeschäften und Führung von Rechtsstreitig
keiten für die Konkursgläubigerschaft ist nicht seine, sondern des
Verwalters Sache. Der Gläubigerausschuß hat nur diejenigen
Befugnisse und Obliegenheiten, die ihm die Konkursordnung zu
teilt. Die einzelnen Ausschußmitglieder haben den Verwalter bei
seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Zum
Zwecke der Überwachung ist ihnen das Recht eingeräumt, sich von
dem Gange der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und Schriften
des Verwalters einzusehen und den Bestand seiner Kasse zu unter
suchen. Der Gläubigerausschutz ist verpflichtet, die Untersuchung
der Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monat durch
ein Mitglied vornehmen zu lassen. Lr kann die Entlassung eines
ungeeigneten Konkursverwalters beim Konkursgericht beantragen,
die Berufung einer Gläubigerversammlung vom Konkursgericht
verlangen, vom Gemeinschuldner die Erteilung von Auskünften