tungs- oder ordentliche Gerichte vorgesehen wird
wo der Importeur gehört wird oder seine In-
teressen dadurch wahrnehmen kann, daß er Be-
weis antritt oder den Antrag auf etwa erforder-
liche sachverständige Begutachtung stellt.
die Staaten sollten sich bemühen, durch endgültige
Bestimmungen in ihrer Zollgesezgebung und viel-
leicht auch in ihren Handelsverträgen die Schwierig-
keit der Anwendung der Zölle so zu verringern, daß
der Handel wieder jene Sicherheit erlangt, ohne die
er weder gedeihen noch auch nur bestehen kann.
5. Zollförmlichkeiten
In Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen
im Abkommen über die Vereinfachung der Jollförmlich-
keiten hält die Konferenz es für wünschenswert, folgendes
zu empfehlen:
1. Konsulargebühren sollten dem Betrage nach fest-
stehen und nicht über die Selbstkosten hinausgehen,
anstatt eine weitere Einnahmequelle darzustellen.
Willkürliche oder veränderliche Konsulargebühren füh-
ren nicht nur zu einer manchmal unerwartet kommen-
den Erhöhung der Unkosten, sondern auch zu einer
nicht zu rechtfertigenden Ungewißheit auf dem Ge-
hiet des Handels.
In Ermangelung einer allgemeinen Vereinbarung
wäre es wünschenswert, daß die Staaten entsprechende
zess: Sicherungen in ihre Handelsverträge
aufnähmen.
Die Konferenz macht auf die Vorschläge in der An-
lage zu Artikel 14 des Abkommens zur Vereinfachung
der Jollformalitäten aufmerksam und empfiehlt, eine
ausdrückliche Sicherung in Gestalt eines Berufungs-
rechts gegen Jollstrafen hinzuzufügen und ganz be-
sonders gegen solche Strafen, die wegen offenbaren
Versehens verhängt worden sind; dies Berufungs-
recht könnte sowohl vom Importeur als vom Ex-
porteur ausgeübt werden.
Die Konferenz weiß den Wert der Jortschritte voll
zu schätzen, die auf dem Gebiete der Zollregelungen
bereits unter dem Einflusse des am 3. November 1923
in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Verein-
fachung der ZJollförmlichkeiten gemacht worden sind.
das jetzt in 25 Ländern in Kraft ist,
und empfiehlt:
a) besagtes Abkommen sollte von den Ländern, die
es noch nicht ratifiziert oder die noch keine Maß-
nahmen getroffen haben, um ihre Vorschriften
mit den darin empfohlenen Grundsätzen der
Freiheit in Einklang zu bringen, sobald wie
möalich ratifiziert werden;
b) die Bestimmungen dieses Abkommens sollten
von den vertragschließenden Staaten so groß-
zügig wie möglich angewendet werden.
' In die Schlußakte der Konferenz könnte folgende
Empfehlung aufgenommen werden:
»Die Konferenz hat davon Kenntnis genom-
men, daß dem Wirtsschaftsausschuß ein Vorschlag
zur Bekämpfung falscher Jollerklärungen und
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