Full text: Völkerbund, Die Weltwirtschaftskonferenz

tungs- oder ordentliche Gerichte vorgesehen wird 
wo der Importeur gehört wird oder seine In- 
teressen dadurch wahrnehmen kann, daß er Be- 
weis antritt oder den Antrag auf etwa erforder- 
liche sachverständige Begutachtung stellt. 
die Staaten sollten sich bemühen, durch endgültige 
Bestimmungen in ihrer Zollgesezgebung und viel- 
leicht auch in ihren Handelsverträgen die Schwierig- 
keit der Anwendung der Zölle so zu verringern, daß 
der Handel wieder jene Sicherheit erlangt, ohne die 
er weder gedeihen noch auch nur bestehen kann. 
5. Zollförmlichkeiten 
In Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen 
im Abkommen über die Vereinfachung der Jollförmlich- 
keiten hält die Konferenz es für wünschenswert, folgendes 
zu empfehlen: 
1. Konsulargebühren sollten dem Betrage nach fest- 
stehen und nicht über die Selbstkosten hinausgehen, 
anstatt eine weitere Einnahmequelle darzustellen. 
Willkürliche oder veränderliche Konsulargebühren füh- 
ren nicht nur zu einer manchmal unerwartet kommen- 
den Erhöhung der Unkosten, sondern auch zu einer 
nicht zu rechtfertigenden Ungewißheit auf dem Ge- 
hiet des Handels. 
In Ermangelung einer allgemeinen Vereinbarung 
wäre es wünschenswert, daß die Staaten entsprechende 
zess: Sicherungen in ihre Handelsverträge 
aufnähmen. 
Die Konferenz macht auf die Vorschläge in der An- 
lage zu Artikel 14 des Abkommens zur Vereinfachung 
der Jollformalitäten aufmerksam und empfiehlt, eine 
ausdrückliche Sicherung in Gestalt eines Berufungs- 
rechts gegen Jollstrafen hinzuzufügen und ganz be- 
sonders gegen solche Strafen, die wegen offenbaren 
Versehens verhängt worden sind; dies Berufungs- 
recht könnte sowohl vom Importeur als vom Ex- 
porteur ausgeübt werden. 
Die Konferenz weiß den Wert der Jortschritte voll 
zu schätzen, die auf dem Gebiete der Zollregelungen 
bereits unter dem Einflusse des am 3. November 1923 
in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Verein- 
fachung der ZJollförmlichkeiten gemacht worden sind. 
das jetzt in 25 Ländern in Kraft ist, 
und empfiehlt: 
a) besagtes Abkommen sollte von den Ländern, die 
es noch nicht ratifiziert oder die noch keine Maß- 
nahmen getroffen haben, um ihre Vorschriften 
mit den darin empfohlenen Grundsätzen der 
Freiheit in Einklang zu bringen, sobald wie 
möalich ratifiziert werden; 
b) die Bestimmungen dieses Abkommens sollten 
von den vertragschließenden Staaten so groß- 
zügig wie möglich angewendet werden. 
' In die Schlußakte der Konferenz könnte folgende 
Empfehlung aufgenommen werden: 
»Die Konferenz hat davon Kenntnis genom- 
men, daß dem Wirtsschaftsausschuß ein Vorschlag 
zur Bekämpfung falscher Jollerklärungen und 
1 1 k 
133
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.