tungs- oder ordentliche Gerichte vorgesehen wird
wo der Importeur gehört wird oder seine Interessen
dadurch wahrnehmen kann, daß er Beweis
antritt oder den Antrag auf etwa erforderliche
sachverständige Begutachtung stellt.
die Staaten sollten sich bemühen, durch endgültige
Bestimmungen in ihrer Zollgesezgebung und vielleicht
auch in ihren Handelsverträgen die Schwierigkeit
der Anwendung der Zölle so zu verringern, daß
der Handel wieder jene Sicherheit erlangt, ohne die
er weder gedeihen noch auch nur bestehen kann.
5. Zollförmlichkeiten
In Übereinstimmung mit entsprechenden Bestimmungen
im Abkommen über die Vereinfachung der Jollförmlichkeiten
hält die Konferenz es für wünschenswert, folgendes
zu empfehlen:
1. Konsulargebühren sollten dem Betrage nach feststehen
und nicht über die Selbstkosten hinausgehen,
anstatt eine weitere Einnahmequelle darzustellen.
Willkürliche oder veränderliche Konsulargebühren führen
nicht nur zu einer manchmal unerwartet kommenden
Erhöhung der Unkosten, sondern auch zu einer
nicht zu rechtfertigenden Ungewißheit auf dem Gehiet
des Handels.
In Ermangelung einer allgemeinen Vereinbarung
wäre es wünschenswert, daß die Staaten entsprechende
zess: Sicherungen in ihre Handelsverträge
aufnähmen.
Die Konferenz macht auf die Vorschläge in der Anlage
zu Artikel 14 des Abkommens zur Vereinfachung
der Jollformalitäten aufmerksam und empfiehlt, eine
ausdrückliche Sicherung in Gestalt eines Berufungsrechts
gegen Jollstrafen hinzuzufügen und ganz besonders
gegen solche Strafen, die wegen offenbaren
Versehens verhängt worden sind; dies Berufungsrecht
könnte sowohl vom Importeur als vom Exporteur
ausgeübt werden.
Die Konferenz weiß den Wert der Jortschritte voll
zu schätzen, die auf dem Gebiete der Zollregelungen
bereits unter dem Einflusse des am 3. November 1923
in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Vereinfachung
der ZJollförmlichkeiten gemacht worden sind.
das jetzt in 25 Ländern in Kraft ist,
und empfiehlt:
a) besagtes Abkommen sollte von den Ländern, die
es noch nicht ratifiziert oder die noch keine Maßnahmen
getroffen haben, um ihre Vorschriften
mit den darin empfohlenen Grundsätzen der
Freiheit in Einklang zu bringen, sobald wie
möalich ratifiziert werden;
b) die Bestimmungen dieses Abkommens sollten
von den vertragschließenden Staaten so großzügig
wie möglich angewendet werden.
' In die Schlußakte der Konferenz könnte folgende
Empfehlung aufgenommen werden:
»Die Konferenz hat davon Kenntnis genommen,
daß dem Wirtsschaftsausschuß ein Vorschlag
zur Bekämpfung falscher Jollerklärungen und
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