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einen bestimmten Vertrag aufzunehmen ist; aber
sie empfiehlt aufs dringendsste, die Meistbegünsti-
gungsklausel nach Umfang und Form möglichst weit
und großzügig zu fassen und sie nicht durch Sonder-
bestimmungen oder Auslegung zu schwächen oder
einzuschränken.
3 Die Konferenz empfiehlt, der Völkerbundsrat wolle
die Wirtsschaftsorganisation damit betrauen, im Zu-
sammenhange mit der oben vorgesehenen Enquete
alle erforderlichen Erörterungen, Umfragen und
Untersuchungen anzustellene, auf Grund deren
ssie die geeignetsten Maßnahmen vorschlagen kann,
um entweder in den verschiedenen europäischen Län-
dern gleiche Jollsysteme oder wenigstens eine ge-
meinsame Grundlage für Handelsverträge sowie
ferner die Aufstellung klar umschriebener, einheit-
licher Grundsätze in allen Ländern hinsichtlich der
Auslegung und des Umfanges der Meistbegünsti-
gungsklausel für Zölle und sonstige Abgaben sicher-
zustellen.
1. Nach Ansicht der Konferenz sollte jedoch nicht zu-
gelassen werden, daß die vorgeschlagenen Erörte-
rungen, Umfragen und Untersuchungen die schwe-
benden Handelsvertragsverhandlungen irgendwie
verzögern oder Staaten davon abhalten, solche
Verhandlungen aufzunehmen.
Die Konferenz hat ferner die Frage geprüft, auf welche
Weise die volle Durchführung der Handelsvertrags-
bestimmungen am besten gesichert werden kann. Sie
erkennt zwar an, daß im allgemeinen auf den guten
Willen der vertragschließenden Teile bei der Erfüllung
ihrer Verpflichtungen vertraut werden muß; es ist aber
auch klar, daß die Möglichkeit eines geeigneten schieds-
gerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens oft Handhaben
bieten kann, um Schwierigkeiten in der Auslegung oder
Anwendung zu vermeiden oder beizulegen.
Daher empfiehlt die Konferenz:
5. Die verschiedenen Staaten sollten berücksichtigen, wie
wünschenswert es ist, in ihren Handelsverträgen
vorzusehen, daß strittige Fragen der Auslegung oder
Durchführung der Verträge einem Schiedsgericht
oder vorzugsweise dem Ständigen Internationalen
Gerichtshof vorgelegt werden können.
In diesem Jusammenhange bemerkt die Kon-
ferenz, daß die gegenwärtige Satzung des Gerichts-
hofs diesen ermächtigt, Sachverständige oder Sach-
verständigengruppen zur Anstellung von Unter:
suchungen oder Abgabe von Gutachten einzusetzen.
Jerner ist angeregt worden, daß bei einer etwa zu
erwägenden Abänderung der Satzung des Gerichts-
hofs die Gelegenheit ergriffen werden könnte, um
dem Gerichtshof die Einrichtung einer besonderen
Abteilung oder eines besonderen Verfahrens für
Handelsfragen zu ermöglichen. Die Konferenz hält
sich nicht für zuständig, über den Wert dieser Anregung
zu urteilen, mbchte sie aber dem Völkerbundsra!
zur Erwägung unterbreiten.