Full text: Völkerbund, Die Weltwirtschaftskonferenz

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einen bestimmten Vertrag aufzunehmen ist; aber 
sie empfiehlt aufs dringendsste, die Meistbegünsti- 
gungsklausel nach Umfang und Form möglichst weit 
und großzügig zu fassen und sie nicht durch Sonder- 
bestimmungen oder Auslegung zu schwächen oder 
einzuschränken. 
3 Die Konferenz empfiehlt, der Völkerbundsrat wolle 
die Wirtsschaftsorganisation damit betrauen, im Zu- 
sammenhange mit der oben vorgesehenen Enquete 
alle erforderlichen Erörterungen, Umfragen und 
Untersuchungen anzustellene, auf Grund deren 
ssie die geeignetsten Maßnahmen vorschlagen kann, 
um entweder in den verschiedenen europäischen Län- 
dern gleiche Jollsysteme oder wenigstens eine ge- 
meinsame Grundlage für Handelsverträge sowie 
ferner die Aufstellung klar umschriebener, einheit- 
licher Grundsätze in allen Ländern hinsichtlich der 
Auslegung und des Umfanges der Meistbegünsti- 
gungsklausel für Zölle und sonstige Abgaben sicher- 
zustellen. 
1. Nach Ansicht der Konferenz sollte jedoch nicht zu- 
gelassen werden, daß die vorgeschlagenen Erörte- 
rungen, Umfragen und Untersuchungen die schwe- 
benden Handelsvertragsverhandlungen irgendwie 
verzögern oder Staaten davon abhalten, solche 
Verhandlungen aufzunehmen. 
Die Konferenz hat ferner die Frage geprüft, auf welche 
Weise die volle Durchführung der Handelsvertrags- 
bestimmungen am besten gesichert werden kann. Sie 
erkennt zwar an, daß im allgemeinen auf den guten 
Willen der vertragschließenden Teile bei der Erfüllung 
ihrer Verpflichtungen vertraut werden muß; es ist aber 
auch klar, daß die Möglichkeit eines geeigneten schieds- 
gerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens oft Handhaben 
bieten kann, um Schwierigkeiten in der Auslegung oder 
Anwendung zu vermeiden oder beizulegen. 
Daher empfiehlt die Konferenz: 
5. Die verschiedenen Staaten sollten berücksichtigen, wie 
wünschenswert es ist, in ihren Handelsverträgen 
vorzusehen, daß strittige Fragen der Auslegung oder 
Durchführung der Verträge einem Schiedsgericht 
oder vorzugsweise dem Ständigen Internationalen 
Gerichtshof vorgelegt werden können. 
In diesem Jusammenhange bemerkt die Kon- 
ferenz, daß die gegenwärtige Satzung des Gerichts- 
hofs diesen ermächtigt, Sachverständige oder Sach- 
verständigengruppen zur Anstellung von Unter: 
suchungen oder Abgabe von Gutachten einzusetzen. 
Jerner ist angeregt worden, daß bei einer etwa zu 
erwägenden Abänderung der Satzung des Gerichts- 
hofs die Gelegenheit ergriffen werden könnte, um 
dem Gerichtshof die Einrichtung einer besonderen 
Abteilung oder eines besonderen Verfahrens für 
Handelsfragen zu ermöglichen. Die Konferenz hält 
sich nicht für zuständig, über den Wert dieser Anregung 
zu urteilen, mbchte sie aber dem Völkerbundsra! 
zur Erwägung unterbreiten.
	        
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