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systems die relative Friedenspflicht bei den tarifgebinrdenen
Werken seitens der Gewerkschaft verletzt. ig] „A?
Daß die Gerichte sich derart haben irreführen lasse;
ist als bedauerliche Tatsache festzuhalten. — Von größter
praktischer Bedeutung ist aber die Feststellung, daß
bei dieser Rechtssprechung irgendein unter Vertragsbruch
vom Zaune gebrochener Streik von den Gewerkschaften nur
den Mantel des Sympathiestreiks zu erhalten braucht, um
ihn gesetzlich zulässig erscheinen zu lassen! Wenn eine der-
artige Auffassung rechtens würde, wäre es um jede Minute,
die man künftig noch auf Tarifverhandlungen verwenden
würde, schade, Praktisch sind diese Urteile eine Un-
möglichkeit,
Die Hamburger zweite Instanz, das Oberlandes-
gericht, hat in seinem Urteil unter Ablehnung abso-
luter Friedenspflicht die erstinstanzliche Leipziger Begrün-
dung kurzerhand übernommen und (ohne Beweise) lediglich
auf Grund der von der Gewerkschaft erstmalig (!) vor Ge-
richt, also nachträglich, aufgestellten Behauptung
angenommen (!!), daß es sich im Bezirk Hamburg um
einen Sympathiestreik handele. Interessant ist im übrigen
in diesem Zusammenhang die bereits oben erwähnte Tat-
sache, daß der angebliche „Sympathiestreik‘‘ in Leipzig für
Langensalza fünf Wochen länger gedauert hat, als der
Streik in Langensalza. Es war eben kein „Sympathie-
streik‘, sondern ein im Rahmen des Gesamtstreiks gegen
unseren Konzern von den Gewerkschaften bewußt ange-
zettelter Streik. Interessant ist ferner, daß es sich in
Langensalza nur um einen Teilstreik handelte. Soll ein
Streik in Einzelabteilungen berechtigen, aus Sympathie für
diesen Teilstreik ganze Betriebe stillzulegen?
Die Gerichte sind gesetzlich und rechtlich zu Hütern
der Verträge berufen. Sie haben vor dem Kriege, wie von
„ZB-