Full text: Unser Kampf um den Leistungslohn

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systems die relative Friedenspflicht bei den tarifgebinrdenen 
Werken seitens der Gewerkschaft verletzt. ig] „A? 
Daß die Gerichte sich derart haben irreführen lasse; 
ist als bedauerliche Tatsache festzuhalten. — Von größter 
praktischer Bedeutung ist aber die Feststellung, daß 
bei dieser Rechtssprechung irgendein unter Vertragsbruch 
vom Zaune gebrochener Streik von den Gewerkschaften nur 
den Mantel des Sympathiestreiks zu erhalten braucht, um 
ihn gesetzlich zulässig erscheinen zu lassen! Wenn eine der- 
artige Auffassung rechtens würde, wäre es um jede Minute, 
die man künftig noch auf Tarifverhandlungen verwenden 
würde, schade, Praktisch sind diese Urteile eine Un- 
möglichkeit, 
Die Hamburger zweite Instanz, das Oberlandes- 
gericht, hat in seinem Urteil unter Ablehnung abso- 
luter Friedenspflicht die erstinstanzliche Leipziger Begrün- 
dung kurzerhand übernommen und (ohne Beweise) lediglich 
auf Grund der von der Gewerkschaft erstmalig (!) vor Ge- 
richt, also nachträglich, aufgestellten Behauptung 
angenommen (!!), daß es sich im Bezirk Hamburg um 
einen Sympathiestreik handele. Interessant ist im übrigen 
in diesem Zusammenhang die bereits oben erwähnte Tat- 
sache, daß der angebliche „Sympathiestreik‘‘ in Leipzig für 
Langensalza fünf Wochen länger gedauert hat, als der 
Streik in Langensalza. Es war eben kein „Sympathie- 
streik‘, sondern ein im Rahmen des Gesamtstreiks gegen 
unseren Konzern von den Gewerkschaften bewußt ange- 
zettelter Streik. Interessant ist ferner, daß es sich in 
Langensalza nur um einen Teilstreik handelte. Soll ein 
Streik in Einzelabteilungen berechtigen, aus Sympathie für 
diesen Teilstreik ganze Betriebe stillzulegen? 
Die Gerichte sind gesetzlich und rechtlich zu Hütern 
der Verträge berufen. Sie haben vor dem Kriege, wie von 
„ZB-
	        
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