Full text: Unser Kampf um den Leistungslohn

bis zu RM 1000,— oder Haftstrafe bis zu zwei Wochen, 
den Streik in irgendeiner Weise zu unterstützen. 
b) Praktischer Wert einstweiliger Verfügungen. 
Die praktische Bedeutung darf man nicht überschätzen. 
Selbstverständlich muß der Arbeitgeber von ihr Gebrauch 
machen, schon um zu zeigen, daß er Kontraktbruch nicht 
einfach hinnimmt, Vielleicht läßt sich auch dieser oder 
jener streikende Arbeiter veranlassen, die Arbeit wieder 
aufzunehmen, Unbedingte Voraussetzung ist aber stets, 
daß er in seinem Arbeitswillen nicht durch Zwang be- 
hindert wird, ferner aber, daß die einstweiligen Verfügungen 
vom Gericht sofort durchgeführt werden, Die Hamburger 
Gewerkschaft hat der in erster Instanz ergangenen einst- 
weiligen Verfügung zuwider gehandelt, indem sie die ihr 
verbotenen Streikunterstützungsmaßnahmen durch andere 
Stellen vornehmen ließ, Ueber unsere bei dem Gericht 
erster Instanz ergangenen Anzeigen ist nur sehr zögernd 
entschieden worden. In diesen Fällen genügten nicht 
einmal unsere eidesstattlichen Versiche- 
rungen (!) dem Gericht zum Nachweis des Verstoßes. (!!} 
Soweit die Entscheidung über unsere Anträge bis zur Ent- 
scheidung zweiter Instanz über die einstweilige Verfügung 
zurückgestellt wurde, verlor sie jede praktische Bedeutung, 
Als die Entscheidung zweiter Instanz erging, war der 
Streik bereits zu unseren Gunsten beendet! 
4. Arbeitgeberverbände. 
Der gerichtliche Schutz zur Abwehr rechtswidriger 
Streiks ist also vorläufig ziemlich problematisch. Auch der 
Schutz der Arbeitgeberverbände hat bei uns versagt. Die 
Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes, in dem wir bezirk- 
„353-
	        
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