der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Ver-
fahrens verworfen. Zunächst machte es sogar Schwierig-
keiten, diese Entscheidung überhaupt zu erhalten, da der
Schlichter lediglich den Auftrag zur Fällung eines Schieds-
spruches erhalten haben wollte und das Reichsarbeits-
ministerium als Auftraggeber für die Entscheidung über
die Unzulässigkeit des Verfahrens für allein zuständig
hielt, das Reichsarbeitsministerium wiederum eine Ent-
scheidung ablehnte, da der Schlichter bzw. die Schlichter-
kammer zuständig sei !!,
Es wurde also im einheitlichen Verfahren, Ziel; Kon-
zerntarif, verhandelt, Im einheitlichen Verfahren gegen
16 Betriebe wurden — 3 Schiedssprüche abgegeben,
In dem erstenSchiedsspruch vom 15. 5. wurde
unser Verfahrenseinwand — — abgelehnt; gleichzeitig aber
für elf Betriebe ein Vorschlag für eine tarifliche Regelung
— — abgelehnt, weil — diese Betriebe an bestehende Lohn-
und Manteltarife gebunden seien! Weiter: „Die gegen-
seitigen Kampfmaßnahmen werden in den elf Betrieben
eingestellt” (etwa auch in den sieben Werken, in denen nie
ein Kampf bestanden hat?), „Die Streikzeit gilt nicht als
Arbeitsunterbrechung, Maßregelungen aus Anlaß des
Streiks finden nicht statt.“ —-
Also in sachliche r Beziehung Anerkennung unseres
Standpunktes; und trotz des damit anerkannten Tarif-
bruchs unsere Verfahrenseinwendungen unbegründet?; die
Streikzeit keine Arbeitsunterbrechung?; keine Maßrege-
lungen für die Anstifter des Tarifbruchs?
Am 23. Mai, immer noch in demselben einheitlichen
Verfahren, Ziel; Konzerntarif, zweiter Schieds-
spruch gegen die vier Thüringer lohntariflich freien aber
manteltariflich gebundenen Werke, also einschließlich
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