Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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erlós nicht die Bestimmungen der vorgenannten Para- 
graphen, sondern besondere Bestimmungen, die in den 
88 27 und 29 enthalten sind. 
Unter ,,Massenausfuhr" obiger Artikel ist eine solche 
Ausfuhr zu verstehen, welche einen Wert von durch- 
schnittlieh 50 000 paritátischen Zloty monatlich hat, was 
durch die Finanzbehôrde ($ 42) festgestellt wird. 
$ 27. Unternehmungen, die unter die Bestimmungen 
des vorhergehenden Paragraphen fallen, sind ver- 
pflichtet, der Bank Polski die ganzen durch das Inkasso 
des Gegenwertes der Waren erzielten Summen ausländi- 
scher Währung unter Wahrung des im 8 19 angegebenen 
Termins zuzuführen. 
Zu diesem Zwecke erhült das Unternehmen von der 
Bank Polski - Formulare von Valutabescheinigungen 
nach besonderem Muster, das ausschließlich für die im 
8 26 angegebenen Artikel festgesetzt ist. Die von ihm 
selbst ausgefüllten Formulare fügt das Unternehmen 
den Frachtbriefen zum Zwecke der Vorzeigung bei 
der Zollbehörde bzw. den, Organen der Finanzgrenz- 
kontrolle bei der Durchfuhr durch die Grenze bei. 
Der Ausgabe obiger Formulare geht seitens des 
Unternehmens die Abgabe einer Deklaration bei der 
Bank Polski voraus, die die Verpflichtung gegenüber 
der Bank Polski zumVerkauf der Exportvaluta an diese 
in einer Menge, die prozentual durch den Finanzminister 
für jeden im $ 26 angegebenen Artikel festgesetzt wird, 
enthalten muß, und zwar 14 Tage nach Ablieferung der 
betreffenden Summen an die Bank Polski. 
Die im $ 42 angegebene Finanzbehôrde kann im Ein- 
verständnis mit der Bank Polski unter Berücksichtigung 
wichtiger Anlässe wirtschaftlicher Natur in einzelnen 
Fällen die Höhe der Summe ausländischer Währung er- 
mäßigen, die an die Bank Polski abgeliefert werden 
muß. 
$ 28. Zum Zweck der Regulierung ihrer ausländischen 
Verpflichtungen aus ausländischen Kreditoperationen ist 
ein unter die Bestimmungen des $ 26 fallendes Unter- 
nehmen berechtigt, die Höhe der ausländischen Valuten, 
welche auf Grund des $ 27, Abs. 3—4, an die Bank ver- 
kauft werden müssen, um einen Betrag zu ermäBigen, 
welcher der früher gemà8 8 27, Abs. 8—4, an die Bank 
Polski verkauften, aus den gegebenen Kreditoperationen 
resultierenden‘ Summe ausländischer "Valuten: gleich- 
kommt.
	        
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