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erlós nicht die Bestimmungen der vorgenannten Para-
graphen, sondern besondere Bestimmungen, die in den
88 27 und 29 enthalten sind.
Unter ,,Massenausfuhr" obiger Artikel ist eine solche
Ausfuhr zu verstehen, welche einen Wert von durch-
schnittlieh 50 000 paritátischen Zloty monatlich hat, was
durch die Finanzbehôrde ($ 42) festgestellt wird.
$ 27. Unternehmungen, die unter die Bestimmungen
des vorhergehenden Paragraphen fallen, sind ver-
pflichtet, der Bank Polski die ganzen durch das Inkasso
des Gegenwertes der Waren erzielten Summen ausländi-
scher Währung unter Wahrung des im 8 19 angegebenen
Termins zuzuführen.
Zu diesem Zwecke erhült das Unternehmen von der
Bank Polski - Formulare von Valutabescheinigungen
nach besonderem Muster, das ausschließlich für die im
8 26 angegebenen Artikel festgesetzt ist. Die von ihm
selbst ausgefüllten Formulare fügt das Unternehmen
den Frachtbriefen zum Zwecke der Vorzeigung bei
der Zollbehörde bzw. den, Organen der Finanzgrenz-
kontrolle bei der Durchfuhr durch die Grenze bei.
Der Ausgabe obiger Formulare geht seitens des
Unternehmens die Abgabe einer Deklaration bei der
Bank Polski voraus, die die Verpflichtung gegenüber
der Bank Polski zumVerkauf der Exportvaluta an diese
in einer Menge, die prozentual durch den Finanzminister
für jeden im $ 26 angegebenen Artikel festgesetzt wird,
enthalten muß, und zwar 14 Tage nach Ablieferung der
betreffenden Summen an die Bank Polski.
Die im $ 42 angegebene Finanzbehôrde kann im Ein-
verständnis mit der Bank Polski unter Berücksichtigung
wichtiger Anlässe wirtschaftlicher Natur in einzelnen
Fällen die Höhe der Summe ausländischer Währung er-
mäßigen, die an die Bank Polski abgeliefert werden
muß.
$ 28. Zum Zweck der Regulierung ihrer ausländischen
Verpflichtungen aus ausländischen Kreditoperationen ist
ein unter die Bestimmungen des $ 26 fallendes Unter-
nehmen berechtigt, die Höhe der ausländischen Valuten,
welche auf Grund des $ 27, Abs. 3—4, an die Bank ver-
kauft werden müssen, um einen Betrag zu ermäBigen,
welcher der früher gemà8 8 27, Abs. 8—4, an die Bank
Polski verkauften, aus den gegebenen Kreditoperationen
resultierenden‘ Summe ausländischer "Valuten: gleich-
kommt.