Einleitung.
§ i. Das Recht zum Bergbaubetriebe kann einen dreifachen Ursprung
haben. Es kann erstens ausgehen vom Rechte des Grundeigentümers,
in welchem Falle die Bergwerksmineralien (d. s. der Regel nach Salz,
Kohlen und die Metalle) rechtlich als Bestandteil des Grundeigentums auf
zufassen sind und nur vom Grundeigentümer oder mit dessen Genehmigung
gewonnen werden können. Es kann zweitens ausgehen von dem eigenen
Recht des Okkupanten oder Finders, in welchem Falle die Bergwerks
mineralien als herrenlose und deshalb als der Besitzergreifung aus
dem eigenen Rechte des Okkupanten oder Finders freistehende Sachen
aufzufassen sind. Es kann drittens ausgehen von dem Rechte des
Staats, in welchem Falle die Bergwerksmineralien als dem Verfügungs
rechte des Staats unterworfene Sachen aufzufassen sind und nur auf.
Grund einer vom Staate erteilten Verleihung erworben werden können.
Die heutige Wissenschaft nimmt als den ursprünglichen Rechts
zustand die rechtliche Zugehörigkeit der Bergwerksmineralien zum Grund
eigentum an. Gegen diese Annahme spricht vorweg der Umstand,
daß in sehr vielen Ländern und z. B. auch in Deutschland, Frankreich
und England der Bergbau erheblich älter als das private Grundeigentum
ist. Dazu kommt, daß die Bergwerksmineralien einst unendlich wertvoller
als Grund und Boden gewesen sind, welche in Überfluß vorhanden waren
und zur freien Okkupation standen. Es widerspricht daher der Wahr
scheinlichkeit, daß die Bergwerksmineralien, z. B. eine Solquelle oder
eine Lagerstätte von Gold- und Silbererzen, einst dem Besitzer des
Ackerstücks gehört haben sollen, unter welchem jene Quelle zu Tage trat
oder jenes Lager entdeckt wurde.
Jedenfalls beruht heute der deutsche Bergbau größtenteils, ebenso
wie in den meisten Ländern, volkswirtschaftlich wie rechtlich auf der
Trennung zwischen dem Grundeigentum und den Bergwerksmineralien.
Der deutsche Grundeigentümer ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht
berechtigt, über die auf oder unter seinem Grund und Boden befindlichen
Bergwerksmineralien zu verfügen und nicht befugt, jemandem das
Arndt, Bergregal. j