Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

Einleitung. 
§ i. Das Recht zum Bergbaubetriebe kann einen dreifachen Ursprung 
haben. Es kann erstens ausgehen vom Rechte des Grundeigentümers, 
in welchem Falle die Bergwerksmineralien (d. s. der Regel nach Salz, 
Kohlen und die Metalle) rechtlich als Bestandteil des Grundeigentums auf 
zufassen sind und nur vom Grundeigentümer oder mit dessen Genehmigung 
gewonnen werden können. Es kann zweitens ausgehen von dem eigenen 
Recht des Okkupanten oder Finders, in welchem Falle die Bergwerks 
mineralien als herrenlose und deshalb als der Besitzergreifung aus 
dem eigenen Rechte des Okkupanten oder Finders freistehende Sachen 
aufzufassen sind. Es kann drittens ausgehen von dem Rechte des 
Staats, in welchem Falle die Bergwerksmineralien als dem Verfügungs 
rechte des Staats unterworfene Sachen aufzufassen sind und nur auf. 
Grund einer vom Staate erteilten Verleihung erworben werden können. 
Die heutige Wissenschaft nimmt als den ursprünglichen Rechts 
zustand die rechtliche Zugehörigkeit der Bergwerksmineralien zum Grund 
eigentum an. Gegen diese Annahme spricht vorweg der Umstand, 
daß in sehr vielen Ländern und z. B. auch in Deutschland, Frankreich 
und England der Bergbau erheblich älter als das private Grundeigentum 
ist. Dazu kommt, daß die Bergwerksmineralien einst unendlich wertvoller 
als Grund und Boden gewesen sind, welche in Überfluß vorhanden waren 
und zur freien Okkupation standen. Es widerspricht daher der Wahr 
scheinlichkeit, daß die Bergwerksmineralien, z. B. eine Solquelle oder 
eine Lagerstätte von Gold- und Silbererzen, einst dem Besitzer des 
Ackerstücks gehört haben sollen, unter welchem jene Quelle zu Tage trat 
oder jenes Lager entdeckt wurde. 
Jedenfalls beruht heute der deutsche Bergbau größtenteils, ebenso 
wie in den meisten Ländern, volkswirtschaftlich wie rechtlich auf der 
Trennung zwischen dem Grundeigentum und den Bergwerksmineralien. 
Der deutsche Grundeigentümer ist, von Ausnahmen abgesehen, nicht 
berechtigt, über die auf oder unter seinem Grund und Boden befindlichen 
Bergwerksmineralien zu verfügen und nicht befugt, jemandem das 
Arndt, Bergregal. j
	        
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