Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

durch physische oder juristische Personen zu verstehen, 
welche im Auslande wohnen bzw. ihren Sitz im Aus- 
lande haben, und das Verbuchen dieser ausländischen 
Valuten in das Konto. dieser Personen sowie jegliche 
Disponierung mit, ausländischen Valuten und Devisen 
für Rechnung der erwähnten Personen. 
Der Überweisung von ausländischen Valuten ist die 
Weiterveräußerung von Devisen (Schecks, Anweisun- 
gen, Akkreditiven auf das Ausland, ausländischer 
Wechsel und jeder Art von Auszahlungen nach dem 
Auslande in ausländischer Währung) gleichzustellen. 
Physische und juristische Personen, die nicht die 
Rechte einer Devisenbank besitzen, dürfen ıhnen ge- 
hörende Devisen nur ‚an Devisenbanken weiterver- 
äußern. Devisenbanken dürfen die durch sie erwor- 
benen Devisen nieht an elnen Erwexber herausgeben. 
der nicht die Rechte einer Devisenbank besitzt. 
$ 3. Der Finanzminister kann in einzelnen Füllen 
physischen und juristischen Personen, die nicht die 
Rechte einer Devisenbank besitzen, die Ausführung 
von Operationen mit auslündischen Valuten, die aus- 
schließlich den. Devisenbanken vorbehalten ist, er- 
lauben. 
$ 4. Den Devisenbanken ist es erlaubt, ausländische 
Valüten ins Ausland ausschlieBlich in den Fällen zu 
überweisen, in denen die Überweisung folgenden 
Zwecken dient: 
1. Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die 
aus der Einfuhr von Waren aus dem Auslande 
herrühren. 
2. Bezahlung von Nachnahmen auf aus dem Aus- 
lande eingeführte Waren. 
3. Deckung von Expeditions- und Transportkosten 
auf Waren, die aus dem Auslande eingeführt 
sind, sowie des Zolls, der in ausländischer Valuta 
bezahlt ist. 
Bezahlung ausländischer Schulden, die aus wirt- 
schaftlich begründeten Anlässen entstanden sind, 
einschließlich der Bezahlung von Zinsen auf 
diese Schulden. 
; Auszahlung von Dividenden auf Aktien, deren 
Besitzer im Auslande wohnen, ebenso. von Tan- 
tiemen, die ım Auslande wohnhaften Personen 
zustehen. 
| Bezahlung von auslündischen Versicherungs- und 
Rückversicherungspr&mien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.