d) für den Fall dauernder Dienstunfähigkeit als Folge des
Unfalles ein an Stelle des gesetzlichen Ruhegehalts zu gewährendes
Ruhegehalt in Höhe von 100 Proz. des jährlichen Gehalts, das der
Beamte ohne Unfall beziehen würde. Ist der Beamte derart
hilflos, daß er fremder Hilfe, Wartung oder Pflege bedarf, so sind
für die Dauer der Hilflosigkeit die Kosten der Pflege zu ersetzen.
Die Fürsorge kann ganz oder teilweise auf bestimmte Zeit versagt
werden, wenn sich der Beschädigte weigert, den zur Beförderung
der Heilung getroffenen sachdienlichen ärztlichen Anordnungen
Folge zu leisten.
Steht dem Beschädigten nach anderweitigen Vorschriften ein
höherer Betrag zu, so erhält er diesen.
§ 6.
Sofern die Leistungen weitergehende als die im § A fest-
gesetzten sein sollen, sind sie im Beamtenvertrag besonders zu ver-
einbaren.
§ 7.
Hinsichtlich Zahlung, Pfändung und Abtretung für die auf
Grund dieses Gesetzes gewährten Renten und Entschädigungen
gelten die entsprechenden Vorschriften über Ruhegehalt und
Hinterbliebenenbezüge.
Ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht nicht,
wenn der Beschädigte den Unfall vorsätzlich oder durch ein
Verschulden herbeigeführt hat, wegen dessen auf Dienstentlassung
gegen ihn erkannt oder ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter aberkannt worden ist.
Der Anspruch kann auch ganz oder teilweise versagt werden,
wenn das Verfahren wegen Todes des Beschädigten nicht durch-
geführt werden kann.
Die Hinterbliebenen eines Beamten, der infolge eines Un-
falles oder seiner Folgen, im letzten Falle auch nach seiner Ver-
setzung in den Ruhestand, verstorben ist, erhalten die ihnen auf
Grund der gg 81 bis 85 des Beamtengesetzes vom ... zustehenden
Bezüge mit der Maßgabe, daß sich diese aus dem höchsten Ruhe-
gehalt berechnen, das der Verstorbene bei Fortdauer des Beamten-
verhältnisses in seiner Besoldungsgruppe erreicht haben würde.
§ 10.
Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit sie nicht von
Amtswegen festgestellt werden, vor Ablauf von zwei Jahren nach
10E