Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

dem Eintritt des Unfalles bei der dem Beschädigten unmittelbar 
vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge 
zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den 
Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar 
geworden, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines 
Anspruches durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier 
Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das 
Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, geschieht. 
Jeder Unfall, der von Amts wegen oder durch Anmeldung der 
Behörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen und aktenmäßig 
festzulegen. Nach Abschluß der Untersuchung hat die Behörde 
dem Beschädigten mitzuteilen, ob ein Unfall im Sinne dieses 
Gesetzes anerkannt wird oder nicht. Das Nichtanerkenntnis ist zu 
begründen. Gegen den ablehnenden Bescheid steht der Rechtsweg 
nach § 200 u. ff. des Beamtengesetzes mit der Maßgabe offen, daß 
zunächst das den Arbeitsgerichten im Rechtszug unmittelbar über- 
geordnete Gericht zuständig ist. 
Im Streitfalle über die Verletzung selbst ist ein Gutachten 
einer staatlichen Universitätsklinik oder eines unabhängigen, nicht 
im Dienste des Arbeitgebers des Beschädigten stehenden Arztes, 
über dessen Person sich die Beteiligten zu einigen haben, ein- 
zuholen. 
§ 11. 
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1927 in Kraft. 
Den auf Grund eines Unfalles bereits in den Ruhestand 
versetzten Beamten ist vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge- 
setzes dasjenige Ruhegehalt zu gewähren, das ihnen zustehen 
würde, wenn sie nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen dauernder 
Dienstunfähigkeit als Folge eines Unfalles in den Ruhestand 
versezt worden wären. Den Hinterbliebenen sind in gleicher 
Weise die ihnen zustehenden Bezüge im Sinne des § 9 zu gewähren. 
Druckt und Verlag: Verlagsgesellschaft des Allgemeinen Deitschen Beamtenbundes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.