dem Eintritt des Unfalles bei der dem Beschädigten unmittelbar
vorgesetzten Dienstbehörde anzumelden.
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge
zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine den
Anspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar
geworden, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines
Anspruches durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse
abgehalten worden ist, und wenn die Anmeldung innerhalb dreier
Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das
Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, geschieht.
Jeder Unfall, der von Amts wegen oder durch Anmeldung der
Behörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen und aktenmäßig
festzulegen. Nach Abschluß der Untersuchung hat die Behörde
dem Beschädigten mitzuteilen, ob ein Unfall im Sinne dieses
Gesetzes anerkannt wird oder nicht. Das Nichtanerkenntnis ist zu
begründen. Gegen den ablehnenden Bescheid steht der Rechtsweg
nach § 200 u. ff. des Beamtengesetzes mit der Maßgabe offen, daß
zunächst das den Arbeitsgerichten im Rechtszug unmittelbar über-
geordnete Gericht zuständig ist.
Im Streitfalle über die Verletzung selbst ist ein Gutachten
einer staatlichen Universitätsklinik oder eines unabhängigen, nicht
im Dienste des Arbeitgebers des Beschädigten stehenden Arztes,
über dessen Person sich die Beteiligten zu einigen haben, ein-
zuholen.
§ 11.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1927 in Kraft.
Den auf Grund eines Unfalles bereits in den Ruhestand
versetzten Beamten ist vom Tage des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes dasjenige Ruhegehalt zu gewähren, das ihnen zustehen
würde, wenn sie nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen dauernder
Dienstunfähigkeit als Folge eines Unfalles in den Ruhestand
versezt worden wären. Den Hinterbliebenen sind in gleicher
Weise die ihnen zustehenden Bezüge im Sinne des § 9 zu gewähren.
Druckt und Verlag: Verlagsgesellschaft des Allgemeinen Deitschen Beamtenbundes