3. Beschäftigung.
§ 55.
(1) Soweit ein Reichsgeseß oder im Umfange des § 5 Ahsatz 1
ein Landesgesetz es vorschreibt, hat der Beamte, dem ein Amt
übertragen ist, Anspruch auf dessen Ausübung.
(2) In diesem Falle darf er in der Vornahme der öffentlichen
Rechtshandlungen, die ihm nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ge-
schäftsverteilung oder dem Dienstplan (§ 28 Abs. 2) zufallen, nicht
behindert oder beschränkt werden.
§ 56.
Beamte, die zu ihrer Ausbildung oder Vorbereitung auf eine
Beamtenlaufbahn oder zur Erprobung ihrer Eignung für einen
Kreis von Aemtern auf kürzere als Lebenszeit angenommen sind,
sind vom Arbeitgeber mit Vornahme von öffentlichen Rechtshand-
lungen und damit verbundenen sonstigen Verrichtungen so zu be-
schäftigen, wie es ihrer Ausbildung dienlich ist. Der Uebertragung
eines selbsständigen Amtes bedarf es nicht. Das Nähere bestimmt
der Dienstplan (§8 28 Ab. 2).
4. Amt s b e zei ch nung.
§ 57.
(1) Der Beamte, der ein Amt versieht, hat das Recht, in und
außer dem Dienste die dem Amt entsprechende Amtsbezeichnung zu
sutten. Nach Entziehung des Amtes hat der Beamte, vorbehaltlich
der Vorschriften in § 141 Absatz 2, § 147 Abhsattz 1, § 148, so lange
das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung mit einem die Entziehung
kennzeichnenden Zusatz zu führen, als ihm nicht ein neues Amt
thrrreoea . wird von der Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Aus-
schusses des Reichstags durch Verordnung bestimmt.
5. Für org e.
§ 58.
(1) Der Arbeitgeber hat die Amtsräume und Amtswohnungen
sowie die Vorrichtungen und Gerätschaften, die zur Erledigung der
Amtsverrichtungen erforderlich sind, so einzurichten und zu unter-
halten und die Amtsverrichtungen so zu regeln, daß der Beamte
und seine Hausstandsangehörigen gegen Gefahr für Leben und
Gesundheit, Sittlichkeit und Religion soweit geschützt sind, als die
Natur des Amtes es gestattet.
(2) Weitergehende Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber zur
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