Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

3. Beschäftigung. 
§ 55. 
(1) Soweit ein Reichsgeseß oder im Umfange des § 5 Ahsatz 1 
ein Landesgesetz es vorschreibt, hat der Beamte, dem ein Amt 
übertragen ist, Anspruch auf dessen Ausübung. 
(2) In diesem Falle darf er in der Vornahme der öffentlichen 
Rechtshandlungen, die ihm nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ge- 
schäftsverteilung oder dem Dienstplan (§ 28 Abs. 2) zufallen, nicht 
behindert oder beschränkt werden. 
§ 56. 
Beamte, die zu ihrer Ausbildung oder Vorbereitung auf eine 
Beamtenlaufbahn oder zur Erprobung ihrer Eignung für einen 
Kreis von Aemtern auf kürzere als Lebenszeit angenommen sind, 
sind vom Arbeitgeber mit Vornahme von öffentlichen Rechtshand- 
lungen und damit verbundenen sonstigen Verrichtungen so zu be- 
schäftigen, wie es ihrer Ausbildung dienlich ist. Der Uebertragung 
eines selbsständigen Amtes bedarf es nicht. Das Nähere bestimmt 
der Dienstplan (§8 28 Ab. 2). 
4. Amt s b e zei ch nung. 
§ 57. 
(1) Der Beamte, der ein Amt versieht, hat das Recht, in und 
außer dem Dienste die dem Amt entsprechende Amtsbezeichnung zu 
sutten. Nach Entziehung des Amtes hat der Beamte, vorbehaltlich 
der Vorschriften in § 141 Absatz 2, § 147 Abhsattz 1, § 148, so lange 
das Recht, die bisherige Amtsbezeichnung mit einem die Entziehung 
kennzeichnenden Zusatz zu führen, als ihm nicht ein neues Amt 
thrrreoea . wird von der Reichsregierung mit Zustimmung 
des Reichsrats und eines aus 28 Mitgliedern bestehenden Aus- 
schusses des Reichstags durch Verordnung bestimmt. 
5. Für org e. 
§ 58. 
(1) Der Arbeitgeber hat die Amtsräume und Amtswohnungen 
sowie die Vorrichtungen und Gerätschaften, die zur Erledigung der 
Amtsverrichtungen erforderlich sind, so einzurichten und zu unter- 
halten und die Amtsverrichtungen so zu regeln, daß der Beamte 
und seine Hausstandsangehörigen gegen Gefahr für Leben und 
Gesundheit, Sittlichkeit und Religion soweit geschützt sind, als die 
Natur des Amtes es gestattet. 
(2) Weitergehende Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber zur 
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