Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

Fürsorge für Arbeiter und Angestellte diesen gegenüber gesetzlich 
obliegen, treffen auch den Arbeitgeber im Verhältnis zum Beamten. 
(3) Deffentlichrechtliche Vorschriften zum Schutze der Arbeiter 
und Angestellten finden 1nsoweit Anwendung, als die Amtspverrich- 
tungen der Beamten mit der Beschäftigung der Arbeiter oder An- 
gestellten gleichartig sind. Die Aufsicht über die Ausführung solcher 
Vorschriften führt die der Dienstbehörde vorgesetzte Stelle; sie kann 
durch Verordnung der fachlich zuständigen obersten Reichsbehörde 
oder der Landeszentralbehörde einer anderen Stelle übertragen 
werden. § 139b der Gewerbeordnung findet keine Anwendung. 
(1) Im Falle der Erkrankung, der Niederkunft und des Unfalls 
bei Amtsverrichtungen oder auf dem Wege zu und von diesen sowie 
im Falle der Erkrankung oder der Niederkunft von Familien- 
angehörigen hat der Arbeitgeber dem Beamten mindestens die 
gleichen oder gleichwertige Leistungen zu gewähren, die einem 
Arbeiter oder Angestellten mit gleichem Arbeitseinkommen am Orte 
des Amtssitzes aus der Reichsversicherung zustehen. Uebersteigt das 
Gehalt des Beamten die für die Versicherungspflicht der Arbeiter 
oder Angestellten maßgebende Grenze, so hat er nur Anspruch auf 
die Sachleistungen der Reichsversicherung. 
(2) Zur Gewährung der Leistungen kann der Arbeitgeber ssich 
der Orts- oder Landkrankenkassen bedienen. Tut er das, so hat 
er ihnen einen angemessenen Betrag zu den Verwaltungskosten zu 
leisten. 
(3) Der Anspruch des Beamten auf Gehalt oder Ruhegehalt 
wird durch die Leistungen nach Absatz 1 nicht berührt. 
Erleidet der Beamte durch einen Unfall bei Versehung oder 
aus Anlaß der Versehung des Amtes oder durch die Folgen eines 
solchen Unfalls eine körperliche oder geistige Beschädigung, so haben 
er und seine Hinterbliebenen gegen den Arbeitgeber Anspruch auf 
die Leistungen, die in einem Unfallfürsorgegesez für Beamte ge- 
regelt werden; die im § 59 Absatz 1 vorgesehenen Ansprüche haben 
sie daneben für den gleichen Zeitraum nicht. Hat der Unfall 
dauernde Dienstunfähigkeit oder den Tod des Beamten zur Folge, 
so haben der Beamte und seine Hinterbliebenen ferner neben den 
Leistungen nach dem Unfallfürsorgegesezß für den gleichen Zeit- 
fs: keinen Anspruch auf Ruhegehalt und auf Hinterbliebenen- 
ezüge. 
6. Personalnachweis. 
(1) Ueber jeden Beamten ist ein Personalnachweis bei Be- 
gründung des Beamtenverhältnisses von der Anstellungsbehörde 
anzulegen und von der jeweiligen Dienstbehörde weiterzuführen. 
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