(2) Ist der Antrag damit begründet, daß der Beamte in ein
Beamtenverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber treten will, und
tritt er bei Endigung des bisherigen Beamtenverhältnisses in ein
solches Verhältnis ein, so haftet der bisherige Arbeitgeber hilfs-
weise ihm und seinen Hinterbliebenen bei Endigung des neuen
Beamtenverhältnisses für dasjenige Ruhegehalt und diejenigen
Hinterbliebenenbezüge, die aus dem bisherigen Beamtenverhält-
nisse zustehen würden, wenn es im gleichen Zeitpunkt ohne An-
trag des Beamten enden würde.
(3) Wird der ausgeschiedene Beamte derart erwerbsunfähig,
daß er als Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand zu versetzen wäre, oder vollendet er das fünfundsechzigste
Lebensjahr, so haben von diesem Zeitpunkt an er und seine Hinter-
bliebenen Anspruch auf dasjenige Ruhegehalt und diejenigen
Hinterbliebenenbezüge, die aus dem bisherigen Beamtenverhältnis
zustehen würden, wenn es ohne Antrag des Beamten geendet
hätte; der Anspruch ist von der Voraussetzung abhängig, daß die
Berechtigten ohne das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge
nicht imstande sind, den standesmäßigen Unterhalt zu bestreiten.
Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Hinterbliebenen
Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge, wenn der ausgeschiedene
Beamte gestorben ist, ohne nach Satz 1 Anspruch auf Ruhegehalt
erlangt zu haben. Der standesmäßige Unterhalt gilt nicht als
gewahrt, wenn die Unterhaltsmittel des Beamten oder der
Hinterbliebenen die nach § 3 Ahsatz 1 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes festgesete Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigen.
(4) Ist der Antrag einer Beamtin auf Endigung des Beamten-
verhältnisses damit begründet, daß sie heiraten will, und heiratet
sie binnen eines Jahres nach der Endigung, so ist ihr auf ihren
Antrag vom Arbeitgeber für jedes Jahr der Dauer des Beamtenver-
hältnisses der Betrag ihres letzten Monatsgehalts zu zahlen, wenn
sie auf die Ansprüche nach Absatz 3 und auf die Anwendung des
§ 1242 a der Reichsversicherungsordnung und des § 18 des An-
gestelltenversicherungsgesetzes verzichtet. In diesem Falle finden
die genannten Vorschriften keine Anwendung.
(1) Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte stirbt.
(2) Die Hausstandsangehörigen und Erben des Beamten sind
dem Arbeitgeber verpflichtet, zu tun, was sie zur Erfüllung der im
§ 41 vorgesehenen Verpflichtung des Beamten tun können.
(3) Die Hinterbliebenen haben gegen den Arbeitgeber An-
spruch auf Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe der ߧ 81 bis 85.
(1) Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte für tot
erklärt wird, mit dem nach § 18 des Bürgerlichen Gesetzbuches
festgestellten Zeitpunkt.
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