Full text: Entwurf eines Beamtengesetzes

(2) Ist der Antrag damit begründet, daß der Beamte in ein 
Beamtenverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber treten will, und 
tritt er bei Endigung des bisherigen Beamtenverhältnisses in ein 
solches Verhältnis ein, so haftet der bisherige Arbeitgeber hilfs- 
weise ihm und seinen Hinterbliebenen bei Endigung des neuen 
Beamtenverhältnisses für dasjenige Ruhegehalt und diejenigen 
Hinterbliebenenbezüge, die aus dem bisherigen Beamtenverhält- 
nisse zustehen würden, wenn es im gleichen Zeitpunkt ohne An- 
trag des Beamten enden würde. 
(3) Wird der ausgeschiedene Beamte derart erwerbsunfähig, 
daß er als Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den 
Ruhestand zu versetzen wäre, oder vollendet er das fünfundsechzigste 
Lebensjahr, so haben von diesem Zeitpunkt an er und seine Hinter- 
bliebenen Anspruch auf dasjenige Ruhegehalt und diejenigen 
Hinterbliebenenbezüge, die aus dem bisherigen Beamtenverhältnis 
zustehen würden, wenn es ohne Antrag des Beamten geendet 
hätte; der Anspruch ist von der Voraussetzung abhängig, daß die 
Berechtigten ohne das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge 
nicht imstande sind, den standesmäßigen Unterhalt zu bestreiten. 
Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Hinterbliebenen 
Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge, wenn der ausgeschiedene 
Beamte gestorben ist, ohne nach Satz 1 Anspruch auf Ruhegehalt 
erlangt zu haben. Der standesmäßige Unterhalt gilt nicht als 
gewahrt, wenn die Unterhaltsmittel des Beamten oder der 
Hinterbliebenen die nach § 3 Ahsatz 1 des Angestelltenversicherungs- 
gesetzes festgesete Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigen. 
(4) Ist der Antrag einer Beamtin auf Endigung des Beamten- 
verhältnisses damit begründet, daß sie heiraten will, und heiratet 
sie binnen eines Jahres nach der Endigung, so ist ihr auf ihren 
Antrag vom Arbeitgeber für jedes Jahr der Dauer des Beamtenver- 
hältnisses der Betrag ihres letzten Monatsgehalts zu zahlen, wenn 
sie auf die Ansprüche nach Absatz 3 und auf die Anwendung des 
§ 1242 a der Reichsversicherungsordnung und des § 18 des An- 
gestelltenversicherungsgesetzes verzichtet. In diesem Falle finden 
die genannten Vorschriften keine Anwendung. 
(1) Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte stirbt. 
(2) Die Hausstandsangehörigen und Erben des Beamten sind 
dem Arbeitgeber verpflichtet, zu tun, was sie zur Erfüllung der im 
§ 41 vorgesehenen Verpflichtung des Beamten tun können. 
(3) Die Hinterbliebenen haben gegen den Arbeitgeber An- 
spruch auf Hinterbliebenenbezüge nach Maßgabe der ߧ 81 bis 85. 
(1) Das Beamtenverhältnis endet, wenn der Beamte für tot 
erklärt wird, mit dem nach § 18 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
festgestellten Zeitpunkt. 
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