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Übereinkommensentwurf über die Krankenversicherung
sich grundsätzlich auf Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige
zu erstrecken oder Beschränkungen in Bezug auf
bestimmte Wirtschaftszweige vorzusehen hätte.
Beschränkungen des Umfanges der Krankenversicherung
in Bezug auf Berufsgruppen.
Es ist nunmehr zu prüfen, inwiefern der Berufsstand
und die sich hieraus ergebende wirtschaftliche Lage des
Arbeitnehmers für sein Versicherungsbedürfnis von Belang
ist. Der Arbeitnehmer hat je nach seiner Stellung im
Unternehmen und nach seiner Vorbildung verschiedene
Dienste zu verrichten ; er hat als Arbeiter, als Angestellter
oder als noch in Ausbildung begriffener Lehrling tätig
zu sein. Andere Umstände können für das Versicherungsbedürfnis
als massgebend betrachtet werden, 50 z. B. beim
Hausarbeiter die Beschäftigung ausserhalb der Arbeitsstätte
des Arbeitgebers und ohne dessen Aufsicht. Auch
die Dauer des Dienstverhältnisses kann von Einfluss sein.
Angestellte. — Die Abgrenzung des Begriffes des
Angestellten dem Begriff des Arbeiters und jenem des
leitenden Angestellten gegenüber ist nach den verscheidenen
Gesetzen keine eindeutige. Allenfalls ist der
Begriff des Angestellten hinlänglich bestimmt, um international
erörtert zu werden.
Alle obligatorischen Krankenversicherungsgesetze erkennen
das Versicherungsbedürfnis der Angestellten
an. Das Mass ihres Versicherungsbedürfnisses wird
aber verschiedentlich beurteilt. Bestimmte Krankenversicherungsgesetze,
welche die Lohnarbeiter ohne Rücksicht
auf ihren Arbeitsverdienst für versicherungspflichtig
erklären, sehen bestimmte Angestelltengruppen für wirtschaftlich
stark genug an, um versicherungsfrei zu sein,