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r des Einzelnen hängt von seiner gesamten wirtschaftlichen
e. Lage ab. Bestimmte freiwillige Krankenversichrungsu
systeme, die staatliche Förderung geniessen, lassen die
ı Staatszuschüsse nur solchen Versicherten zugute kommen,
Z die ihrer nicht entraten können und nehmen als bezugsberechtigte
Mitglieder der Hilfskassen nur Arbeitnehmer,
mit verhältnismässig geringem Verdienst und solche
Selbständige auf, die den Arbeitnehmern wirtschaftlich
nahestehen. Aus diesem Grunde sind Angestellte als
bezugsberechtigte Mitglieder der Hilfskassen nicht immer
zugelassen.
In Anbetracht der verschiedenen Lösungen halten
wir es für empfehlenswert, den Regierungen die Frage
vorzulegen, ob bei der Festsetzung des Umfanges der
Krankenversicherung bestimmte Beschränkungen hinsichtlich
jener Angestellten vorzusehen sind, deren Arbeitsverdienst
den durchschnittlichen Verdienst übersteigt.
Arbeiter. — In den obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen
ist für den Bestand der Versicherungspflicht
die berufliche Eignung der Arbeiter ohne Belang.
Gelernte, angelernte und ungelernte Arbeiter sind in
gleicher Weise versicherungspflichtig. Auch die Höhe
des Arbeitsverdienstes ist für den Bestand der Versiche-,
rungspflicht unmassgeblich.
In der freiwilligen Krankenversicherung ist die Stellung
der bezugsberechtigten Mitglieder vielfach auf Personen
beschränkt, die der Hilfe der Gemeinschaft nicht entraten
können. Da die für die Zuerkennung der Eigenschaft
; eines bezugsberechtigten Mitgliedes aufgestellte Verdienst-;
oder Einkommensgrenze von Arbeitern nur selten überschritten
wird, erscheint eine Frage hinsichtlich des Einflusses
des Arbeitsverdienstes von Arbeitern auf den
Bestand des Versicherungsverhältnisses entbehrlich.