Die meisten übrigen obligatorischen Krankenversiche-
rungsgesetze haben das bewegliche Krankengeld einge-
führt, sodass die Bemessung des Krankengeldes nach dem
gewöhnlichen Arbeitsverdienst des Versicherten erfolgt.
Aber nur ausnahmsweise bemisst sich das Krankengeld
nach dem tatsächlichen Verdienst. So wünschenswert es
auch wäre, das Krankengeld zum Arbeitsverdienst in
Beziehung zu setzen, so muss doch aus technischen, der
Evidenthaltung des Verdienstes jedes Versicherten im
Wege stehenden Gründen auf die Bemessung des Kranken-
geldes nach dem tatsächlichen, individuellen Verdienst
meist verzichtet werden. In der Regel wird zum Lohn-
klassensystem Zuflucht genommen. Jeder Lohnklasse oder
Lohnstufe gehören Versicherte an, die innerhalb eines Zeit-
raumes einen Arbeitsverdienst erzielen, der sich zwischen
der Mindestgrenze und der Höchstgrenze der betreffenden
Lohnstufe oder Lohnklasse befindet. Die Festsetzung der
Lohnklassen oder Lohnstufen, deren Zahl und Intervalle
erfolgt wohl in den einzelnen Systemen in verschiedener
Weise, doch bleibt die Höhe des Krankengeldes durch den
üblichen Arbeitsverdienst bestimmt.
Das Mindestkrankengeld beläuft sich auf einen be-
stimmten Teil des Grundlohnes. Dieser Bruchteil bewegt
sich zwischen 50 und 100 % des Grundlohnes und beläuft
sich beispielweise auf 50%. in Deutschland, Estland,
Luxemburg und Rumänien, auf 60 % in Norwegen, Polen
und Ungarn, auf 66%/3 %/, in Lettland, Österreich, dem
Königreich des Serben, Kroaten, Slowenen und der
Tschechoslowakei, auf 100 %, in Russland. Selbst im
Rahmen desselben Krankenversicherungsgesetzes ist das
gesetzliche Krankengeld nicht in allen Fällen mit dem-
selben Bruchteil des Grundlohnes bemessen ; so wird z.B.
in Ungarn der Bruchteil bei längerer Dauer der Arbeits-
unfähigkeit erhöht und in Österreich für besser entlohnte
Versicherte herabgesetzt. Welche Abweichungen sich im
Einzelnen nach den einschlägigen Gesetzen ergeben mögen,