Full text: Die Krankenversicherung

Die meisten übrigen obligatorischen Krankenversiche- 
rungsgesetze haben das bewegliche Krankengeld einge- 
führt, sodass die Bemessung des Krankengeldes nach dem 
gewöhnlichen Arbeitsverdienst des Versicherten erfolgt. 
Aber nur ausnahmsweise bemisst sich das Krankengeld 
nach dem tatsächlichen Verdienst. So wünschenswert es 
auch wäre, das Krankengeld zum Arbeitsverdienst in 
Beziehung zu setzen, so muss doch aus technischen, der 
Evidenthaltung des Verdienstes jedes Versicherten im 
Wege stehenden Gründen auf die Bemessung des Kranken- 
geldes nach dem tatsächlichen, individuellen Verdienst 
meist verzichtet werden. In der Regel wird zum Lohn- 
klassensystem Zuflucht genommen. Jeder Lohnklasse oder 
Lohnstufe gehören Versicherte an, die innerhalb eines Zeit- 
raumes einen Arbeitsverdienst erzielen, der sich zwischen 
der Mindestgrenze und der Höchstgrenze der betreffenden 
Lohnstufe oder Lohnklasse befindet. Die Festsetzung der 
Lohnklassen oder Lohnstufen, deren Zahl und Intervalle 
erfolgt wohl in den einzelnen Systemen in verschiedener 
Weise, doch bleibt die Höhe des Krankengeldes durch den 
üblichen Arbeitsverdienst bestimmt. 
Das Mindestkrankengeld beläuft sich auf einen be- 
stimmten Teil des Grundlohnes. Dieser Bruchteil bewegt 
sich zwischen 50 und 100 % des Grundlohnes und beläuft 
sich beispielweise auf 50%. in Deutschland, Estland, 
Luxemburg und Rumänien, auf 60 % in Norwegen, Polen 
und Ungarn, auf 66%/3 %/, in Lettland, Österreich, dem 
Königreich des Serben, Kroaten, Slowenen und der 
Tschechoslowakei, auf 100 %, in Russland. Selbst im 
Rahmen desselben Krankenversicherungsgesetzes ist das 
gesetzliche Krankengeld nicht in allen Fällen mit dem- 
selben Bruchteil des Grundlohnes bemessen ; so wird z.B. 
in Ungarn der Bruchteil bei längerer Dauer der Arbeits- 
unfähigkeit erhöht und in Österreich für besser entlohnte 
Versicherte herabgesetzt. Welche Abweichungen sich im 
Einzelnen nach den einschlägigen Gesetzen ergeben mögen,
	        
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